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BUNDESTAG/6498: Heute im Bundestag Nr. 251 - 20.04.2017


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 251
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Donnerstag, 20. April 2017, Redaktionsschluss: 14.00 Uhr

1. Modernisierung der Haushaltsregeln
2. Regelungslücke soll geschlossen werden
3. Änderungen im Chemikalienrecht
4. Gesetzliche Frist für Biotopverbund
5. Neuerungen beim Bundeszentralregister
6. Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte


1. Modernisierung der Haushaltsregeln

Haushalt/Anhörung

Berlin: (hib/SCR) Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/11188) zur Modernisierung der Haushaltsregeln ist am Montag, 24. April 2017, Thema einer öffentlichen Anhörung im Haushaltsausschuss. Ab 11 Uhr diskutieren die Abgeordneten im Sitzungssaal 2.600 des Paul-Löbe-Hauses über den Vorstoß der Grünen, der unter anderem eine Anpassung der Bilanz-Regeln an die kaufmännische Bilanzierung vorsieht. Damit soll der "Verschleiß der öffentlichen Infrastruktur" transparent gemacht werden.

Gäste können sich unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum per E-Mail an haushaltsausschuss@bundestag.de anmelden.

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2. Regelungslücke soll geschlossen werden

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SCR) Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser sollen künftig unter die Vorgaben der Industrieemissionen-Richtlinie (IE-RL) fallen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11946) sieht dazu Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz sowie in der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vor. Damit soll laut Bundesregierung eine Regelungslücke geschlossen werden. Betroffen sind nur Anlagen, die nicht von der eigentlichen Deponiezulassung umfasst sind.

Zudem sind Änderung bei der "Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe" vorgesehen. Konkret geht es dabei um die Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (C-100/13) zu europäisch harmonisierten Bauprodukten. Für diese wird es künftig keine "allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben".

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3. Änderungen im Chemikalienrecht

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SCR) Das Chemikaliengesetz (ChemG) soll an geänderte europarechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11949) sieht unter anderem Anpassungen an die CLP-Verordnung ((EG) Nr. 1272/2008) und die Biozid-Verordnung ((EU) Nr. 528/2012) vor. Der Entwurf enthält zudem Folgeänderungen in weiteren Gesetzen.

In Umsetzung der CLP-Verordnung soll laut Bundesregierung unter anderem die Gefährlichkeitsdefinition im Paragraph 3a ChemG an die unionsrechtliche Systematik angepasst werden. Zudem sind laut Entwurf Änderungen geboten, um die europaweit harmonisierten Giftinformationsvorschriften der CLP-Verordnung im deutschen Recht umzusetzen.

Änderungsbedarf aufgrund der Biozid-Verordnung besteht laut Begründung, weil die Übergangsregelungen geändert worden sind. Bisher gelten diese unmittelbar, nun besteht auch Regelungsbefugnis für die Mitgliedsstaaten im Bereich der Übergangsgestaltung für bestimmte Produkte.

Zudem greift der Entwurf Vorschläge des Bundesrates zu Abgabevorschriften auf. Dazu soll neben dem ChemG auch die Chemikalien-Verbotsverordnung geändert werden.

Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung zum Arbeitsschutz im Paragraph 19 ChemG an. Damit sollen per Verordnung Informations- und Mitwirkungspflichten für jenen vorgegeben werden können, "der Tätigkeiten an Bauwerken, Erzeugnissen oder Grund und Boden veranlasst", wenn in diesen Gefahrenstoffen enthalten sind, die zu "besonderen Gesundheitsgefahren" führen könnten. Der Bundesrat führt etwa Asbest sowie bodenbezogene Altlasten an.

In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Vorschlag mit Einschränkungen zu. Die Ermächtigung soll sich demnach aber nur auf Erzeugnisse und Bauwerke beziehen. Eine Erweiterung auf Grund und Boden sei mit Blick zu anderen Rechtsnormen, etwa im Bodenschutz- oder im Düngemittelrecht, problematisch und auch nicht erforderlich, schreibt die Bundesregierung.

