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ASYL/1030: Neues Ausweisungsrecht - Drohen Abschiebungen in Folterstaaten? (Pro Asyl)


Pro Asyl - 27. Januar 2016

Neues Ausweisungsrecht: Drohen Abschiebungen in Folterstaaten?


Heute wurde im Kabinett eine Verschärfung des Asyl- und Ausweisungsrechts beschlossen. Gegen diese geplanten Verschärfungen gibt es gravierende völker- und verfassungsrechtliche Einwände.


Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die Kriterien für Ausweisungen und Abschiebungen neu fassen. Völkerrechtlich bedenklich ist, dass bei Vorliegen bestimmter Straftaten dann auch Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben werden können. Sie sollen, trotz drohender Verfolgung, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden.

Entzug des Schutzstatus trotz drohender Verfolgung?

Dies soll dann gelten, wenn eine Person eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen "einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, ..." (§ 60 Abs. 8 AufenthG).

Die Konsequenz dieser Regelung ist, dass Verfolgte keinen Schutzstatus mehr erhalten oder bestehende Anerkennungen gar entzogen werden können. Die Menschen können dann abgeschoben werden - auch in Verfolgerstaaten, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Das ist mit dem Grundgesetz und der Menschenwürde nicht vereinbar.

Geplantes Gesetz steht nicht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention

Die geplante Regelung verstößt zudem gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Zwar erlaubt diese als ultima ratio eine Abschiebung von Flüchtlingen, wenn von diesen eine Allgemeingefahr oder Gefahr für die Sicherheit eines Landes ausgeht (Art. 33 Abs. 2 GFK). Allerdings darf der Flüchtlingsstatus nicht entzogen werden.

Dem abschiebenden Staat soll deutlich vor Augen stehen, um was für eine Person es sich handelt: Denn der Straftäter ist zugleich Flüchtling und ihm drohen Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland. Abschiebungen sollen deshalb nach der GFK nur bei fortbestehenden gravierenden Gefahren für die Allgemeinheit oder Sicherheit zulässig sein.

Drohende Verfolgung wird bei der Prüfung außen vor gelassen

Hiergegen hilft dann nur noch der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), nach der das Verbot der Abschiebung in die Folter absolut gilt (Art. 3 EMRK): Droht Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsstaat, darf keine Abschiebung erfolgen.

Die nun geplante Verschärfung kann jedoch dazu führen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erst gar nicht mehr feststellt, ob es sich beim Antragsteller um einen Flüchtling handelt. Die betroffene Person wird dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es kommt zur Abschiebung. Es steht zu befürchten, dass drohende Verfolgung oder Folter bei der Prüfung nicht mehr ins Gewicht fallen und trotzdem abgeschoben wir, die zu nicht akzeptablen Menschenrechtsverletzungen führen. Auch die Durchsetzung des Abschiebeverbots der EMRK aufgrund drohender Folter wird dann schwer, wenn das BAMF den Asylantrag vorher als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt hat.


URL des Artikels auf der Pro Asyl-Homepage:
http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/neues_ausweisungsrecht_drohen_abschiebungen_in_folterstaaten/

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Quelle:
Pro Asyl, 27. Januar 2016
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E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de
mit freundlicher Genehmigung von Pro Asyl


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2016

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