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SCHLESWIG-HOLSTEIN/2045: Wahlplakate - Keine landesweiten Vorgaben (Landtag)


Der Landtag - Nr. 01 / März 2014
Die Parlamentszeitschrift für Schleswig-Holstein

Wahlplakate: Keine landesweiten Vorgaben



Wer darf im Wahlkampf an welcher Stelle seine Plakate aufhängen? Dieses Thema hat im Februar den Petitionsausschuss und den Innen- und Rechtsausschuss beschäftigt. Ergebnis: Die Rechtslage ist kompliziert, und am Ende entscheidet die Gemeinde vor Ort.


Steht eine Wahl bevor, prägen Plakate das Straßenbild. Das dient der Meinungsbildung, kann aber auch für Unmut sorgen. So wundern sich die Parteien, dass sich die Regeln für die Wahlwerbung von Ort zu Ort unterscheiden. Mancherorts können sie ihre Plakate aufhängen, wo sie möchten; woanders werden Plätze zugeteilt. Kleinere Parteien klagen, dass die Großen ihnen die besten Standorte wegschnappen. Und Autofahrer ärgern sich, wenn ein Plakat die Sicht auf die nächste Kreuzung behindert.

Vor diesem Hintergrund hat sich ein Bürger aus Ostholstein an den Petitionsausschuss gewandt. Seine Forderung: Das Land solle einheitliche Vorgaben für die "Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum" schaffen. Damit stieß er bei den Abgeordneten zwar auf große Sympathie. Allerdings "widersprechen einheitliche oder überregionale Vorgaben den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung", wie der Petitionsausschuss in seinem aktuellen Quartalsbericht feststellt.

Im zusätzlich eingeschalteten Innen- und Rechtsausschuss kam der Vorschlag auf, Landeswahlleiterin Manuela Söller-Winkler solle eine Broschüre mit Tipps für ideale Plakatstandorte herausgeben. Aber: Auch das würde den Grundsatz der kommunalen Eigenständigkeit verletzen, so die Wahlleiterin. Außerdem seien die Hauptstraßen und Ortskerne in Schleswig-Holsteins Dörfern so verschieden, dass es keine Patentrezepte gebe.

Zudem ist die Rechtslage kompliziert, denn im Lande kursieren mehrere Erlasse zu diesem Thema. Vertreter des Innenministeriums kündigten im Innen- und Rechtsausschuss jedoch an, mit Blick auf kommende Wahlen hier für Klarheit zu sorgen.

Unbestritten bleiben zwei Punkte. Zum einen haben die Parteien in aller Regel einen Anspruch darauf, öffentlich für ihre Positionen und ihre Kandidaten zu werben. "Subjektiv empfundene optische Beeinträchtigungen" müssten hingenommen werden, heißt es aus dem Verkehrsministerium. Und: Außerhalb geschlossener Ortschaften sowie an Brücken, Ampeln und Kreisverkehren ist das Plakatieren grundsätzlich verboten.

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Quelle:
Der Landtag, Nr. 01 im März 2014, S. 13
Mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers:
Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Referat für Öffentlichkeitsarbeit, L143,
Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel
Tobias Rischer (verantwortlich)
Telefon: 0431/988 1120
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Mai 2014