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DILJA/1429: Wertewandel - durch die Schulter ins Herz ... (SB)



Auch wenn angesichts angeblich bürgerkriegsähnlicher Bilder vom G20-Gipfel in Hamburg sowie der von Politik, Medien und Öffentlichkeit geteilten Einschätzung, die Polizei sei wohl "überfordert" gewesen, der Ruf nach Kampfeinsätzen der Bundeswehr im Innern in der aktuellen öffentlichen Diskussion bislang nicht laut wurde, ist die Befürchtung, Soldaten könnten auf deutschen Straßen mit der Waffe in der Hand aufmarschieren, nicht unbegründet.

Krieg gegen Menschen im eigenen Land zu führen, ist fraglos ein Merkmal diktatorischer Staaten und mit den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats absolut unvereinbar. Doch wie verläßlich und belastbar ist diese Einschätzung eingedenk dessen, daß immer wieder eine mögliche Ausweitung des Bundeswehreinsatzes im Inland ins Gespräch gebracht wird bzw. Bestrebungen erkennbar sind, auf leisen Sohlen bestehende Restriktionen zu umgehen und aufzuweichen?

Wer sich mit der historischen Entwicklung der ursprünglich militärfreien Bundesrepublik befaßt, wird sich des beunruhigenden Eindrucks kaum erwehren können, daß in Etappen daran gearbeitet wurde und wird, den einst für völlig unmöglich erklärten Kampfeinsatz deutscher Soldaten im eigenen Land zu etablieren und sukzessive auszuweiten, ohne das demokratische Ansehen Deutschlands nachhaltig zu beschädigen.


Historische Dammbrüche

1949, als die Bundesrepublik als westdeutscher Teilstaat aus der Taufe gehoben wurde, war - zumindest öffentlich - an eine Wiederbewaffnung nicht zu denken. Doch bereits ein Jahr später wurde mit - wenn auch geheimen - Vorbereitungen für die dann 1955 erfolgte Gründung der Bundeswehr begonnen. Dabei wurde in der 1956 ins Grundgesetz eingefügten Wehrverfassung ausdrücklich klargestellt, daß die Wiederbewaffnung einen Einsatz der Streitkräfte im Innern auch im Falle eines Notstands ausschließt.

Das damit gegebene verfassungsrechtliche Versprechen hielt nicht lange vor und verhinderte keineswegs, daß schon 1960 eine solche Notstandsverfassung verabschiedet werden sollte. Bereits 1958 war auf Weisung Adenauers im Bundesinnenministerium unter Gerhard Schröder (CDU) mit der Ausarbeitung einer Notstandsverfassung begonnen worden. Dieser dem Bundestag 1960 vorgelegte Entwurf wie auch spätere, von den Unionsinnenministern Hermann Höcherl und Ernst Benda 1963 und 1965 erarbeitete Fassungen scheiterten an der für eine Grundgesetzänderung erforderlichen, aber fehlenden Zustimmung der SPD.

1968, als in der Bundesrepublik wie auch in vielen anderen Staaten Protestbewegungen die westliche Gesellschaft und die etablierten Parteien herausforderten, konnte eine als Kriegserklärung begriffene Notstandsverfassung von der ersten Großen Koalition zwischen SPD und CDU/CSU nur gegen den erbitterten Widerstand der Studentenbewegung, aber auch der Gewerkschaften, durchgesetzt werden. Seitdem gibt es im Grundgesetz mit Art. 87a Abs. 4 ein Einfallstor für den Krieg im Innern, heißt es dort doch: [1]

Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen.

Dies ist nicht der einzige Artikel, mit dem 1968 einem Bundeswehreinsatz im Innern der Weg geebnet wurde. In Art. 35, dem sogenannten Katastrophennotstand, wurde in Abs. 2 und Abs. 3 geregelt, daß die Streitkräfte in einem einzelnen Bundesland bzw. überregional bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall angefordert werden können. [2]


Das Ende der Fahnenstange noch immer nicht erreicht

Im sogenannten Luftsicherheitsgesetz wurde im Januar 2005 die Option geschaffen, ein als Terrorwaffe mißbrauchtes Passagierflugzeug abzuschießen, was vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts am 15. Februar 2006 für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben wurde. [3] Im Schlepptau dieser Entscheidung wurde jedoch der faktischen Ausweitung des Katastrophennotstands der Weg geebnet. Das Karlsruher Gericht dehnte den Begriff des Unglücksfalls nach Art. 35 GG auf Schadensereignisse aus, die "von Dritten absichtlich herbeigeführt" werden.

