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RECHT/706: Verhältnismäßigkeit bei Unterbringung in Psychiatrie stärker berücksichtigen


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 21. Januar 2015

Verhältnismäßigkeit bei Unterbringung in Psychiatrie stärker berücksichtigen

Sicherheit der Allgemeinheit muss gleichzeitig gewährleistet bleiben



Bundesjustizminister Maas hat einen Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraph 63 StGB vorgelegt. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der zuständige Berichterstatter, Ansgar Heveling:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Es ist gut, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Diskussionsentwurf zum Thema Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Paragraph 63 StGB vorgelegt hat. Mit dem Entwurf werden langjährige Forderungen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion aufgegriffen. CDU und CSU haben sich bereits im Koalitionsvertrag dafür eingesetzt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Unterbringung stärker zu berücksichtigen. Dies wird jetzt umgesetzt und damit eine Reformidee aus der letzten Wahlperiode aufgegriffen.

Insbesondere aktuelle Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Beachtung der Verhältnismäßigkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gesetzlich stärker konkretisiert werden muss. Zukünftig muss einerseits ausgeschlossen sein, dass jemand schon wegen eines Deliktes mit nur geringem Schaden in der forensischen Psychiatrie untergebracht werden kann. Andererseits darf eine Reform des Unterbringungsrechts aber nicht auf Kosten der Sicherheit der Allgemeinheit gehen. Hier sehen wir noch Diskussionsbedarf. Eine über sechs Jahre dauernde Unterbringung sollte daher auch dann möglich sein, wenn nicht nur ein schwerer körperlicher oder seelischer Schaden droht. Es muss auch in Zukunft möglich sein, eine längere Unterbringung anzuordnen,wenn bei weiteren Taten ein erheblicher körperlicher oder seelischer Schaden droht.

Auch bei schweren materiellen Schäden muss im Ausnahmefall die Möglichkeit der Unterbringung weiterhin gegeben sein. Nur so lässt sich sicherstellen, dass etwa ein Kunstattentäter, der fortgesetzt unwiederbringliches Kulturgut durch Säureanschläge zerstört hat, auch über sechs Jahre hinaus untergebracht bleiben kann, sofern seine weitere Gefährlichkeit attestiert wird."

Ansgar Heveling: "Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat einen guten Diskussionsentwurf vorgelegt, mit dem sich eine sinnvolle Reform des Unterbringungsrechts anpacken lässt. Bund und Länder stehen hier gemeinsam in der Verantwortung. Durch die stärkere Akzentuierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Strafgesetzbuch wird der Bund einen für die Gerichte gut handhabbaren Rahmen für angemessene Unterbringungsentscheidungen setzen. Ebenso wird dafür gesorgt, dass die Sicherheit der Allgemeinheit angemessen gewährleistet bleibt.

Gleichzeitig ist es gut, dass die Reform für mehr Transparenz bei der Unterbringungsentscheidung sorgen wird. Die stärkere Einbeziehung externer Gutachter sowie kürzere Begutachtungszeiträume stärken das Vertrauen in die Entscheidungen der Justiz. Eine häufigere Begutachtung darf aber nicht dazu führen, dass die Therapie von Untergebrachten hintan gestellt wird. Dieser Aufgabe müssen sich insbesondere die Länder stellen. Sie haben für eine ausreichende Zahl qualifizierter Gutachter zu sorgen."

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Januar 2015


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