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RECHT/458: Arzt muß Patienten nicht an Behandlungstermine erinnern (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. August 2010

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Arzt muss Patienten nicht an Behandlungstermine erinnern


Koblenz/Berlin (DAV). Ein Patient hat keinen Anspruch darauf, von seinem Arzt an eine Vorsorgeuntersuchung erinnert zu werden. Das gilt auch dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht. Der Arzt hat seiner Pflicht Genüge getan, indem er auf die Notwendigkeit einer erneuten Vorsorgeuntersuchung hinweist und seinem Patienten dafür einen Zeitraum nennt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2010 (AZ: 5 U 186/10).

Bei einer Patientin hatte die Gynäkologin einen auffälligen Befund an der linken Brust festgestellt. Nach einigen Untersuchungen, auch beim Radiologen, empfahl die Ärztin ihrer Patientin eine Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen und notierte weitere Untersuchungsmaßnahmen. Die Patientin erschien jedoch erst wieder nach rund 14 Monaten in der Praxis der Frauenärztin. Die Untersuchungen ergaben jetzt einen bösartigen Tumor. Die Brust musste amputiert werden.

Die Patientin klagte auf 150.000 Euro Schmerzensgeld. Sie hielt der Ärztin vor, nach einem ersten Verdacht auf eine Krebserkrankung nicht hinreichend auf weitere Vorsorgeuntersuchungen gedrängt zu haben.

Ohne Erfolg. Wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hinweise, so reiche das aus, meinten die Richter. Es überspanne die Anforderungen an einen Arzt, ihm generell die Fürsorge zur Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen aufzuerlegen. Das gelte auch dann, wenn es einen konkreten Anlass für diese Untersuchungen gebe. Eine solche Fürsorge käme nur dann in Betracht, wenn der Patient mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit einem bösartigen Befund zu rechnen habe. Ansonsten entscheide der Patient, ob, wann und bei wem er weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen lasse. Möglicherweise wolle er ja auch eine zweite Meinung einholen oder die weitere Behandlung von einem anderen Arzt durchführen lassen. Eine ärztliche Nachfrage könnte den Patienten sogar in eine Erklärungsnot bringen. Letztlich müsse der Patient auf der Grundlage der ihm erteilten Information selbst entscheiden, ob er weitere Vorsorgetermine wahrnehme oder nicht, und dementsprechend das Risiko tragen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung MedR Nr. 15/10 vom 27. August 2010
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. August 2010