Die bis dahin strikte Trennung der Bundeswehrinlandseinsätze in Hinblick darauf, ob Waffen eingesetzt werden dürfen wie bei Art. 87a Abs. 4 oder nicht, wurde aufgebrochen. Im Katastrophennotstand nach Art. 35 war diese Frage 1968 nicht geregelt worden; offenbar wurde es lange Zeit für selbstverständlich gehalten, daß ein Bundeswehreinsatz mit spezifisch militärischen Mitteln bei einem Katastrophen- oder Unglücksfall ohnehin nicht in Betracht käme.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2006 zum Luftsicherheitsgesetz wurde, vorangetrieben von der CDU, eine Grundgesetzänderung zum Bundeswehreinsatz im Innern angestrebt. Der dazu am 5. Oktober 2008 im Koalitionsausschuß vorgelegte Gesetzentwurf scheiterte allerdings am Widerstand von Teilen der SPD-Bundestagsfraktion wie auch einiger Bundesländer. Der SPD-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Bundestagsinnenausschusses Sebastian Edathy warnte, polizeiliche und militärische Aufgaben nicht miteinander zu vermengen, der Terrorismus sei eine Form der Schwerstkriminalität, seine Bekämpfung keine Kriegsführung. Der SPD-Innenpolitiker Rüdiger Veit lehnte das Vorhaben als eine "Generalermächtigung zum Einsatz militärischer Mittel im Bundesgebiet" ab. [4]

Abermals wurde das Bundesverfassungsgericht, diesmal der Zweite Senat, wegen des Luftsicherheitsgesetzes bemüht. Am 19. Mai 2010 fragte der Zweite Senat beim Ersten u.a. nach, ob dieser an seiner früheren Rechtsauffassung, daß der Katastrophennotstand einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen nicht zuläßt, festhalten würde. Nachdem der Erste Senat am 12. Oktober 2010 dies bejahte, befaßte sich das Plenum des Bundesverfassungsgerichts, bestehend aus allen 16 Richtern beider Senate, mit der weiteren Klärung und lehnte am 3. Juli 2012 den Abschuß unbeteiligter Flugzeugpassagiere abermals ab. [5]

Doch im Begleittext, sprich den Ausführungen des Gerichts zu dieser mit 15 zu 1 Stimme gefällten Entscheidung, gibt es Textfragmente, die bis heute herangezogen werden, wenn es gilt, die faktische Ausdehnung bewaffneter Bundeswehrinlandseinsätze durch Begriffsdehnungen oder -uminterpretationen zu ermöglichen, indem von einem "besonders schweren Unglücksfall" ausgegangen wird. Dank des Sondervotums des abweichenden Richters Reinhard Gaier läßt sich erahnen, welch ein "Riß", wie der Spiegel es 2012 formulierte [6], damals durch die Karlsruher Akteure ging: [3]

Der Plenarbeschluss kann mit den von ihm entwickelten Kriterien eine Umgehung der engen Voraussetzungen des inneren Notstandes nach Art. 87a Abs. 4 GG durch die weniger strengen Voraussetzungen des Katastrophennotstandes nicht verhindern. Der Versuch der weiteren Eingrenzung des bewaffneten Streitkräfteeinsatzes durch das Erfordernis eines "unmittelbar bevorstehenden" Schadenseintritts "von katastrophischen Dimensionen" wird der nötigen Klarheit und Berechenbarkeit nicht gerecht. Es handelt sich um gänzlich unbestimmte, gerichtlich kaum effektiv kontrollierbare Kategorien, die in der täglichen Anwendungspraxis - etwa bei regierungskritischen Großdemonstrationen - viel Spielraum für subjektive Einschätzungen, wenn nicht gar voreilige Prognosen lassen. Das ist jedenfalls bei Inlandseinsätzen militärisch bewaffneter Streitkräfte nicht hinnehmbar. Im Schatten eines Arsenals militärischer Waffen kann freie Meinungsäußerung schwerlich gedeihen.


