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RECHT/680: Unmittelbare Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention? (Selbsthilfe)


Selbsthilfe - 2/2012

Ja oder Nein
Unmittelbare Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention?

Von Holger Borner



Drei Jahre sind seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention durch Deutschland vergangen. Eigentlich eine lange Zeit, doch der Gesetzgeber tut sich nach wie vor schwer damit, die Konvention inhaltlich umzusetzen und in die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder einzuarbeiten. Im Juni 2011 wurde zwar ein Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verabschiedet, dieser ist jedoch zu Recht von den Behindertenverbänden als vollkommen unzureichend kritisiert worden. Darüber hinaus werden die dortigen Einzelmaßnahmen scheinbar nur zögerlich angegangen, weshalb sich mancher Betroffener die berechtigte Frage stellt, ob sich nicht direkt aus der UN-Konvention einklagbare Rechte herleiten lassen.


Bisherige Klagen unterschiedlich erfolgreich

Tatsächlich wurden solch unmittelbare Ansprüche aus der UN-Behindertenrechtskonvention bereits mehrfach in Klageverfahren vor deutschen Gerichten geltend gemacht, allerdings mit unterschiedlichem Erfolg. Rechtlich gesehen ist die UN-Behindertenrechtskonvention ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein sogenannter Rechtsanwendungsbefehl verbunden ist. Dieser richtet sich an alle staatlichen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Allerdings soll die vertragliche Bestimmung nur dann unmittelbar anwendbar sein, wenn sie ohne weitere Zwischenschritte Rechte und Pflichten zu erzeugen vermag. Das wiederum hat beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 16.09.2010 (Az.: 2 ME 278/10) im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Es führt zu Artikel 24 (Recht auf inklusive Bildung) aus, dass es hier an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle und die Regelung von ihrem Wort laut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet sei, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Ähnlich hatte auch schon de r Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 12.11.2009 (Az.: 7 B 2763/09) argumentiert. Dies wurde allerdings seitens der Monitoring-Stelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte in einer öffentlichen Stellungnahme kritisiert.


Kritik an VGH Argumentation

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat zunächst darauf hingewiesen, dass mit der Ratifizierung und Veröffentlichung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bundesgesetzblatt deren Regelungen den Rang einfachen Bundesrechts erhalten haben. Deshalb sei es von allen staatlichen Organen - auch Behörden und Gerichte der Länder - als anwendbares Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes zu beachten. Vor diesem Hintergrund verkenne der Hessische VGH im Hinblick auf Artikel 24 der UN-Konvention, dass diese Norm nicht nur unverbindliche Programmsätze enthält, sondern als individuelle Rechtsposition auch unmittelbare Verpflichtungen auslöst. Es sei vor allem zu kritisieren, dass der Hessische VGH noch eine Transformation der Behindertenrechtskonvention von jedem Landesgesetzgeber einzeln in Landesrecht für erforderlich hält. Wenn diese Rechtsauffassung zuträfe - so das Institut -, dann wäre bisher bei noch keinem der Menschenrechtsübereinkommen in der Vergangenheit eine wirksame Überführung in die deutsche Rechtsordnung seitens der Länder erfolgt, auch nicht bei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950. Die vollständige Stellungnahme ist nachzulesen auf der Internetseite des Instituts
(www.institut-fuer-menschenrechte.de).


Bisher noch kein unmittelbarer Anspruch abgeleitet

Offenkundig bezieht sich die von den genannten Gerichten vertretene Rechtsauffassung grundsätzlich nur auf die unmittelbare Anwendung einzelner Normen der UN-Behindertenrechtskonvention. Und in der Tat ist bis jetzt noch keine Gerichtsentscheidung bekannt, in der ein Anspruch unmittelbar aus der UN-Konvention abgeleitet worden wäre. Ungeachtet dieser Tatsache ist jedoch zu bedenken, dass es auch noch die Möglichkeit einer anderen Anwendung gibt, nämlich die der menschenrechtskonformen Auslegung. Grundlage bleibt hier zwar die jeweilige bundes- oder landesrechtliche Regelung, im Rahmen der Auslegung dieser Vorschriften werden allerdings die Normen der UN-Konvention herangezogen. In diesem Sinne hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die UN-Behindertenrechtskonvention "als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann." (vgl. Beschluss vom 23.03.2011 - Az.: 2 BvR 882/09). Und auch das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: B 9 SB 2/09 R) dargelegt, dass die Annahme einer Anspruchsberechtigung im dortigen Fall (auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) durch die UN-Konvention untermauert werde. Ausdrücklich betont das Bundessozialgericht, dass das Übereinkommen in Deutschland Gesetzeskraft erlangt hat. Auch andere Gerichte, insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit, ziehen die UN-Konvention inzwischen im Rahmen der Auslegung vermehrt heran.


Konkrete Leistungsansprüche in Zukunft denkbar

Ob sich nicht doch noch eine unmittelbare Anwendung und damit womöglich auch ein konkreter Leistungsanspruch direkt aus der UN-Konvention herleiten lasse, mögen entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen in der Zukunft zeigen. Auszuschließen ist dies nicht, ist eine unmittelbare Anwendung doch zumindest bei Vorliegen einer bestimmten Sachlage durchaus denkbar. Mit den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundessozialgerichts ist aber zumindest klargestellt worden, dass die UN-Behindertenrechtskonvention auf jeden Fall als Auslegungshilfe heranzuziehen ist, soweit sie im Einzelfall einschlägig ist.

DER AUTOR
Holger Borner
ist seit dem 1. Februar 2012 neuer Leiter des Referats Recht und Sozialpolitik bei der BAG SELBSTHILFE. Der 42-jährige Jurist und Mediator kümmert sich speziell um die Bereiche Behindertenpolitik und die vereinsrechtliche Betreuung der Mitgliederverbände. Seine beruflichen Tätigkeitsschwerpunkte lagen auch vor der BAG SELBSTHILFE auf den Gebieten Sozial- und Vereinsrecht, so dass er sein erworbenes Wissen und seine Erfahrung gewinnbringend in sein neues Ressort einbringen kann.

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Quelle:
Selbsthilfe 2/2012, S. 31-32
Zeitschrift der BAG SELBSTHILFE e.V.
Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. November 2012