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BAYERN/3583: Änderungen im Unterbringungsrecht gut, aber nicht ausreichend (SPD)


Pressemitteilung der SPD-Landtagsfraktion vom 10.07.2013

Änderungen im Unterbringungsrecht gut, aber nicht ausreichend

SPD-Fraktionsvizin Aures begrüßt, dass Schwarz-Gelb die Vorschläge des Minderheitenberichts aufgreift



"Schön, dass FDP und CSU unseren Minderheitenbericht gelesen haben und einen unserer Vorschläge sofort umsetzen wollen", stellt SPD-Fraktionsvizin Inge Aures zum Vorschlag der Regierungskoalition, die Zwangsweinweisung in die Psychiatrie zu erschweren, fest. "Seehofer und Zeil sollten sich dann aber ehrlicherweise vom Abschlussbericht der CSU und FDP im Untersuchungsausschuss distanzieren. Dass die Regierung nun doch Konsequenzen aus dem Fall Mollath ziehen will, obwohl angeblich alles prima gelaufen ist, ist erstaunlich", so das SPD-Mitglied im Mollath-Untersuchungsausschuss.

Die hohen Unterbringungszahlen in Bayern sind aus Sicht von Aures alarmierend. In der Tat zeige der Fall Mollath Reformbedarf im Unterbringungsrecht. Aures: "Die Freiheit eines Bürgers ist ein hohes Gut und hat Verfassungsrang. Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen daher nur auf einer sehr tragfähigen Grundlage erfolgen. Wieso die FDP, die den Begriff "Freiheit" im Namen trägt, dem CSU-Abschlussbericht unter diesen Umständen zugestimmt hat, ist mir unerklärlich."

Jede Einweisung sollte befristet werden, damit der Untergebrachte überhaupt eine Perspektive sieht und nicht - wie Mollath - vor lauter Verzweiflung um Sicherungsverwahrung bitten muss. Ein Wechsel der Gutachter könnte der Gefahr eines stetigen Fortschreibens fehlerhafter Gutachten entgegenwirken. Zudem sollte über die Befangenheit eines Gutachters ein anderer Richter entscheiden als derjenige, der ihn eingesetzt hat.

"Der Reformvorschlag von Schwarz-Gelb reicht aber bei weitem nicht aus. Im Minderheitenbericht von SPD, Grünen und Freien Wählern sind weitere notwendige Konsequenzen aus dem Fall Mollath aufgelistet, die gezogen werden müssen", fasst die Kulmbacher Abgeordnete zusammen.

Paragraph 63 Strafgesetzbuch
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (Paragraph 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (Paragraph 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

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Quelle:
Pressestelle der BayernSPD-Landtagsfraktion
Bayerischer Landtag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Juli 2013