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HOCHSCHULE/1622: Fehlverhalten in der Wissenschaft ein schwerwiegendes Vergehen (idw)


Hochschulrektorenkonferenz (HRK) - 23.02.2011

Fehlverhalten in der Wissenschaft ein schwerwiegendes Vergehen

Vor dem Hintergrund der Diskussion um Plagiate in der Wissenschaft sagte die Präsidentin der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Prof. Dr. Margret Wintermantel, heute [23.02.2011] in Bonn:


"Angesichts ihrer Verantwortung für Forschung und Lehre gehen die Hochschulen jedem begründeten Verdacht auf Betrug und Täuschung in wissenschaftlichen Arbeiten nach. Die Hochschulen in der HRK haben Verfahren für den hochschulinternen Umgang mit solchen Verdachtsfällen verabredet. Grob fahrlässige Falschangaben, die Verletzung geistigen Eigentums oder die Behinderung der Forschungstätigkeit anderer gefährden die Wissenschaft. Schon den Studierenden müssen wir die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis vermitteln und sie zu Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit erziehen.

Verstöße gegen die Prinzipien der Wissenschaft, die so schwerwiegend sind, dass akademische Grade aberkannt werden müssen, sind außerordentlich selten. Wenn es in diesen Einzelfällen zu bewusster oder grob fahrlässiger Verletzung der wissenschaftlichen Regeln kommt, darf das auf keinen Fall zu einem Generalverdacht gegen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und erst recht nicht gegen die Universitäten selbst führen. Wir benötigen in unseren Hochschulen eine Atmosphäre von Offenheit, Kreativität und Leistungsbereitschaft; das gemeinsame Streben nach Erkenntnisfortschritt prägt die Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden. Basis hierfür ist das gegenseitige Vertrauen.

Umgekehrt dürfen Betrugsfälle nicht verharmlost werden. Es handelt sich um schwerwiegende Vergehen, die entsprechende Konsequenzen haben müssen. Die Universitäten folgen bei der Klärung von Verdachtsmomenten klaren und bewährten Regeln, die sich an den Empfehlungen der HRK (http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_422.php?datum=185.+Plenum+am+6.+Juli+1998+) orientieren.

Diese umfassen die Bestellung eines Ombudsmannes, der als Ansprechpartner für den Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten dient. Einer hochschulinternen Kommission kommt die Aufgabe zu, bei einem in der Vorprüfung bestätigten Verdacht eine förmliche Untersuchung durchzuführen und abschließend festzustellen, ob aus Sicht der Wissenschaft ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Wird ein solches Fehlverhalten festgestellt, sollen die zuständigen Organe der Hochschule je nach Sachverhalt die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen einleiten. Die betroffenen Fakultäten prüfen die Notwendigkeit von Konsequenzen, etwa den Entzug akademischer Grade oder der Lehrbefugnis sowie die Benachrichtigung wissenschaftlicher Einrichtungen und Bibliotheken.

Im aktuellen Fall hat die Universität Bayreuth unser vollstes Vertrauen, dass sie den Sachverhalt gründlich aufklären und die richtigen Folgerungen ziehen wird. Wurde sie getäuscht, hat sie alles Interesse an Aufklärung."


Weitere Informationen unter:
http://www.hrk.de
http://www.hrk.de/de/beschluesse/109_422.php?datum=185.+Plenum+am+6.+Juli+1998+
- Empfehlung der HRK zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution313


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Hochschulrektorenkonferenz (HRK), Susanne Schilden, 23.02.2011
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Februar 2011