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4. Gesetzliche Frist für Biotopverbund

Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SCR) Die Bundesregierung will mit einer gesetzlich verankerten Frist den Aufbau des länderübergreifenden Biotopverbundes voranbringen. Dieser soll bis zum 31. Dezember 2027 abschlossen sein. Dies sieht ein Gesetzenentwurf der Bundesregierung (18/11939) vor, der zudem weitere Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthält.

Zur Begründung führt die Bundesregierung den "bisher noch nicht ausreichenden Realisierungsstand des länderübergreifenden Biotopverbundes" an. Ziel ist es, zehn Prozent der Fläche eines jeden Landes in den Verbund einzubringen. Das Vorhaben wurde mit einer Novelle von 2002 in das BNatSchG eingeführt.

Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, dass für die Fertigstellung des Biotopverbundes "gemeinsame und koordinierte Anstrengungen von Bund und Ländern notwendig sind". Die dazu geplante Erstellung eines "Bundeskonzeptes Grüne Infrastruktur" sei daher begrüßenswert. Für die Umsetzung müssten - unter Einbezug der Länder - entsprechende planerische und rechtliche Grundlagen geschaffen und eine ausreichende Bundesfinanzausstattung zur Verfügung gestellt werden.

In ihrer Gegenäußerung vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Umsetzung innerhalb der aktuellen Rechtslage möglich ist. "Die Finanzierung von Maßnahmen des Bundes erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Zuständigkeit des Bundes", schreibt die Bundesregierung zudem.

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5. Neuerungen beim Bundeszentralregister

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PST) Einen besseren Schutz der Allgemeinheit, unter anderem vor Straftätern, und einen höheren Datenschutzstandard verspricht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11933) zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. Mit ihm soll zudem ein EU-Rahmenbeschluss von 2009 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten endgültig umgesetzt werden.

Ein wesentlicher Punkt in dem umfangreichen Regelwerk betrifft die Ausstellung von Führungszeugnissen. Künftig sollen dies für Deutsche und andere EU-Bürger ausnahmslos Europäische Führungszeugnisse sein, in die auch alle Verurteilungen durch Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten eingetragen werden. Dadurch werde "verhindert, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die innerhalb der Europäischen Union strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies Führungszeugnis erhalten können", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Dem Schutz der Allgemeinheit soll auch eine Änderung dienen, welche die Zulassung für freie Berufe wie Ärzte und Rechtsanwälte betrifft. Einer Eintragung wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit sollen Betroffene nicht mehr dadurch entgehen können, dass sie von sich aus auf die Zulassung verzichten. Dadurch soll verhindert werden, dass sie anschließend "unbelastet in einem anderen Bundesland die Neuerteilung einer Berufszulassung beantragen" können, wie die Bundesregierung schreibt. Eine ähnliche Regelung soll auch für "waffenrechtliche Erlaubnisse" getroffen werden.

Weitere Änderungen dienen der Verbesserung datenschutzrechtlicher Standards. Dazu gehört ein erweiterter Anspruch auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister sowie auf kostenfreie Selbstauskunft aus dem Gewerbezentralregister. Verschiedene Sprachliche Änderungen des Gesetzestextes sollen zudem der "besseren Verständlichkeit von Regelungsinhalten" dienen. *

6. Schutz vor Geheimnisverrat durch Dritte

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/PST) Wenn ein Systemadministrator bei der Arbeit am Computer eines Rechtsanwalts auf eine schutzwürdige Information trifft, soll diese künftig ebenso geschützt sein wie beim Berufsgeheimnisträger selbst. Dies ist Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (18/11936) "zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen". Die Notwendigkeit der Neuregelung begründet die Bundesregierung damit, dass Berufsgeheimnisträger zunehmend "bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen" sind, welche, anders als unmittelbare "Berufsgehilfen", nicht vom Straftatbestand der "Verletzung von Privatgeheimnissen" nach Paragraf 203 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst sind.

Durch Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, des Steuerberatungsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung sollen "die Voraussetzungen und Grenzen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf", neu festgelegt werden, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Zugleich sollen "mitwirkende Personen, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, in die Strafbarkeit nach Paragraf 203 StGB einbezogen werden". Die Berufsgeheimnisträger selbst werden verpflichtet, "dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden".

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 251 - 20. April 2017 - 14.00 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. April 2017

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