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BERICHT/249: Menschenrechtsfreie Zone - Die Lizenz zum Töten (2) (SB)


Von Washington über Ramstein nach Sanaa: Wie der Drohnenkrieg Recht, Kriegsführung und Gesellschaft verändert

Diskussionsabend des ECCHR am 18. Oktober in Berlin - Teil 2


2014 hat Deutschlands Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen um das Für und Wider einer Ausrüstung der Bundeswehr mit bewaffneten Drohnen eine "gesellschaftliche Debatte" angestoßen, deren Ausgang bereits jetzt absehbar sein dürfte. Es ist kaum vorstellbar, daß in dieser Frage von der Leyen, die Vordenker auf der Hardthöhe, die Generäle und die deutsche Rüstungslobby ein Nein seitens der Zivilgesellschaft akzeptieren würden. Schließlich haben die Militaristen nur wenige Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs die Wiederbewaffnung Westdeutschlands gegen den Willen weiter Teile der Bevölkerung durchgedrückt. Ungeachtet der ungleichen Kräfteverhältnisse machen die Drohnenkritiker mobil. Dies wurde bei dem spannenden, vom ECCHR veranstalteten Diskussionsabend mit dem Titel "Von Washington über Ramstein nach Sanaa: Wie der Drohnenkrieg Recht, Kriegsführung und Gesellschaft verändert", am 18. Oktober im Berliner Theater im Aufbau-Haus (TAK) deutlich.


Stehplakat des ECCHR, darauf der Leitspruch 'Enforcing Human Rights Law by New Means' - Foto: © 2016 by Schattenblick

Auch für die Einhaltung der Menschenrechte will geworben werden
Foto: © 2016 by Schattenblick

Nach einem kurzen Intermezzo leitete Moderator Wolfgang Janisch von der Süddeutschen Zeitung den zweiten Teil des Abends ein, eine Diskussion zum Thema "Die deutsche Position zum Einsatz bewaffneter Drohnen" unter Beteiligung von Oliver Fixson, dem Leiter des Referats Allgemeines Völkerrecht im Auswärtigen Amt zu Berlin, Andreas Zimmermann, Rechtsprofessor an der Universität Potsdam, und Wolfgang Kaleck, dem Generalsekretär des ECCHR und damit Gastgeber der gesamten Veranstaltung.

Wolfgang Janisch sprach in seiner Einleitung die Kontroverse um die Frage an, ob Deutschland wegen Ramstein an den Drohnenangriffen der USA beteiligt sei, was Kritiker bejahen und darin Beihilfe zum Mord sehen, und fragte nach den Konsequenzen. Sollte sich die Bundesrepublik beim Thema bewaffnete Drohnen zurückhalten oder mitmachen? Während beim Ersten Weltkrieg alle Beteiligten förmliche Kriegserklärungen abgaben, gebe es heute "neue Kriegsformen", die punktuell dem Terrorismus ähnelten, sagte er. Die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Krieg seien verwischt worden, juristische Prinzipien drohten auf dem Altar der militärischen Logik geopfert zu werden. Wie gehe man mit den neuen Herausforderungen um? In Deutschland gebe es keine Todesstrafe. Die deutschen Gesetze erlaubten kein "gezieltes Töten", sondern lediglich im Extremfall den sogenannten "finalen Rettungsschuß". Jeder mutmaßliche Straftäter habe das Recht, sich vor einem Gericht gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe öffentlich zu verteidigen.

Als erstes bat Janisch die Diskutanten darum zu erläutern, in welchen Kontexten feindliche Kombattanten nach dem Völkerrecht getötet werden dürfen oder nicht.

