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RECHT/491: EuGH-Urteil zu Embryonen darf nicht zu Lasten der Forschung ausgelegt werden (idw)


Leibniz-Gemeinschaft - 07.12.2011

EuGH-Urteil zu Embryonen darf nicht zu Lasten der Forschung ausgelegt werden

Pressemitteilung der Allianz der Wissenschaftsorganisationen


Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen ist besorgt über mögliche negative Konsequenzen für die Forschung aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Auslegung des Begriffs "Embryo". Sie kritisieren, dass das EuGH-Urteil der gesellschaftlichen Diskussionslage in Deutschland nicht gerecht wird und äußern die Sorge, dass die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen insgesamt diskreditiert werden könnte.

Dem Urteil dürfe keine Aussagekraft über patentrechtliche Belange hinaus, etwa zur Frage der Forschungsförderung, zugesprochen werden, fordert die Allianz in der folgenden Stellungnahme, die weitgehend auf einem Papier der Senatskommission für Grundsatzfragen der Genforschung der Deutschen Forschungsgemeinschaft basiert:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18.10.2011 "Brüstle/Greenpeace" (C-34/10) eine weitreichende Auslegung des Begriffs "Embryo" vorgenommen und damit erhebliche Folgen für die Stammzelldiskussion ausgelöst.

Unabhängig davon, dass die Entscheidung originär ausschließlich Fragen des Patentrechts betrifft, werden den Ausführungen des Gerichts mittlerweile von verschiedener Seite Bedeutungsinhalte beigemessen, die weit über Fragen der Patentierbarkeit hinausweisen. Die Allianz der Wissenschaftsorganisationen ist sich der vielfältigen ethischen, rechtlichen, gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen, die mit dem Embryonenschutz verknüpft sind, bewusst. Die in der Allianz vereinten Wissenschaftsorganisationen sind daher immer für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Embryonen eingetreten und unterstützen auch den hohen Schutzstandard, der in Deutschland in einem breiten öffentlichen und parlamentarischen Diskurs erarbeitet wurde und im Embryonenschutzgesetz und Stammzellgesetz umgesetzt ist.

Es besteht Anlass zur Sorge, dass das Urteil über seinen unmittelbaren Regelungsbereich hinaus die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen (hES) insgesamt in einem negativen Licht erscheinen lässt und die Forschenden moralisch diskreditiert. Auch wenn das Urteil die Forschung zu ethisch unbedenklichen induzierten Pluripotenten Stammzellen (iPS) nicht direkt berührt, hat es möglicherweise auch indirekte und unbeabsichtigte Implikationen für deren weitere Erforschung, denn hES stellen eine wichtige Referenzgröße für mögliche Therapien auf der Basis von iPS-Zellen dar.

In Deutschland hat es nicht erst seit Inkrafttreten des Stammzellgesetzes im Jahr 2002 einen verantwortungsvollen Umgang mit der nach wie vor gesellschaftlich kontrovers beurteilten hES-Forschung gegeben. Der EuGH versucht jedoch in seinem Urteil eine Eindeutigkeit herzustellen, die der gesellschaftlichen Diskussionslage in Deutschland und den europäischen Nachbarländern nicht gerecht wird. Schon der EU-Richtlinie über den Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG) gingen vor Verabschiedung zehn Jahre kontroverser Diskussion voraus, weil es in Europa keine von allen getragene Definition des Begriffs "Embryo" gab. Dies gilt auch heute noch, wie auch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum vorgeburtlichen Lebensschutz und zum österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz zeigt. Der EuGH wahrt allerdings nicht die Spielräume, die den Mitgliedstaaten im Europarecht bislang bei der Konkretisierung des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der guten Sitten zugestanden wurden. Darüber hinaus entfernt sich der EuGH in diesem Urteil von zentralen und auch im Welthandelsrecht fixierten Prinzipien des Rechts des geistigen Eigentums. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass nicht mehr die in Betracht kommenden gewerblichen Verwertungen der Erfindung, sondern die einer jeden Erfindung vorgelagerten faktischen Rahmenbedingungen in den Fokus einer patentrechtlichen Prüfung gerückt werden. Die Bedingungen, unter denen eine Erfindung gemacht wird, müssen selbstverständlich den allgemeinen (straf-) rechtlichen Voraussetzungen genügen, sie haben aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage einer etwaigen (Nicht-) Patentierbarkeit. Dies gilt umso mehr, als ein Patent keine Erlaubnis der Forschungshandlungen des Patentinhabers beinhaltet; ebenso wenig stellt ein Patent eine staatliche Produktions- oder Vertriebserlaubnis dar. Vielmehr schützt ein Patent lediglich die geistige Leistung des Erfinders. Das Patentrecht ist damit auch rechtsdogmatisch nicht der richtige Ort zur Etablierung eines wie auch immer gearteten gesamteuropäischen "ordre public".

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere Versuchen entgegenzutreten, dem Urteil des EuGH über die ohnehin vielschichtigen patentrechtlichen Belange hinaus Aussagekraft etwa zur Frage der Forschungsförderung zuzusprechen. Ein solcher Interpretationsversuch ist weder normativ noch methodisch belastbar und sprengt die Grenzen einer tragfähigen Auslegung.


Weitere Informationen finden Sie unter
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Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung:
http://idw-online.de/de/institution390


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
Leibniz-Gemeinschaft, Christoph Herbort von Loeper M.A., 07.12.2011
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Dezember 2011