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BADEN-WÜRTTEMBERG/901: Polizei erhob im Jahr 2013 in 724 Fällen Telekommunikationsdaten von Personen (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 113/2014

Innenausschuss berät einschlägigen Jahresbericht der Landesregierung

Polizei erhob im Jahr 2013 in insgesamt 724 Fällen Telekommunikationsdaten von Personen



Bei der Suche nach vermissten oder suizidgefährdeten Menschen in Baden-Württemberg hat die Polizei im Jahr 2013 in Hunderten Fällen die Telekommunikationsverkehrsdaten der betroffenen Personen erhoben. Dies geht aus dem einschlägigen Jahresbericht der Landesregierung hervor, der am heutigen Mittwoch, 9. Juli 2014, vom Innenausschuss des Parlaments beraten und zur Kenntnis genommen wurde. Insgesamt seien im Jahr 2013 in 724 Fällen Telekommunikationsverkehrsdaten von Personen erfasst worden, teilte der Vorsitzende des Gremiums, der SPD-Abgeordnete Walter Heiler, mit. Dies seien 19 Vorgänge mehr als im Jahr zuvor.


"Wie in den Vorjahren diente die Erhebung von Verkehrsdaten zur Gefahrenabwehr fast ausschließlich der Ortung von Mobiltelefonen", erklärte Heiler. So sei in 721 der insgesamt 724 Fälle die Suche nach vermissten, hilflosen oder selbstmordgefährdeten Personen mit den bei den Netzbetreibern erhobenen Daten über den Standort einer Funkzelle, an dem sich das Mobiltelefon befunden habe, unterstützt worden. Bei drei weiteren Maßnahmen (2012: acht) sei eine über die reine Ortung der Position des Gesuchten hinausgehende umfassende Erhebung von Verbindungsdaten zur Gefahrenabwehr erfolgt. Eine solche Maßnahme könne erforderlich sein, um anhand der Daten zu ein- oder ausgehenden Anrufen oder Mitteilungen mögliche Kontaktpersonen oder Aufenthaltsorte festzustellen und die gesuchte Person dadurch zu lokalisieren.

Beispielsweise sei es in einem Fall vonnöten gewesen, die Daten einer ehemals Sicherungsverwahrten umfassend zu erheben. Sie habe im Deliktsbereich der schweren Brandstiftung als hochgradig rückfallgefährdet gegolten und sich nach dem Entfernen der elektronischen Fußfessel auf der Flucht befunden. Auch mithilfe der Daten habe die Frau festgenommen werden können, führte der Ausschussvorsitzende aus.

Nach Angaben Heilers war in 717 Fällen keine richterliche Anordnung bzw. Bestätigung erforderlich, da es sich nur um die Lokalisierung von Mobiltelefonen handelte. In einem Fall habe ein Richter einen Beschluss zur Ortung eines Handys erlassen. Drei Mal sei die Erfassung der Daten aufgrund von Gefahr im Verzug polizeilich angeordnet und später von den zuständigen Amtsgerichten bestätigt worden. Die Auswertung der Kommunikationsdaten habe dazu beigetragen, den Aufenthaltsbereich einer Person einzugrenzen und die Such- und Rettungsarbeiten zielgerichteter zu erledigen, betonte Heiler.

Dem Ausschussvorsitzenden zufolge wurden die Ortungsmaßnahmen auf Grundlage des Polizeigesetzes Baden-Württemberg durchgeführt. "Hier hat sich die Gesetzesänderung mit Wirkung vom 29. November 2012, wonach es bei alleiniger Lokalisierung von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen keiner richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bedarf, gerade im Hinblick auf eine schnelle Hilfe für die Bürgerinnen und Bürger in lebensbedrohlichen Situationen bewährt", sagte Heiler.

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Quelle:
Pressemitteilungen 113/2014 vom 09.07.2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2014