Andreas Zimmermann, dessen Spezialgebiet das Völkerrecht ist, antwortete, es komme darauf an, ob der Kontext ein bewaffneter Konflikt sei oder nicht. Im Konfliktfall kann auch die Tötung von Zivilisten zulässig sein; Kollateralschäden seien erlaubt, solange sie nicht exzessiv ausfallen. Darum müsse immer als erstes die Frage geklärt werden, ob man es mit einem bewaffneten Konflikt zu tun habe oder nicht. Befinde man sich außerhalb eines bewaffneten Konflikts, dann habe man sich nach den allgemeinen Menschenrechten zu richten. Um deren Aufrechterhaltung ist der für die jeweilige Jurisdiktion verantwortliche Staat zuständig. Für ein militärisches Eingreifen von außen in einen Konfliktfall ist normaleweise die Zustimmung des betroffenen Staats erforderlich - siehe die Einladung Syriens letztes Jahr an Rußland. Wenn der Staat dazu aber nicht in der Lage ist, weil er wie zum Beispiel in Somalia praktisch aufgehört hat zu existieren, gibt es Sonderregeln des internationalen Völkerrechts, die eine Intervention ausländischer Mächte erlauben, um etwa eine humanitäre Katastrophe zu verhindern.


Andreas Zimmermann in der Nahaufnahme - Foto: © 2016 by Schattenblick

Prof. Andreas Zimmermann
Foto: © 2016 by Schattenblick

Zimmermann kam auf den NATO-Luftangriff auf den Radio- und Fernsehsender RTS 1999 in Belgrad zu sprechen, bei dem 17 Zivilisten getötet wurden. Damals hat die NATO die Attacke gerechtfertigt, weil ihrer Meinung nach RTS feindliche Propaganda verbreitet habe. Bei einer Klage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof zwei Jahre später unterlagen die Angehörigen der Opfer, weil weder ihr Staat, die Bundesrepublik Jugoslawien, noch zwei der an der Operation beteiligte NATO-Mächte, Kanada und die USA, Unterzeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention waren. Eine Beihilfe Deutschlands beim Kriegsverbrechen hätte in diesem Fall nur dann vorgelegen, hätte man beweisen können, daß die NATO die RTS-Mitarbeiter willentlich getötet habe.

An dieser Stellte hakte Janisch mit der Frage ein, inwieweit die politisch Verantwortlichen in Berlin zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn zum Beispiel die USA vom deutschen Boden aus, wie eventuell über Ramstein im Fall der von dort koordinierten Drohnenangriffe der CIA, völkerrechtswidrig handeln. Zimmermann meinte, hier müßten zwei Bedingungen erfüllt werden: erstens, die fraglichen Personen in Deutschland müssen ein positives Wissen um das Unrecht haben, und zweitens müsse der Rechtsbruch gegen die Gesetze der Bundesrepublik verstoßen. Nur dann könnte man argumentieren und vielleicht nachweisen, daß die deutschen Beihilfeleistenden durch ihr Handeln die Ermöglichung eines Völkerrechtsbruchs beabsichtigt hätten, so Zimmermann.

Janisch bat Oliver Fixson um seine Meinung zu dieser schwierigen Frage. Habe man sich in Deutschland strafbar gemacht, wenn der BND bestimmte Mobiltelefondaten an die NSA weiterleite und daraufhin der betreffende "Terrorverdächtige" einem CIA-Drohnenangriff zum Opfer falle? Der Vertreter des Auswärtigen Amts verwies auf laufende Prozesse in diesem Bereich, um zu erklären, warum er nicht alles frei kommentieren könne. Des weiteren wandte er ein, daß er nur begrenzt mit den fraglichen Protokollen der NSA-Anhörungen des Bundestags vertraut sei. Nichtsdestotrotz stimmte Fixson im Grundsatz den Ausführungen Zimmermanns zu: Solange die Bundesregierung nicht über die konkrete Verwendung der weitergegebenen Daten bescheid wisse bzw. nicht in die operative Planung der Drohnenangriffe eingeweiht sei, könne sie rechtlich nicht belangt werden.

Von Janisch um seine Einschätzung gebeten, erklärte Wolfgang Kaleck, es dürfe eigentlich keine rechtliche Grauzonen geben, wenn Rechtsstaaten wie die USA, Deutschland oder Großbritannien in einen Konflikt verwickelt seien. Wenn so etwas wie zum Beispiel bei den beiden Tschetschenienkriegen Rußlands geschehe, überrasche es ihn nicht, sagte Kaleck; aber im Westen beanspruche man, höhere rechtliche Standards als Moskau zu befolgen, und müsse auch daran gemessen werden.