Das Bundesverfassungsgericht als Steigbügelhalter

Vor einem Jahr, am 13. Juli 2016, verabschiedete das Kabinett nach einigen Querelen, wie der Presse zu entnehmen war, das neue Weißbuch der Bundeswehr. Dieses Werk gilt als das wichtigste sicherheits- und verteidigungspolitische Dokument der Regierung, mit dem politische Konzepte sowie Schwerpunkte der zukünftigen Regierungsarbeit begründet werden. [7] Zum Thema "Einsatz und Leistungen der Bundeswehr im Innern" sind hier Sätze nachzulesen, die vermuten lassen, die Bundesregierung habe den ihr vom Plenum des Bundesverfassungsgericht 2012 zugespielten Ball dankbar aufgegriffen: [8]

Ausdrücklich zugelassen in Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes ist der Einsatz der Streitkräfte im Innern zur Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen (Katastrophennotstand) auf Anforderung eines Landes oder auf Anordnung der Bundesregierung. Das Vorliegen eines besonders schweren Unglücksfalls kommt auch bei terroristischen Großlagen in Betracht. Durch das Bundesverfassungsgericht wurde dabei bestätigt, dass die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte bei der wirksamen Bekämpfung des Unglücksfalls unter engen Voraussetzungen auch hoheitliche Aufgaben unter Inanspruchnahme von Eingriffs- und Zwangsbefugnissen wahrnehmen können.

Der Einsatz der Streitkräfte hat damit auch im Zusammenhang mit heutigen Bedrohungslagen zur wirksamen Bekämpfung und Beseitigung katastrophischer Schadensereignisse in den engen Grenzen einer ungewöhnlichen Ausnahmesituation nach der geltenden Verfassungslage seine Bedeutung.

Doch wann ist ein Schaden "katastrophisch", eine Ausnahmesituation "ungewöhnlich"? Was genau ist unter einer "terroristischen Großlage" zu verstehen? Soll mit unbestimmten Begriffen wie diesen der Bundeswehreinsatz im Innern erweitert werden, ohne das Grundgesetz zu ändern? Eine solche Verfassungsänderung war aus den Reihen der Union im Falle einer außerordentlichen Gefährdung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung immer wieder gefordert worden. Im ersten, vom CDU-geführten Bundesverteidigungsministerium vorgelegten Weißbuch-Entwurf war eine Grundgesetzänderung noch vorgesehen, wurde dann aber wegen des Widerstands der SPD, wie es hieß, fallengelassen. [9]


Klassisches Rollenspiel der Koalitionsparteien

Die SPD erklärte zwar vollmundig, mit ihr sei eine Grundgesetzänderung nicht zu machen, doch in der Sache selbst vertrat sie keine andere Auffassung. Ihr Gegenvorschlag, die bestehenden verfassungsrechtlichen Möglichkeiten weiter auszuschöpfen, läßt befürchten, daß der Bundeswehreinsatz im Innern nun auf leisen Sohlen ausgedehnt werden soll.

In Gaiers Sondervotum von 2012 ist nachzulesen, in welch einem Ausmaß Umdeutungen am Verfassungstext in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten schon gegriffen haben. In dem im Zuge der Notstandsverfassung ins Grundgesetz einführten Katastrophennotstand nach Art. 35 wurde keine Regelung getroffen, die die Art des Streitkräfteeinsatzes betrifft. Spezifisch militärische Waffen in diesem Fall einzusetzen, hält Gaier - wie mit ihm 2006 der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts - aus grundsätzlichen wie historischen Gründen für ausgeschlossen. Bei der 15:1-Entscheidung von 2012, die dies unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungskonform erklärte, sei fälschlicherweise behauptet worden, der verfassungsändernde Gesetzgeber hätte bei der Grundgesetzänderung zum Inneren Notstand von 1968 in dieser Frage kein klares Bild abgegeben.

Seine gegenteilige Auffassung belegte Gaier in seinem aufschlußreichen Sondervotum anhand von Sitzungsprotokollen und ähnlichen Quellen. [5] Zum Kurzprotokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 15. Februar 1968 führte er aus, es sei bei der Notstandsverfassung darum gegangen, "den Katastrophenschutz durch Unterstützung der Streitkräfte zu verbessern, gleichzeitig aber die damit faktisch auch eröffnete Möglichkeit zu verschließen, das Militär als innenpolitisches Machtinstrument zu nutzen". Fast 50 Jahre später scheint dies bereits irrelevant zu sein, folgt man Gaiers weiteren Ausführungen: [5]

Wie ist beispielsweise zu verhindern, dass im Zusammenhang mit regierungskritischen Großdemonstrationen - wie etwa im Juni 2007 aus Anlass des "G8-Gipfels" in Heiligendamm - schon wegen befürchteter Aggressivität einzelner teilnehmender Gruppen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze" eintretende massive Gewalttätigkeiten mit "katastrophalen Schadensfolgen" angenommen werden und deswegen bewaffnete Einheiten der Bundeswehr aufziehen? Der bloße Hinweis des Plenums, dass Gefahren, die "aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen", nicht genügen sollen, kann in diesen Fällen die selbst definierten Einsatzvoraussetzungen kaum wirksam suspendieren.


