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INNEN/1587: Präventives Foltern erlaubt (jW)


junge Welt - Die Tageszeitung - Ausgabe vom 7. April 2009

Präventives Foltern erlaubt

Unverwertbarkeit von gewaltsam erzwungenen Geständnissen gerät ins Wanken.
Bundesanwaltschaft will Aufweichung der bisherigen Rechtslage

Von Ulla Jelpke


Im sogenannten Kampf gegen den Terrorismus droht ein weiteres Abrücken von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Wie der aktuelle Spiegel berichtete, will die Bundesanwaltschaft das Verbot der Verwertung von unter Folter erlangten Geständnissen relativieren. Damit wird eine Tendenz fortgesetzt, die Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) längst vorgegeben hat. Der Hardliner hat zwar immer wieder erklärt, das Folterverbot sei einzuhalten und daher dürften Foltergeständnisse auch nicht als Beweismittel in Strafverfahren verwendet werden. Zu präventiven Zwecken sei die Nutzung solcher Erkenntnisse jedoch erlaubt.

Mit dieser Relativierung hatte Schäuble im Anschluß an die im BND-Untersuchungsausschuß erörterten Fälle Kurnaz und Zammar schon eine erste Bresche in das absolute Folterverbot geschlagen. Der in Bremen geborene türkische Staatsangehörige Murat Kurnaz war von US-Amerikanern in das Gefangenenlager Guantánamo verschleppt und dort gefoltert worden. Trotzdem führten der Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dort Befragungen des Gefangenen durch. Die Bundesregierung verhängte eine Wiedereinreisesperre gegen Kurnaz, der erst nach fünf Jahren unschuldig erlittener, qualvoller Haft frei kam. Die Befragung auf Guantánamo trotz der bekannten menschenrechtswidrigen Umstände rechtfertigten BND und BfV damit, daß man Aussagen von Kurnaz zur »Gefahrenabwehr« in Deutschland habe verwenden wollen.

Der Deutsch-Syrer Mohammed Zammar wurde unter ungeklärten Umständen während einer Marokko-Reise zwangsweise nach Syrien in einen berüchtigten Folterknast verschleppt und in einem dubiosen Prozeß zum Tode verurteilt. Die Strafe wurde später in eine zwölfjährige Haftstrafe umgewandelt. Das Bundeskriminalamt (BKA) verhörte Zammar in Syrien, obwohl dieser darauf hinwies, daß er körperlich mißhandelt worden sei. Wieder behauptete das Bundesinnenministerium, aus Gründen der »Gefahrenabwehr« habe das BKA richtig gehandelt.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Antifolterkonvention der UNO. Auch aus Artikel 1 des Grundgesetzes (Schutz der Menschenwürde) folgt ein absolutes Folterverbot. Dieses wird durchbrochen, wenn Erkenntnisse, die unter Folter gewonnen wurden, von den Behörden verwendet werden. Zumindest für Strafprozesse war dies bisher unstreitig. Nunmehr läuft beim Oberlandesgerichts Koblenz ein Verfahren gegen den 47jährigen Aleem Nasir wegen angeblicher Verbindungen zu Al Qaida. Es liegt ein Geständnis des Angeklagten vor. Dieses wurde vom pakistanischen Geheimdienst ISI übermittelt und soll durch Folter erpreßt sein.

Laut Spiegel vertritt Rainer Griesbaum, Leiter der Abteilung für Terrorismusbekämpfung bei der Bundesanwaltschaft, die Auffassung, das deutsche Strafprozeßrecht sei »in einer Umbruchsituation«. Die Behörden dürften »sprudelnde Quellen aus Problemstaaten nicht in Bausch und Bogen als unrettbar bemakelt« verwerfen. Nur wenn Folter konkret nachgewiesen werden könne, sollten die Ergebnisse vor Gericht tabu sein. Wenn das Oberlandesgericht dieser Argumentation folgen sollte, wäre dies ein Dammbruch. Dann wären künftig Verurteilungen aufgrund ausländischer Geheimdiensterkenntnisse die Regel, selbst wenn allgemein bekannt ist, daß diese Institutionen Foltermethoden verwenden. »Wir können unseren Rechtsstaat nicht irgendwelchen Geheimdiensten in fremden Ländern ausliefern«, warnt daher der Frankfurter Verfassungsrechtler Erhard Denninger.


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Quelle:
junge Welt vom 07.04.2009
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. April 2009