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DISKURS/117: Gleichheit - warum, von was und wie viel? (NG/FH)


Neue Gesellschaft/Frankfurter Hefte Nr. 11/2016

Dossier Gleichheit
Gleichheit - warum, von was und wie viel?

Von Thomas Meyer


Populismus und Fundamentalismus, weltweite Migrationsbewegungen, Globalisierung. All diese großen Herausforderungen unserer Zeit berühren ein zentrales gesellschaftliches Thema, das die Menschen mehr und mehr umtreibt - die zunehmende Ungleichheit, in Deutschland, in Europa und weltweit.

In dieser Ausgabe setzen wir unsere Reihe "Dossier Gleichheit" mit einem Überblick über die Grundtypen moderner Gerechtigkeitstheorien fort. Der Beitrag verweist zudem auf zentrale UN-Dokumente, die bereits vor Jahrzehnten skizziert haben, dass sich Freiheit und gesellschaftliche Inklusion für alle Menschen durch ein rechtlich verbindlich gemachtes, im innergesellschaftlichen Vergleich relativ hohes Maß an Sockelgleichheit der wichtigsten sozialen Grundgüter erreichen lassen.

In dieser Rubrik bringen wir Analysen und Stellungnahmen namhafter Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Medien und Politik sowie Repräsentant/innen gesellschaftlicher Organisationen. Ihre vielfältigen Positionen sollen im Laufe der kommenden Monate ein informatives und faktenbasiertes Gesamtbild zeichnen. Wir freuen uns auf Anmerkungen und kritische Stellungnahmen unserer Leserinnen und Leser.


Wer Gerechtigkeit definieren will, kann den Bezug auf Gleichheit nicht umgehen. Gleichheit ist die Basis jeder rationalen Gerechtigkeitsdefinition. Das gilt für die gesamte Geschichte des Begriffs ebenso wie für die aktuelle Debatte. Die Frage ist allerdings, und da beginnen die großen Unterschiede, ja sogar Gegensätze im Verständnis des Begriffs, auf was sich die Gleichheitsanforderungen der Gerechtigkeit jeweils beziehen. Und in dieser Hinsicht waren den Variationsmöglichkeiten stets kaum Grenzen gesetzt. Das gilt seit Aristoteles´ denkwürdiger Unterscheidung zwischen arithmetischer und geometrischer Gleichheit, verstanden als Gleichheit der Zahl nach oder dem Wert nach: jedem das gleiche Maß an Gütern oder jedem das, was ihm nach seinen Verdiensten als Person gebührt? Hinter den Wörtern Gerechtigkeit und Gleichheit, ja selbst hinter dem scheinbar so klaren Wort Freiheit verbergen sich, wie die Ideengeschichte belegt, Bedeutungswelten. Das gilt, wegen der Wortgleichheit für viele wohl überraschend, ganz ungebrochen auch für die "Grundwerte" der politischen Parteien und Strömungen in Europa, Deutschland nicht ausgenommen. In den politischen Debatten, zugespitzt im Eifer von Wahlkämpfen wird daher - teils mit und teils ohne Absicht - nach dem verlockenden Prinzip des maximalen Diffamierungsnutzens gern heftig aneinander vorbeigeredet. Die drei umstrittenen Grundbegriffe - Freiheit, Gerechtigkeit und Gleichheit - werden auf gänzlich unterschiedliche Weise gefüllt, die Solidarität hingegen wird geschaut, da sich ihr Inhalt von selbst zu verstehen scheint (was allerdings auch nicht stimmt).

Freiheit durch Gleichheit

Welches also sind die kontroversen Begriffe, die sich hinter den gleichnamigen Grundwerten in Wahrheit verbergen? Für eine fundierte Antwort hilft der Blick zurück hinter die Kulissen der politischen Anwendungsdebatten zu den aktuellen philosophischen Fachdebatten, die um eine zugleich geschichtsbewusste und systematische Aufklärung bemüht sind. Als eine zentrale Vorentscheidung erweist sich dabei die Art des Freiheitsbegriffs, den die einzelnen Ansätze ihren Erörterungen der Gleichheitsfrage zugrunde legen, denn im modernen Verständnis von Gleichheit geht es immer auch um den Bezug der Gleichheit zur Freiheit. Als die folgenreichste Unterscheidung erweist sich die zwischen dem klassisch liberalen Freiheitsbegriff, der heute nur noch von den Libertären verfochten wird, und seiner postliberalen Fortschreibung. Für John Locke, einen der Urheber der politischen Theorie des Liberalismus, ist Freiheit unlösbar mit dem Menschenrecht auf Privateigentum verbunden, weil für ihn wie für das ganze bürgerliche Denken im 18. und 19. Jahrhundert unmittelbar auf der Hand lag, dass die tatsächliche Realisierung von Freiheitschancen neben der Abwehr staatlicher Willküreingriffe in die individuelle Handlungssphäre auch der Verfügung über eine breite Palette von materiellen und kulturellen Gütern bedarf. Ohne festes und ausreichendes Einkommen, Reserven für den Notfall, Rücklagen für Gesundheitspflege, Krankheit und Alter, ohne Bildung, Wissen und Fähigkeiten fehlt dem individuell selbstbestimmten Leben, das die bürgerliche Freiheit meint, die tatsächliche Grundlage.

