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RECHT/664: Unseriösen Geschäftspraktiken wird der Kampf angesagt


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 20. September 2013

Unseriösen Geschäftspraktiken wird der Kampf angesagt

Neue Regelungen zu Telefonwerbung, Inkasso und Abmahnungen



Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das Gesetz der christlich-liberalen Koalition gegen unseriöse Geschäftspraktiken passieren lassen. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:

"Heute ist ein guter Tag für den Verbraucherschutz. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird nun zeitnah in Kraft treten. Die christlich-liberale Koalition legt damit unseriösen Geschäftemachern das Handwerk. Verbraucherschädigende Geschäftsmodelle in den Bereichen Telefonwerbung, Inkasso und Abmahnwesen werden durch das Gesetz erschwert und strenger verfolgt.

Unerlaubte Telefonwerbung kann künftig mit sehr hohen Geldbußen geahndet werden. Vermeintliche Gewinnspiele, mit denen Verbraucher in Zahlungsverpflichtungen gelockt werden sollen, können künftig nicht mehr rechtswirksam am Telefon angeboten werden.

Inkassounternehmen werden in Zukunft strenger behördlich kontrolliert und können bei rechtswidrigem Handeln mit höheren Bußgeldern belegt werden. Zusätzlich wird die Transparenz für den Verbraucher erhöht: Aus jeder Rechnung muss klar hervorgehen, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die Rechnung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Ebenso wird in Zukunft festgelegt, welche Gebühren und Auslagen einem Verbraucher für den Einzug der Forderung maximal in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Bereich von urheberrechtlichen Abmahnungen werden exorbitante Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Bei Klagen gegen einen Verbraucher wegen einer Urheberrechtsverletzung darf sich der Kläger künftig nicht mehr den Gerichtsort aussuchen, sondern muss die Klage am Wohnsitz des Beklagten einreichen. Ist eine Abmahnung unberechtigt, kann der Betroffene außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen."


Hintergrund

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind im Einzelnen folgende Rechtsänderungen verbunden:

Telefonwerbung:

• Die Bußgeldobergrenze bei unerlaubten Werbeanrufen wird von 50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben.
• Zudem können künftig auch Werbeanrufe unter Einsatz automatischer Anrufmaschinen mit einer Geldbuße geahndet werden.
• Ferner unterliegen Verträge über Gewinnspieldienste künftig der Textform; sie können also nicht mehr telefonisch geschlossen werden (sogenannte Bestätigungslösung).

Inkasso:

• Die Bußgeldtatbestände im Hinblick auf rechtswidrig handelnde Inkassounternehmen werden insbesondere durch Anhebung des Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 Euro auf 50.000 Euro erweitert.
• Die Vorgaben für die behördliche Aufsicht über Inkassounternehmen werden geschärft sowie deren Befugnisse, etwa um das Instrument einer vorübergehenden Betriebsuntersagung, erweitert.
• Inkassounternehmen müssen dem Schuldner künftig mehr Informationen übermitteln; im Einzelnen ist anzugeben, für wen man tätig wird, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen.
• Schließlich wird eine Kostenerstattungsregelung mit gestaffelten Inkasso-Regelsätzen eingeführt, um Transparenz für den Verbraucher herzustellen und zu verhindern, dass Schuldner überzogene Inkassokosten zahlen. Die erstattungsfähigen Inkassokosten orientieren sich dabei an den Sätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Mittels einer Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundestages können für Inkassounternehmen zudem niedrigere Höchstsätze festgelegt werden.

Abmahnungen:

Im Urheberrecht wird die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf der Grundlage eines Regelstreitwerts von 1.000 Euro begrenzt. Dies führt dazu, dass dem Verbraucher im Regelfall nicht mehr als etwa 155 Euro an Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden dürfen. Abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles kann der Streitwert aufgrund einer Öffnungsklausel aber auch weniger oder mehr als 1.000 Euro betragen.

• Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wird festgelegt, dass der Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen ist; soweit die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, ist der Streitwert angemessen zu mindern. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bedeutung der Sache, greift ein Auffangstreitwert von 1.000 Euro.
• Sowohl im Urheberrecht als auch im Wettbewerbsrecht wird ein spezialgesetzlicher Schadensersatzanspruch des zu Unrecht bzw. missbräuchlich Abgemahnten eingeführt.
• Im Urheberrecht werden strenge und umfangreiche Anforderungen an den Inhalt von Abmahnungen vorgeschrieben.
• Der sogenannte fliegende Gerichtsstand - dies bedeutet, dass der Kläger sich den Gerichtsort frei aussuchen kann - wird bei Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegenüber Verbrauchern abgeschafft.

Inkrafttreten:

Der Großteil der im Gesetz vorgesehenen Regelungen wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. September 2013