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ARBEIT/668: Antizyklisches Insolvenzgeld hilft Betrieben und Beschäftigten


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 24. Oktober 2012

Antizyklisches Insolvenzgeld hilft Betrieben und Beschäftigten

Unternehmen können erhalten und Arbeitsplätze gesichert werden



Die unionsgeführte Koalition hat am gestrigen Donnerstag eine Änderung des bisherigen Verfahrens der Insolvenzgeldumlage beschlossen, die im Zuge des 2. Gesetzes zur Änderung des SGB VII (Moratorium Unfallversicherung) umgesetzt werden soll. Hierzu erklären der Vorsitzende des Parlamentskreises Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Christian Freiherr von Stetten, und der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:

"Die Neuregelung der Insolvenzgeldumlage ist ein kluger ordnungspolitischer Schachzug, der Betrieben und Beschäftigten gleichermaßen hilft. Betriebe werden durch die Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15 Prozent des Beschäftigteneinkommens zielsicher in den Phasen entlastet, in denen es ihnen aufgrund einer ungünstigen konjunkturellen Entwicklung am Schwersten fällt, die Insolvenzgeldumlage aufzubringen.

Derzeit wird der Umlagesatz noch auf dem Wege der Rechtsverordnung unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Zahl der Insolvenzen im Jahresverlauf festgelegt. Das bedeutet, dass ausgerechnet eine zu erwartende hohe Zahl von konjunkturbedingten Insolvenzen zugleich zu höheren Belastungen der Unternehmen durch Umlagezahlungen führt. Der neue, antizyklische Ansatz hilft also, in Krisenzeiten Unternehmen zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.

Um einen stetigen Verlauf des Umlagesatzes zu erreichen, wird die Möglichkeit neu geschaffen, in Jahren mit günstiger Wirtschaftsprognose und einer unterproportionalen Zahl von Insolvenzen eine gesonderte zweckgebundene Rücklage zu bilden. Nach der zuletzt üblichen Praxis ging ein Überschuss im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit auf."


Hintergrund:

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, der ihm vom Arbeitgeber für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt worden ist. Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts haben grundsätzlich alle Beschäftigten, Sonderzahlungen sind mit umfasst.

Die notwendigen Mittel werden aus der Insolvenzgeldumlage aufgebracht. Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind nur Privathaushalte, Bund, Länder und Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Auszahlungsstellen des Insolvenzgeldes sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Oktober 2012