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DEMENZ/448: "Wenn Opa klaut, kommt er dann ins Gefängnis?" (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 2/2019
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

"Wenn Opa klaut, kommt er dann ins Gefängnis?"

von Bärbel Schönhof


Herbert M. ist 67 Jahre alt. Er ist an einer immer weiter fortschreitenden Demenz erkrankt. In dem kleinen Dorf, in dem er seit 40 Jahren mit seiner Frau Edith lebt, kennt ihn fast jeder, denn Herbert war Polizist. Doch an seinen Beruf kann er sich schon nicht mehr erinnern. Seine Frau schickt ihn jeden Morgen zum Einkaufen in den nahegelegenen Supermarkt. Er bekommt von ihr einen Zettel mit den zu erledigenden Einkäufen und Geld mit. Bislang hat alles gut funktioniert. Nun erhält Edith einen Anruf von ehemaligen Kollegen ihres Mannes, Herbert sei vom Supermarktleiter wegen Ladendiebstahls angezeigt werden. Edith fällt aus allen Wolken, kann dies gar nicht glauben und fährt sofort zum Laden. Dort trifft sie auf den völlig entrüsteten Herbert, der sich darüber aufregt, dass man ihn hier festhält, er wisse gar nicht warum. Der Supermarktleiter erklärt, der Ladendetektiv habe Herbert beim Diebstahl von Zigaretten erwischt. Drei Packungen habe er eingesteckt und den Laden verlassen wollen, ohne zu bezahlen. Da habe er eingegriffen. Weil Herbert sich nicht ausweisen konnte oder wollte, habe der Marktleiter die Polizei gerufen. Edith ist in Begleitung ihrer kleinen Enkelin Eva, die nun fragt: "Oma, wenn Opa klaut, kommt er dann ins Gefängnis?"

Diebstahl ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt werden. Herbert M. als ehemaliger Polizist kennt diesen Straftatbestand. Er hat die Zigaretten eingesteckt und nicht bezahlt. Für den Ladendetektiv und den Supermarktleiter ist die Sache klar. Sie wollen Strafanzeige erstatten und erreichen, dass Herbert M. bestraft wird. Doch kann "Opa" wirklich bestraft werden?

Um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, müssen Täter schuldfähig sein. Das bedeutet, dass Täter in der Lage sein müssen, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, also: "Stehlen darf man nicht, deshalb lasse ich es." Sind Täter schuldunfähig, dürfen sie allerdings nicht bestraft werden.

Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB). Aber auch Erwachsene können schuldunfähig sein (§ 20 StGB), wenn sie aufgrund krankhafter seelischer Störungen oder tiefgreifender Bewusstseinsstörungen das Unrecht der Tat nicht einsehen und nicht einer solchen Einsicht nach handeln können. Eine Demenz führt zu einem Abbau kognitiver Funktionen, sodass komplexe Handlungsleistungen nicht mehr möglich sind. Dies kann zu einer solchen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen. In der Regel geht man davon aus, dass bei einer leichten Demenz nur eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), bei einer mittelschweren Demenz aber bereits eine vollständige Schuldunfähigkeit vorliegt.

Kann bei Herbert M. durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass eine bereits mittelschwere Demenz vorliegt, durch die seine kognitiven Funktionen schwer beeinträchtigt sind, und er - obwohl ehemals Polizist - nicht mehr einsehen kann, dass er keinen Diebstahl begehen darf, so darf er strafrechtlich nicht verfolgt werden. Opa würde dann nicht ins Gefängnis kommen.

Allerdings würde ja möglicherweise die Gefahr bestehen, dass Herbert regelmäßig im Supermarkt etwas einsteckt. Zwar kann er für diesen Supermarkt Hausverbot bekommen, die Gefahr, dass er in einem anderen Supermarkt etwas einsteckt, besteht aber trotzdem weiter. Das Strafrecht bietet die Möglichkeit, seelisch kranke Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Anforderungen an diese Maßnahmen sind jedoch sehr hoch. Hat jemand im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen, kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn von dem Täter weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und er dadurch die Allgemeinheit gefährdet. Dies gilt allgemein beispielsweise für Sexualstraftäter.

Herbert M. wird möglicherweise weiterhin Waren einstecken, ohne sie zu bezahlen. Aufgrund der Demenz ist er auch in diesen weiteren Fällen als schuldunfähig anzusehen. Allerdings sind diese Straftaten als nicht "schwer" einzustufen, sodass eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik wegen dieser Vergehen nicht erfolgen darf.

Natürlich sind die Umstände, die mit solchen "Ladendiebstählen" durch Demenzkranke verbunden sind, für die Betroffenen selbst und ihre Familien höchst unangenehm und belastend. Auch eine Begutachtung mit dem Ziel, die Schuldunfähigkeit feststellen zu lassen, damit ein Strafverfahren eingestellt werden kann, ist für die Betroffenen eine Belastung. Insoweit sollte alles getan werden, um ein solches Strafverfahren überhaupt zu vermeiden. Hier hilft häufig ein offenes Gespräch mit verantwortlichen Personen im Einzelhandel. Es können zum Beispiel auch Regelungen getroffen werden, dass die "mitgenommenen Waren" am Ende der Woche von der Familie bezahlt werden. Spätestens zu Hause fällt ja auf, was "eingekauft" wurde, ohne dass es auf dem Einkaufszettel stand.

Bärbel Schönhof
Assessorin jur.,
Lehrbeauftragte der Privaten Universität Witten/Herdecke

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 2/19, S. 16
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Juni 2019

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