Nun war aber die offenkundige Tatsache nicht zu leugnen, dass die meisten Menschen seiner Zeit (ebenso wie die unserer), über diese Freiheitsvoraussetzungen offenkundig gerade nicht verfügten, aber doch vom Versprechen der Freiheit nicht ausgeschlossen werden konnten, denn dessen universelle Gültigkeit war dem Begriff selbst unzweifelhaft eingeschrieben - ja, er war der Grundpfeiler seiner moralischen Legitimation und historischen Schlagkraft. Der liberale Grundwiderspruch zwischen dem Versprechen von Freiheit für alle und der radikalen Begrenzung der für ihre tatsächliche Ausübung vorausgesetzten Verfügung über Privateigentum und Kaufkraft für die übrigen sozial-kulturellen Grundgüter auf die kleine Gruppe der Besitzenden, konnte eine Zeit lang nur durch den fadenscheinigen Trost kaschiert werden, dass in der neuen bürgerlichen Ordnung jeder, wenn er nur tüchtig und umsichtig genug sei, durch seiner eigenen Hände Arbeit erwerben könne, was er für die Verwirklichung seiner Lebenspläne braucht. Das gerade sei ja die große Chance der bürgerlichen Freiheit, dass sie alle rechtlichen und politischen Hindernisse hinwegräume, die den Einzelnen davon abhielten, sich selbst das zu verschaffen, wonach er für ein selbstbestimmtes Leben strebt. Die Erfahrungen mit der Funktionsweise von Marktwirtschaft und Ursachen seither haben diesem bürgerlichen Versprechen die reale Grundlage entzogen. Sein halbierter Freiheitsbegriff, der sich auf die bloße Chance der Selbstbestimmung reduziert, aber die Bedingungen ihrer Verwirklichung den allermeisten verweigert, die sie nicht schon von Hause aus haben, ist in der nachfolgenden Diskussion treffend als "negativ" (Isaiah Berlin) bzw. "passiv" (Amartya Sen) charakterisiert werden. Das Wichtigste fehlt ihm: die gesicherte Verfügung über jene Ressourcen, welche die abstrakten Möglichkeiten des legalen Handeln-Dürfens in reales Handeln-Können verwandeln, also die "positive" (Berlin) bzw. "aktive" (Sen) Seite der Freiheit.

Das postliberale Freiheitsverständnis, das negative und positive Freiheit als ein Ganzes begreift, wird heute unter Demokraten nur noch von den Libertären verworfen. Sie zeigen hartnäckig, von keiner Erfahrung irritiert, die alten Locke'schen Argumente aus der Verheißungszeit des Liberalismus vor. Der unüberwindbare Widerspruch dieser Position bekümmert sie wenig, solange nur ihren Interessen gedient ist. Denn für die Vermögensbesitzer ist die bloß negative Freiheit ja gerade gleichbedeutend mit der Garantie der Bedingungen ihrer positiven Freiheit, nämlich der gesicherten Verfügung über ihre materiellen Handlungsressourcen. Für die Nicht-Eigentümer hingegen ist die alleinige Institutionalisierung der negativen Freiheit umgekehrt gerade gleichbedeutend mit der rechtlichen Verfestigung ihrer Trennung von den materiellen Ressourcen der Verwirklichung ihrer Handlungsfreiheit, also mit der systematischen Unsicherheit ihrer positiven Freiheitschancen.