Der ECCHR-Gründer machte geltend, daß die Drohnenangriffe der USA verheerende Schäden in diversen Weltregionen anrichteten. Den Betroffenen müsse rechtlich geholfen werden. Die Familie Bin Ali Jaber im Jemen zum Beispiel habe ganz klar Position gegen Al Kaida bezogen und trotzdem zwei Angehörige durch Hellfire-Raketen der CIA verloren. Kaleck erneuerte die Forderung Faisal Bin Ali Jabers, wonach bei der Terrorbekämpfung endlich die Sprache der Gewalt durch die Sprache des Rechts ersetzt werden müsse. Kaleck zitierte in diesem Zusammenhang die US-Generäle Stanley McChrystal von JSOC und Michael Flynn von der Defence Intelligence Agency (DIA), die beide jahrelang in Afghanistan und im Irak an der Kriegsfront gedient haben und dabei zu der Überzeugung gekommen seien, daß die Aufstands- bzw. Terrorbekämpfung an beiden Orten gescheitert sei. Kaleck beklagte eine "enorme Erosion des Rechts", die mit dem "Antiterrorkrieg" einhergehe und unbedingt gestoppt werden müsse, damit nicht bald überall Gesetzlosigkeit und Willkür herrschen.

Kaleck, der 2006 mit einer Klage gegen den damaligen US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld und den damaligen CIA-Chef George Tenet weltweit für Aufsehen gesorgt hatte, erinnerte an die nach den Flugzeuganschlägen vom 11. September 2001 von den amerikanischen Behördenvertretern begangenen Verbrechen wie Folter und außerordentliche Verschleppung mutmaßlicher "Terroristen". Auch hier habe man inzwischen einige Verurteilungen erzielen können. Nach Meinung Kalecks würde sich bei all diesen extralegalen Programmen dasselbe abspielen. Zunächst werde alles bestritten, doch peu-à-peu befaßten sich die UN-Beobachter und internationale Menschenrechtler mit den Fällen und sorgten allmählich für die Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung. Entscheidend sei laut Kaleck die Reaktion der Öffentlichkeit in dem jeweiligen Staat. Von der öffentlichen Meinung hänge der politisch-juristische Zwang zur Rechenschaftspflicht ab.


Oliver Fixson in der Nahaufnahme - Foto: © 2016 by Schattenblick

Oliver Fixson
Foto: © 2016 by Schattenblick

Kaleck kritisierte die mangelhafte Einhaltung der Menschenrechte durch die europäischen Staaten im Bereich der Terrorbekämpfung. Im Falle des 2003 für mehrere Monate aufgrund einer falschen Identifizierung in Mazedonien von der CIA zu Unrecht nach Afghanistan verschleppten Deutschlibanesen Khaled El-Masri hätten sich die deutschen Gerichte auf diejenigen in Amerika berufen, die sich ihrerseits bis zum Supreme Court hinauf den vermeintlichen Erfordernissen der nationalen Sicherheit unterordneten und alles unter den Teppich kehrten. 2015 sei auch Faisal Bin Ali Jaber mit seinem Feststellungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln gescheitert, weil sich dieses mit den US-Behörden nicht anlegen wollte. Während die USA die Klagen der Familien der Drohnenopfer an sich abperlen ließen, leisteten sich die Europäer auch viele Leerstellen - siehe das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wegen seines geschichtlichen Erbes trete Deutschland häufig als engagierter Bewahrer der Menschenrechte auf. Darum solle Berlin Washington endlich sagen, wo die rechtsstaatlichen Grenzen bei der Terrorbekämpfung laufen. Kaleck insistierte darauf, daß die Datenweitergabe seitens Deutschlands an die USA nicht erlaubt sei, wenn die Gefahr bestehe, daß diese zum Foltern oder zum Töten benutzt werde. Ein Problem in den rechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten sei, daß Washington in der Frage der Bedrohung der nationalen Sicherheit die Kriterien viel breiter auslege als Berlin, sagte der ECCHR-Chef.

