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DEMENZ/505: Pflegegeld darf bei Pflegeperson nicht gepfändet werden (DAlzG)


Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz
Alzheimer Info Nr. 1/2023

Pflegegeld darf bei Pflegeperson nicht gepfändet werden

von Bärbel Schönhof, Assessorin jur., Bochum


Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 22. Oktober 2022 (Az: IX ZB 12/22), dass das Pflegegeld, welches privaten Pflegepersonen, zum Beispiel Angehörigen, gezahlt werde, nicht von Gläubigern gepfändet werden darf. Dies ist insbesondere für die Angehörigen, die sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden, zum Beispiel in einem Insolvenzverfahren oder ähnlichem, eine wichtige Entscheidung. Der BGH begründete dies damit, dass das Interesse der zu pflegenden Person an einer zuverlässigen Pflege durch eine selbst gewählte Pflegeperson schutzwürdig sei, da hierdurch ein selbstbestimmtes und eigenständiges Leben ermöglicht werden soll. Das Pflegegeld sei kein Entgelt für die Pflege, sondern Anreiz, die Pflegebereitschaft zu erhöhen. Pflegegeld darf auch nicht als Einkommen angesehen werden.

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Quelle:
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz
Alzheimer Info Nr. 1/2023, Seite 17
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veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick am 23. Juni 2023

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