Mobilmachung für den Krieg im eigenen Land

Anfang März dieses Jahres fanden Stabsrahmübungen unter dem Kürzel Getex (Gemeinsame Terrorismusabwehr-Exercise) statt, um das reibungslose Zusammenspiel der Verfahrens- und Kommunikationswege zwischen Polizei und Bundeswehr zu verbessern. Da sich weder Soldaten noch Polizisten auf den Straßen bewegten, blieb dieses in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein durchgeführte Manöver von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt. Engagierte Bürgerrechtler hingegen schlugen Alarm. Rolf Gössner, Rechtsanwalt, Publizist und Vorstandsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte, erklärte dazu, die Bundeswehr solle quasi "zur nationalen Sicherheitsreserve im Inland" ausgebaut werden, zu einer "'Hilfspolizei' mit eigenen hoheitlichen Kompetenzen und militärischen Mitteln". [10]

Bei einer Pressekonferenz anläßlich der Operation Getex erklärte Bundesverteidigungsministerin von der Leyen, bei einer terroristischen Großlage sei der Schußwaffengebrauch durch Soldaten vom Grundgesetz gedeckt. Natürlich wird man den Begriff "terroristische Großlage" im Grundgesetz vergeblich suchen; ebensowenig läßt sich am konkreten Wortlaut belegen, daß die Bundeswehr im Katastrophennotstand Waffengewalt anwenden dürfte. Die Bundesverteidigungsministerin behauptete auch, die Bevölkerung wolle, daß im Ernstfall alle Ressourcen zu ihrem Schutz genutzt werden. [11] Woher sie dies zu wissen vorgibt, blieb allerdings unklar. Alle Ressourcen, also auch das komplette Waffenarsenal der Bundeswehr, einzusetzen unter der vagen Behauptung, dies geschähe "zum Schutz" der Bevölkerung, wäre Carte blanche, also eine De-facto-Ermächtigung zur Kriegsführung im eigenen Land.

Gibt es irgendjemanden, der mit letzter Sicherheit Anwendungsfälle ausschließen kann, bei denen Ereignisse wie jüngst beim G20-Gipfel in Hamburg als eine Bedrohung katastrophischen Ausmaßes oder Großterrorlage definiert werden könnten mit der Folge, daß Soldaten in den Straßen aufmarschieren und die Waffen gegen eine protestierende oder widerständige Bevölkerung sprechen lassen? Für die noch regierende Koalition wäre es mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl eine günstige Gelegenheit, dem wenn auch plakativ formulierten Vorwurf, hier müsse im Grunde genommen schon von einem seitens des Staates vorweggenommenen und vorbereiteten Bürgerkrieg gesprochen werden, argumentativ entgegenzutreten.


Fußnoten:

[1] http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137457,101

[2] In Art. 35 Abs. 2, Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (regionaler Katastrophennotstand) heißt es:

Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

Art. 35 Abs. 3, Satz 1 GG (überregionaler Katastrophennotstand):

Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.

zitiert nach:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137457,40

[3] http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/bvg12-063.html

[4] http://www.zeit.de/online/2008/42/bundeswehr-grundgesetz/komplettansicht

[5] BVerfG, Beschluss des Plenums vom 03. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 - Rn. (1-89),
http://www.bverfg.de/e/up20120703_2pbvu000111.html

[6] http://www.spiegel.de/politik/deutschland/karlsruhe-erlaubt-restriktiven-einsatz-der-bundeswehr-im-inneren-a-850573.html

[7] http://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-verteidigungspolitik/248132/weissbuch-2016?pk_campaign=nl2017-06-28&pk_kwd=248132

[8] Das Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr ist online verfügbar unter:
https://www.bmvg.de/portal/a/bmvg/start/weissbuch/downloads/

[9] http://www.n-tv.de/politik/Grundgesetz-wird-nicht-geaendert-article17770011.html

[10] Entgrenzte Sicherheitspolitik, junge Welt, 09.03.2017, S. 8

[11] "Getex" war nur der Anfang, junge Welt, 10.03.2017, S. 2

28. Juli 2017


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