Diese Feststellung erntete Zustimmung von Fixson, der anmerkte, aus ihrer Sicht bewegten sich die USA stets auf dem Boden des Völkerrechts. Was die konkrete Bedrohung betrifft, weswegen man militärisch aktiv werden kann, habe der Caroline-Fall im Jahr 1837 Maßstäbe gesetzt. Damals hatte die britische Armee ein mit Waffen und Munition für kanadische Rebellen geladenes Boot gekapert, es über die Niagara-Fälle geschickt und zerstört. Im Anschluß wurde das Handeln der Briten als rechtens anerkannt, denn erstens sei die militärische Bedrohung akut und zweitens seien die ergriffenen Gegenmaßnahmen angemessen gewesen. Fixson erinnerte daran, daß vor vierzig Jahren die Bundesrepublik die Rote Armee Fraktion (RAF) mit polizeilichen Mitteln bekämpft hat und somit innerhalb des Friedensrechts geblieben ist. Die USA hätten dagegen nach 9/11 anders reagiert und rechtliches Neuland betreten, indem sie einem nicht-staatlichen Akteur, dem Al-Kaida-"Netzwerk" Osama Bin Ladens, den Krieg erklärten. Ein Problem bei dem "Antiterrorkrieg" sei, daß der Gegner der USA und ihrer Verbündeten nicht örtlich lokalisiert werden könne; er verfüge nicht über einen Staat, den man bezwingen und dessen Territorium man einfach besetzen könnte, sondern seine Freiwilligen agierten grenzüberschreitend in vielen Gegenden der Welt, sei es in einer Weltmetropole wie Paris oder einem rechtlichen Niemandsland wie Somalia.

Janisch warf die Frage auf, ob der Westen mit dem Drohnenkrieg rechtlich auf eine schiefe Ebene geraten sei. Zimmermann meinte, bei bewaffneten Drohnen müßten genau dieselben Regeln wie bei bemannten Kampfjets gelten. In der Vergangenheit habe die CIA mehrere deutsche Dschihadisten im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet mittels Drohenangriff getötet und dies mit einer akuten Anschlagsgefahr begründet. Sollten die Angaben stimmen, wäre aus seiner Sicht die extralegale Tötung im bewaffneten Konflikt des "Antiterrorkriegs" legal gewesen, erklärte Zimmermann.

Kaleck sah die Dinge anders. Er meinte, die USA verschafften sich Handlungsspielraum, indem sie alles mit dem Etikett der nationalen Sicherheit versehen. Dadurch sei eine rechtliche Grauzone entstanden, die Menschenrechtsanwälte sehr schwer durchleuchten könnten, weil fast alle Entscheidungsgrundlagen sowie Identitäten der handelnden Akteure geheimgehalten würden. Leider mache die Praxis der USA in diesem Bereich Schule, deshalb rate er vom Einsatz bewaffneter Drohnen dringend ab. Unter Verweis auf seine Erfahrungen bei der Verfolgung der Verantwortlichen für das US-Folterprogramm kritisierte Kaleck die duckmäuserische Haltung der europäischen Politelite. Damals habe sich die Hälfte der EU-Staaten geweigert, an der Aufklärung der schrecklichen Vorgänge, die sich zum Teil auf europäischem Boden abspielten, mitzuwirken. Für Kaleck sei es ein unhaltbarer Zustand, wenn Folteropfer oder Angehörige von Zivilisten, die bei Drohnenangriffen getötet worden seien, vor europäischen Gerichten scheiterten und dort das ihnen zustehende Recht nicht bekämen.

Janisch brachte die Dateien von CIA, JSOC und Weißem Haus ins Spiel, die der US-Investigativjournalist Jeremy Scahill im erstem Teil des Diskussionsabends zuvor erwähnt hatte, in denen jeweils eine Liste der Verdachtsmomente gegen den mutmaßlichen "Terroristen" geführt wurde und auf deren Basis der Tötungsbefehl erteilt werde oder nicht. Dies klinge wie Hinrichtung auf Verdacht; was sagten die Experten dazu?

