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RECHT/496: Eingliederungshilfe auch für Menschen mit Demenz (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 4/11
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Eingliederungshilfe auch für Menschen mit Demenz

Von Bärbel Schönhof


Die Pflege und Betreuung Demenzkranker fordert nicht nur personellen, sondern auch finanziellen Einsatz, der viele Familien an die Leistungsgrenzen führt. So leistet die Pflegeversicherung als so genannte "Teilkaskoversicherung" nur eine Hilfe bei der Pflege, nicht jedoch bei der so wichtigen sozialen Betreuung. Können die Angehörigen oder sonstigen Pflegepersonen die Betreuung rund um die Uhr nicht selbst leisten, müssen Alternativen gefunden und vor allem finanziert werden. Doch wie? Eine Möglichkeit kann die Eingliederungshilfe sein.

Als "Leistungen zur Teilhabe", in § 54 SGB XII (Sozialhilfe) nach wie vor als Eingliederungshilfe bezeichnet, werden in Deutschland Leistungen für Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen bezeichnet. Grundsätzlich sind alle rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich auf das Grundgesetz, Artikel 3, zurück zu führen, das ausdrücklich eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung untersagt.

Leistungen zur Teilhabe umfassen notwendige Sozialleistungen, die unabhängig von der Ursache der Behinderung geeignet sind, unter anderem die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Darüber hinaus sollen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit vermieden oder vermindert werden, deren Verschlimmerung verhütet sowie der vorzeitige Bezug anderer Sozialleistungen vermieden bzw. vermindert werden. Als essentiell ist die Aufgabe der Eingliederungshilfe anzusehen, den Betroffenen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Grundsätzlich werden diese Leistungen als Sachleistung gewährt. Seit dem 1. Januar 2008 besteht jedoch ein Anspruch auf das Persönliche Budget, wonach die Betroffenen statt Sachleistungen einen bestimmten Geldbetrag erhalten und sich damit die erforderlichen Hilfen selbst zusammenstellen und auswählen können. Die Sozialleistungsträger (z.B. gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Sozialhilfeträger) sind für die Gewährung des persönlichen Budgets zuständig. Die Höhe des persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und soll die Höhe der möglichen Sachleistungen nicht überschreiten. Mit dem Persönlichen Budget soll das im Sozialrecht vorherrschende Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen gestärkt werden. Die Ausübung des Wunsch-/Wahlrechtes hat einerseits den Vorteil, dass die Betroffenen selbst entscheiden können, welche Hilfe sie in Anspruch nehmen. Andererseits ist das persönliche Budget mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. So müssen entsprechende Anträge gestellt, Kostenvoranschläge für die gewünschten Leistungen (z. B. Fahrdienste etc.) eingeholt und die in Anspruch genommenen Leistungen genau abgerechnet werden. Es muss genau nachgewiesen werden, dass das zur Verfügung gestellte Geld auch zweckentsprechend ausgegeben wurde.

Gegenüber Demenzerkrankten wird die Gewährung von Eingliederungshilfe oft mit den unterschiedlichsten Gründen abgelehnt: So wird behauptet, die Demenz sei keine Behinderung, die Eingliederungshilfe werde nur bis zu einem Alter von 65 Jahren gewährt, oder der Zweck der Eingliederungshilfe könne bei Demenzkranken nicht mehr erreicht werden.

Eingliederungshilfe und damit auch die Gewährung eines persönlichen Budgets ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Auch für Menschen mit Demenz kann Eingliederungshilfe gewährt werden, soweit noch ein Eingliederungshilfeziel verfolgt werden kann, z. B. die Integration in die Gemeinschaft, Erhaltung der Voraussetzungen für ein möglichst selbständiges Leben, wenn auch mit Einschränkungen. Auch für die Anpassung von Wohnungen kann Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Kostenträger für die Wohnraumanpassungen sind die Rehabilitationsträger, die Zuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Wohnungen leisten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe ist, dass die Demenzkranken als Schwerbehinderte anerkannt sind, z. B. durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises. Die Demenzerkrankung ist ab einem gewissen Schweregrad als Schwerbehinderung anerkannt. Sollte ein solcher Antrag abgelehnt werden, kann innerhalb eines Monats gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt, notfalls auch vor dem Sozialgericht geklagt werden. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in der Regel einkommens- und vermögensabhängig. Vor Gewährung der Eingliederungshilfe wird deshalb geprüft, ob zunächst eigenes Einkommen oder Vermögen für die erforderlichen Hilfen eingesetzt werden muss.

Welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden können, ist in der so genannten Eingliederungshilfe-Verordnung geregelt. Für Demenzkranke können Hilfen in der häuslichen Umgebung erforderlich sein (z. B. Einkaufen, Reinigungs- und Reparaturarbeiten im Haushalt). Im Bereich des Gemeinschaftslebens kann Unterstützung zur Erholung, Freizeit, Religionsausübung, etc. erforderlich sein. So können über die Eingliederungshilfe die Betreuungspersonen, die ggf. zusätzlich zu den Angehörigen die Betreuung der Demenzkranken übernehmen, geschult und angeleitet werden. Fallen in der Begleitung von Demenzkranken, z.B. bei Begleitung zu Gottesdiensten etc., Fahrtkosten an, so können die Fahrtkosten der Begleitperson als Eingliederungshilfeleistung erstattet werden (§ 22 Eingliederungshilfe-Verordnung). In diesem Rahmen können auch die weiteren Kosten (Aufwendungsersatz, Vergütung) der Begleitperson erstattet werden, sofern dies nach der Situation des Einzelfalls erforderlich erscheint. Wichtig ist hierbei immer, dass vorher ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ratsam ist auch, bei einer Ablehnung hartnäckig zu bleiben und Rechtsmittel einzulegen.


Bärbel Schönhof, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum


INFO
Heimbewohner: Begleitung zum Arzt muss sein

Ist ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Pflegeeinrichtung notwendig und eine dazu erforderliche Begleitung durch Dritte (z. B. Angehörige) nicht möglich, hat der Heimbetreiber die Begleitung für den Bewohner sicherzustellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 13.1.2011 (Az: 4 K 3702/10) und begründete die Entscheidung damit, dass die Begleitung als "Hilfe bei der Mobilität" zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehöre und somit vom Heimbetreiber zu erbringen sei. In diesem Zusammenhang ist die Heimaufsicht auch berechtigt, auf die Einhaltung der nach dem entsprechenden Rahmenvertrag (zwischen den jeweiligen Verbänden der Heimträger und Pflegekassen geschlossen) zu erbringenden Leistungen zu achten. Diese Entscheidung hat für demenzkranke Pflegeheimbewohner die Bedeutung, dass die Begleitung zu Arztbesuchen dann vom Pflegeheim gestellt werden muss, wenn Angehörige den Demenzkranken nicht begleiten können oder der Demenzkranke keine Angehörigen hat. Zusätzliche Kosten dürfen dafür nicht erhoben werden.

Bärbel Schönhof, Bochum


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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 4/11, Seite 10 - 11
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Februar 2012