Was heißt unter diesen Voraussetzungen nun Gleichheit? Die maßgebenden postliberalen Gerechtigkeitstheorien, also jene, die den vollständigen Freiheitsbegriff (positiv und negativ) entweder schon zugrunde legen oder auf eigenen Wegen neu begründen, kommen alle im Kern zu dem gleichen Ergebnis: Gerechtigkeit ist eine Form der gleichen Freiheit. In der modernen Gerechtigkeitstheorie lassen sich idealtypisch fünf Grundtypen unterscheiden, denen sich fast alle übrigen relevanten Positionen zuordnen lassen: die Vertragstheorie der fairen Gerechtigkeit von John Rawls, die kommunitaristische Theorie der Gerechtigkeitssphären von Michael Walzer, die menschenrechtliche Theorie der Ressourcengleichheit von Ronald Dworkin, die diskursethische Theorie der deliberativen Gerechtigkeit von Jürgen Habermas und die Theorie der Befähigung von Amartya Sen. Sie grundieren seit Längerem unter den gemeinsam geteilten Prämissen des egalitären Gerechtigkeitsverständnisses der liberalen Tradition und der gleichrangigen Einbeziehung der Dimension des positiven Freiheitsbegriffs die Struktur der wissenschaftlichen Gerechtigkeitsdebatte. Dabei geht es um die Beantwortung der beiden Gerechtigkeitsfragen nach der intersubjektiv verbindlichen Begründung und nach Art und Umfang der zu garantierenden Ressourcen. Ihre Antworten auf die letzten Fragen der Geltung unterscheiden sich, sehr viel weniger aber die Bestimmung der politischen Werte und Normen für die gesellschaftlichen Leistungen und Sicherheiten, die für die wirkliche Freiheit aller erforderlich sind. Der letzte Schritt hin zum Entwurf politischer Programme für die Realisierung der Idee gleicher Freiheit kann am Ende sicherlich nur, darin sind sich alle einig, in der öffentlichen Debatte und im politischen Prozess erfolgen.

Die Rechtsgarantie der Sockelgleichheit

Den Weg dazu haben in erstaunlich weitgehender und präziser Form zwei UN-Dokumente geleistet: die ihrem Rechtsstatus nach nur auffordernde Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und der nach seiner Ratifikation durch etwa 150 Staaten völkerrechtlich verbindliche Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966. In ihrer Begründung, nach Umfang und Art der Rechte, die sie statuieren und ihrer Rechtsverbindlichkeit sind sie eine konsequente Entsprechung der Idee der sozialen Bürgerschaft als kosmopolitischem Programm. Zugleich führen sie vor, wie sich materielle und formale Bedingungen individueller Gleichheit so verbinden lassen, dass sich Freiheit und gesellschaftliche Inklusion für alle Menschen durch ein rechtlich verbindlich gemachtes, im innergesellschaftlichen Vergleich relativ hohes Maß an Sockelgleichheit der wichtigsten sozialen Grundgüter erreichen lassen. Beide Texte wurden von Autoren aus verschiedenen Kulturkreisen und Ländern unterschiedlichster Entwicklungsniveaus unter dem Eindruck der Krisen und Kriege des 20. Jahrhunderts erarbeitet, die auf dramatische Weise offenbart hatten, wozu die Exklusionswirkungen extremer sozialer Ungleichheit und Unfreiheit führen können. Diese Erfahrung war vermutlich die ausschlaggebende Voraussetzung für den Durchbruch des auf Gleichheit angelegten postliberalen Freiheitsverständnisses nicht nur in der politischen Kultur Europas, sondern darüber hinaus auch in der internationalen Rechtsordnung.

Frei, so konstatiert die Präambel des Paktes, ist ein Mensch nur, wenn er beides gesichert genießen kann: die (negative) Freiheit von Willkür durch bürgerliche und politische Grundrechte und die Verfügung über gesicherte wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ressourcen für ein selbstbestimmtes Lebens durch speziell auf sie gerichtete Grundrechte. Die Mindestgleichheit der materiellen Mittel für ein selbstbestimmtes Leben auf einem Niveau, dass jedem einzelnen Menschen reale Freiheit und die gleichberechtigte Mitwirkung am Leben seiner Gesellschaft immer möglich macht, muss von jeder Regierung der Welt gewährleistet werden. Dies ist der letzte Maßstab für die Legitimität und den Erfolg ihrer Politik. Diese Sockelgleichheit der sozialen Grundgüter, welche die sozialen und ökonomischen Grundrechte verlangen, bezieht sich auf das ganze Spektrum der realen Handlungsgrundlagen: Arbeit und ihre angemessene Bezahlung (Mindestlohn), kostenlose Bildung und Ausbildung, Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts bei Arbeitsplatzverlust, Krankheit und im Alter, soziale Sicherheit, Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit durch die dafür erforderliche ärztliche Behandlung, Teilhabe an der Kultur. Diese Ressourcen müssen folglich als öffentliche Güter, also nicht am Markt gehandelte zu kaufende Waren, oder als anderweitig staatlich garantierte Leistungen jedem Menschen unabhängig von seiner Stellung und seinen Erfolgen im Erwerbsleben, also unabhängig von seiner Kaufkraft zur Verfügung stehen.