Zimmermann erklärte, er kenne solche personenbezogenen Dateien nicht, aber daß das Problem beim Einsatz von Killerdrohnen darin bestehe, zwischen Kombattanten und Nicht-Kombattanten zu unterscheiden. Das Problem sei auch nicht neu, sondern ergebe sich immer wieder bei der Aufstandsbekämpfung. Wann sei ein Bauer ein Rebell - durchgängig oder nur wenn er eine Waffe in der Hand habe? Die Amerikaner in Vietnam und die Sowjets in Afghanistan schlugen sich mit denselben Schwierigkeiten herum: wie definiert und stellt man die "continuous combat function", die aktive Teilnahme einer Person am Konflikt, fest? Hat ein Dschihadist mit einer Videobotschaft im Internet einen Selbstmordanschlag angekündigt und hält sich bei Aufständischen im Kampfgebiet auf, dann ist er nach Ansicht Zimmermans ein legitimes Ziel.

Kaleck wandte ein, weil in der Regel die CIA und nicht die US-Armee derlei Tötunsmaßnahmen ausführe, seien diese viel schwieriger zu kontrollieren. Bei einigen der getöteten deutschen Islamisten habe im Nachhinein niemand, auch die Gerichte in Deutschland nicht, klar sagen können, zu welcher "Terrorgruppe" sie überhaupt gehörten. Kaleck erklärte zudem, daß nicht wenige der Luftangriffe der USA im Vietnamkrieg wegen der hohen Verluste unter der Zivilbevölkerung rechtlich problematisch waren.


Wolfgang Kaleck in der Nahaufnahme - Foto: © 2016 by Schattenblick

Wolfgang Kaleck
Foto: © 2016 by Schattenblick

Fixson brachte das Kunduz-Urteil des Bonner Landgerichts aus dem Jahr 2013 zur Sprache. Damals waren die Richter zu der Überzeugung gekommen, daß der Bundeswehroberst Georg Klein richtig gehandelt hatte, als er 2009 in Afghanistan den Luftangriff auf die gekaperten Tanklastwagen anordnete. Auch wenn damals zahlreiche Zivilisten ums Leben kamen, handelte es sich um einen Kampfsituation, folglich war der Angriffsbefehl legitim. Klein habe seine Sorgfaltspflicht mittels Aufklärungsmaßnahmen erfüllt. Fixson meinte, in der Vergangenheit habe man für einzelne Waffentypen, bestes Beispiel Streubomben, besondere Regeln geschaffen; man sollte vielleicht rüstungspolitische Überlegungen anstellen, wie die Staatengemeinschaft die Verbreitung von Drohnen verhindern bzw. ihren Einsatz besser regeln könnte.

Zimmermann gab sich skeptisch und erklärte, alle Staaten seien auf die Drohnentechnologie so erpicht, daß niemand einem Produktionsverbot zustimmen würde. Kaleck insistierte, die von bewaffneten Drohnen ausgehenden Gefahren seien so groß, daß man sich unbedingt für entsprechende Ergänzungen des Völkerrechts einsetzen müsse. Alle drei Koryphäen waren sich jedenfalls einig, daß der "Antiterrorkrieg" die Definition der Kampfzone unheimlich schwierig gemacht habe. Hier sprach sich Kaleck für ein stärkeres Engagement der deutschen Politik im Sinne der Einhaltung der universellen Menschenrechte aus.

Als die Diskussion für das Publikum eröffnet wurde, wollte Peter Becker, Jurist bei der Friedensinitiative IALANA, von Fixson wissen, ob es vielleicht geheime Zusätze zum Stationierungsabkommen mit den USA gebe, welche für die Nutzung von Ramstein bei CIA-Drohnenangriffen bzw. die rechtliche Bewertung derselben relevant wären. Becker bemängelte zudem, daß es die große Koalition trotz Anfrage bislang versäumt habe, dem Bundestag die "battle damage assessments" aus Afghanistan vorzulegen. In Erwiderung erklärte Fixson, er kenne solche Zusatzprotokolle nicht und was die "battle damage assessments" betreffe, sollte die Frage danach im Bundestag neu gestellt werden, um die Herausgabe zu erwirken.

