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MEDIEN/404: Bundestrojaner - Bundesregierung muss Verfassungskonformität nachweisen


Pressemitteilung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22. Februar 2016

Bundestrojaner - Bundesregierung muss Verfassungskonformität nachweisen


Zu Medienberichten, nach denen der vom Bundeskriminalamt (BKA) entwickelte Trojaner zur "Online-Durchsuchung" (Quellen-TKÜ) in Kürze die Einsatzgenehmigung erhalten soll, erklärt Dr. Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender und Sprecher für Netzpolitik:

Bezüglich der Frage, ob der vom Bundeskriminalamt entwickelte Trojaner verfassungskonform eingesetzt werden kann, haben wir weiterhin erhebliche Zweifel. Die Bundesregierung muss die Rechtmäßigkeit des Einsatzes und die Verfassungskonformität des Programms nachweisen. Dies geht nur, wenn der dem Programm zugrundeliegende Quellcode offengelegt wird.

Bezüglich der Verfassungskonformität der "Online-Durchsuchung" bestehen seit Jahren erhebliche Zweifel. Bisherige Programme konnten die extrem hohen rechtlichen Hürden des Bundesverfassungsgerichts nicht einhalten. Eine Prüfung war aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmen einen Einblick in den Quellcode verwehrten, bislang nicht möglich. So mussten sich Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden auf die Angaben der Firmen verlassen.

Ein Outsourcing in einem verfassungsrechtlich derart heiklen Feld und Black Box Systeme darf es in Rechtsstaaten nicht geben. Die Bundesregierung muss die Zusammenarbeit mit Firmen, die ihre mit deutschen Steuergeldern gebauten Systeme auch an autoritäre und totalitäre Staaten liefern, umgehend beenden. Statt Sicherheitslücken, die immer auch von Kriminellen genutzt werden können, für eigene Zwecke zu nutzen, müssen diese umgehend geschlossen werden.

Computer und Smartphones sind längst integraler Bestandteil unseres Lebens. Auf ihnen werden privateste Dinge gespeichert. Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme muss zwingend beachtet werden. Es geht um den absoluten Kernbereich unserer Privats- und Intimssphäre. Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht, dass ein heimlicher Fernzugriff nur unter strengsten Voraussetzungen und bei überragend wichtigen Rechtsgütern zulässig sein kann.

Copyright Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN

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Quelle:
Pressemitteilung vom 22. Februar 2016
Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2016

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