Das ist der universalistische Kern einer Politik der Gleichheit, die den Grundrechten entspricht und die Inklusion aller Menschen in die Gesellschaft, in der sie leben, sichert. Dies entspricht in etwa dem von Amartya Sen geforderten gleichen Recht aller Menschen auf die Entfaltung ihrer Grundfähigkeiten. Soweit dieses Recht realisiert ist, verlieren die oberhalb dieses hohen Sockels der sozialen Gleichheit vorhandenen Ungleichheiten der Einkommen und Vermögen zunächst schon einmal den Stachel ihrer destruktiven Macht. Natürlich stehen auch diese Dimensionen der Ungleichheit, die in den meisten Gesellschaften, so auch in Deutschland, in zunehmendem Maße zum Problem geworden sind, dennoch keineswegs außerhalb der am Grundwert der gleichen Freiheit orientierten politischen Legitimationspflicht. Sie deformieren die Demokratie, zersetzen die gesellschaftsweite Solidarität, bedrohen den sozialen Frieden und bremsen die wirtschaftliche Entwicklung. Ihr akzeptierbares, in engen Grenzen sogar erwünschtes Ausmaß muss sich im Hinblick auf Freiheit, die ja durchaus auf begründbare Differenzierung angelegt ist, legitimieren lassen.

Die von John Rawls entwickelte Formel für die Abschätzung des Ausmaßes gerechtfertigter Ungleichheiten der Einkommen und Vermögen ist kein Rezept, aber eine nützliche Orientierung für die Ziele einer gerechten Verteilungspolitik (vor allem für die Einkommens-, Steuer- und Vergütungspolitik bei Spitzeneinkommen). Zulässige Ungleichheiten auf dasjenige Maß zu begrenzen, durch das der größtmögliche (Freiheits-)Vorteil auch für die am schlechtesten gestellten Einkommensbezieher gewährleistet ist. Gedacht ist dabei an Anreize zu Spitzenleistungen oder Innovationsrisiken, welche die gesamtwirtschaftliche Wertsteigerung und das gesellschaftliche Einkommensniveau insgesamt heben und deren gerechte Verteilung gesichert ist. Der Markt kann dafür wichtige Indizien, aber niemals das letztgültige Urteil liefern. Klar ist von vornherein, dass Erbschaften in keinem Falle als Leistungen der beschriebenen Art betrachtet werden können. Daher liegt es im politisch-kulturellen Ermessen jeder Gesellschaft, nach demokratischer Debatte festzulegen, bei welcher Größenordnung die gerechte Versteuerung beginnt und nach welchen Sätzen sie erfolgt. Es liegt mehr als nahe, dass die Grenze etwas oberhalb des Wertes persönlicher Bedarfsgüter (Wohnhaus, Auto, kleines Geldvermögen) liegen sollte und der Satz nach oben deutlich proportional ansteigen muss. Ähnliches gilt für die Vermögenssteuer. Für die größte und zudem auch noch zunehmende Provokation durch Ungleichheit, die Gehälter, Boni und Versorgungsleistungen von Spitzenmanagern, die unter dem Vorwand der Globalisierung von Differenzverhältnissen zum Durchschnittseinkommen ihrer Belegschaften von 20:1 noch vor zwei Jahrzehnten mittlerweile auf Fantasieproportionen 100:1 oder gar 500:1 hochgeschnellt sind, zumeist auf dem Wege der Selbstbedienung der Begünstigten, drängt sich eine der folgenden Möglichkeiten nach intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatte des Themas auf: Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände auf eine zulässige Maximalproportion (z.B. 20:1), deren gesetzliche Festlegung oder Steilanstieg der Steuerprogression in den betreffenden Spitzenbereichen. Gleichheit ist machbar, wo Freiheit für alle gewollt wird.


Thomas Meyer ist emeritierter Professor für Politikwissenschaften an der Universität Dortmund und Chefredakteur der NG/FH. Zuletzt erschien in der edition Suhrkamp: Die Unbelangbaren: Wie politische Journalisten mitregieren.
thomas.meyer@fes.de

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Quelle:
Neue Gesellschaft/Frankfurter Hefte Nr. 11/2016, S. 42 - 46
Herausgegeben für die Friedrich-Ebert-Stiftung von
Kurt Beck, Siegmar Gabriel, Klaus Harpprecht (†), Jürgen Kocka,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Dezember 2016

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