Zimmermann wandte an der Stelle ein, daß bei Kollateralschäden für Deutschland dieselben Normen wie für alle anderen Staaten gelten; auch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes räume ein, daß sie im bestimmten Ausmaß zulässig und hinnehmbar seien. Was die Rolle der CIA betrifft, so gab der Juraprofessor aus Potsdam zu bedenken, daß in einem bewaffneten Konflikt Tötungen durch Nicht-Kombattanten manchmal rechtlich zulässig sind - wie zum Beispiel aktuell seitens der Polizei im pakistanischen Aufstandsgebiet.

Jeremy Scahill ging mit der Politik Berlins hart ins Gericht, als er Oliver Fixson fragte, wie die Bundesrepublik die USA mit ihren großzügigen Interpretationen von humanitärem Völkerrecht gewähren lassen und dabei ignorieren könne, daß in Guantánamo Bay gefoltert wird und daß mit aktiver Beteiligung der CIA und des Pentagons von deutschen Boden aus Streubombenangriffe in Jemen sowie extralegale Tötungen in Ostafrika und anderswo durchgeführt werden. Sei die Souveränität Deutschlands nicht einfach eine Fiktion, wollte Scahill wissen.

Fixson stimmte Scahill zu, daß Verschleppungen und Folter nach deutschem und internationalem Recht illegal seien. Die Bundesrepublik dürfe ihr Territorium dafür nicht benutzen lassen. Was die extralegale Hinrichtungen betreffe, so müsse man, egal wie man über das Handeln der USA denke, die Einzelfälle gesondert behandeln und analysieren. Fixson trat dafür ein, die rechtlichen Argumente der USA ernst zu nehmen. Washington beobachte das internationale Recht, lege es jedoch nach eigenem Gutdünken aus, räumte er ein.

Auf den Einwurf Scahills, die USA hätten sich längst diskreditiert, man dürfe ihnen nicht dauernd alles durchgehen lassen, gab Fixson zu bedenken, daß Berlin auf gute Beziehungen zu Washington angewiesen sei, weil die Vereinigten Staaten ein "wichtiger Partner" Deutschlands seien. Als die Diskussion durch den Disput zwischen Fixson und Scahill auf dem steinigen Boden der Realpolitik zu zerschellen drohte, wartete der pakistanische Anwalt Shahzad Akbar mit einem einleuchtenden Verweis auf die Situation in seinem Heimatland auf. 2011 habe die pakistanische Regierung sowohl gegenüber dem pakistanischen Parlament als auch gegenüber einem Gericht in Peshawar erklärt, daß Islamabad Washington niemals ein grünes Licht für Drohnenangriffe der CIA im Grenzgebiet zu Afghanistan gegeben habe. Gleichzeitig scheuten sich die politisch Verantwortlichen in Islamabad bis heute aus Angst vor negativen Reaktionen, die USA wegen der ständigen Verletzungen der pakistanischen Souveränität vor den UN-Sicherheitsrat zu zitieren. Mit dieser ernüchternden Anekdote fand der formelle Teil der gelungenen Veranstaltung ihr Ende. Im Foyer des TAK gingen jedoch bei Bier und Wein die Gespräche munter weiter.


Teilnehmer der zweiten Diskussionsrunde auf der Bühne sitzend - Foto: © 2016 by Schattenblick

(v.l.n.r.) Oliver Fixson, Andreas Zimmermann, Wolfgang Janisch & Wolfgang Kaleck
Foto: © 2016 by Schattenblick


Hinweis:

Siehe dazu den ersten Teil des Berichts:
BERICHT/248: Menschenrechtsfreie Zone - Die Lizenz zum Töten (1) (SB)
https://www.schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0248.html


26. Oktober 2016


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