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RECHT/456: Schönheitschirurg, der Kollegen operieren läßt, verliert Honoraranspruch (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. August 2010

Ressort: Ratgeber / Service / Recht

Ein Schönheitschirurg, der seinen Kollegen operieren lässt, verliert seinen Honoraranspruch


Koblenz/Berlin (DAV). Eine Schönheitsoperation muss ein persönlich verpflichteter Chefarzt selbst vornehmen. Wenn das Messer bei der OP aber vertragswidrig und ohne Wissen des Patienten von einem angestellten Arzt geführt wird, muss der Patient nicht zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff sachgemäß und fehlerfrei verlief. So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz am 21. Februar 2008 (AZ: 5 U 1309/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Klägerin ließ sich im Vorfeld der Operation von dem beklagten Chefarzt beraten. Sie fasste Vertrauen zu ihm und entschied sich, den kosmetischen Eingriff von ihm durchführen zu lassen. Nach der geglückten Schönheits-OP erfuhr sie, dass sie ihr neues Aussehen nicht dem Chefarzt, sondern einem angestellter Arzt zu verdanken hatte. Sie focht den Behandlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte das bereits gezahlte Honorar in Höhe von 7.765 Euro zurück.

Der Beklagte wandte dagegen ein, dass nicht vereinbart worden sei, dass er den Eingriff persönlich vornehme und der operierende Arzt ebenso qualifiziert und erfahren sei wie er.

Das Gericht gab der Klägerin in zweiter Instanz zum größten Teil Recht. Anders als bei medizinisch notwendigen Operationen, sei die Erfüllung der ärztlichen Pflicht bei einer freiwilligen Schönheitsoperation an den operierenden Chirurgen gebunden. Da der Chefarzt die vertragliche Leistung nicht persönlich erbracht habe, habe er keinen persönlichen Vergütungsanspruch und müsse daher der Klägerin das Honorar zurückerstatten.

Über Rechte und Ansprüche als Patient berät ein Anwalt oder eine Anwältin. Anwälte für Medizinrecht in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/10 vom 10. August 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat August
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. August 2010