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RECHT/469: Antrag der AOK Bayern gegen Schlussausgleich 2009 des Gesundheitsfonds zurückgewiesen (BVA)


Bundesversicherungsamt - Pressemitteilung vom 4. Januar 2011

Landessozialgericht weist Antrag der AOK Bayern
gegen den Schlussausgleich 2009 des Gesundheitsfonds zurück


Die AOK Bayern hatte gegen den vom Bundesversicherungsamt durchgeführten Schlussausgleich 2009 des Gesundheitsfonds Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) beantragt. Sie wollte hierdurch die Rückforderung zu viel erhaltener Konvergenzmittel nach § 272 SGB V verhindern. Hinsichtlich der ihr zugewiesenen Beträge im Rahmen der sog. Konvergenzregelung berief sie sich auf Vertrauensschutz, zumal sie die Mittel bereits ausgegeben habe. Das LSG NRW hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurückgewiesen und damit die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamtes voll und ganz bestätigt.

Die Annahme der AOK Bayern, die "bisher empfangenen monatlichen Zuweisungen nach § 272 SGB V seien in keinem Fall zurückzuzahlen, ist abwegig und nicht nachzuvollziehen", so das LSG NRW. "Die Rückzahlung zu viel erhaltener Konvergenzmittel entspricht gerade dem Sinn und Zweck des § 272 SGB V, da dieser nur die bei Einführung des Gesundheitsfonds befürchteten Mehrbelastungen abfedern sollte." Zudem stellte das LSG NRW unter Berufung auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Konvergenzregelung klar, dass sich diese noch verstärken würden, wenn die AOK Bayern höhere Zuweisungen behalten dürfte, "obwohl sie tatsächlich keine entsprechende Belastung aufgrund der Einführung des Gesundheitsfonds trifft."


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Quelle:
Bundesversicherungsamt
Pressemitteilung Nr. 1/2011 vom 04.01.2011
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Januar 2011