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BERICHT/310: Politische Gefangenschaft - kriminalisiert und abgeschlagen ... (SB)


Das Präventivgesetz hat daher kein Maß in sich, keine vernünftige Regel, denn die vernünftige Regel kann nur aus der Natur der Sache, hier der Freiheit, genommen sein. Es ist maßlos, denn wenn die Prävention der Freiheit sich durchsetzen will, so muß sie so groß sein wie ihr Gegenstand, d.h. unbeschränkt. Das Präventivgesetz ist also der Widerspruch einer unbeschränkten Beschränkung, und wo es aufhört, ist nicht durch die Notwendigkeit, sondern durch den Zufall der Willkür die Grenze gesetzt, wie die Zensur täglich ad oculos demonstriert.
Karl Marx: Debatten über Preßfreiheit und Publikation der Landständischen Verhandlungen [1]


"Die erste Freiheit der Presse besteht darin, kein Gewerbe zu sein" - die berühmte Feststellung von Karl Marx könnte kaum anachronistischer klingen als in der sogenannten Informationsgesellschaft. In ihr gerät jede Nachricht, jede Debatte und jede Meinungsbekundung zur Aufmerksamkeitsware, Mittel zum Zweck der Kapitalakkumulation. Emanzipatorische oder revolutionäre Anliegen könnten da nicht unwillkommener sein. Das war auch 1842 so, als der 24jährige Journalist eine Artikelserie in der Rheinischen Zeitung zum Thema Zensur und Pressefreiheit verfaßte. Er kritisierte einen Vertreter bürgerlicher Freiheitsrechte, der die damals noch nicht existierende Pressefreiheit dadurch voranbringen wollte, daß er sie der Gewerbefreiheit zuordnete. Dabei ignorierte der junge Karl Marx die Notwendigkeit des Lebenserwerbs nicht, räumte der Presse, mit der damals die Gesamtheit aller verbreiteten Druckerzeugnisse gemeint war, aufgrund ihres potentiell gesellschaftsverändernden Charakters jedoch einen besonders hohen Rang an notwendiger Eigenständigkeit ein: "Der Schriftsteller muß allerdings erwerben, um existieren und schreiben zu können, aber er muß keineswegs existieren und schreiben, um zu erwerben." [2]

Heute ist das Leben im Prekariat vielen Kulturschaffenden zur zweiten Natur geworden. Linke Theoriebildung und sozialrevolutionäre Gesellschaftskritik interessieren nur Minderheiten, obwohl die globale Krisenkonjunktur das Gegenteil erwarten lassen müßte. Kulturindustriell zahlt sich aus, was auf unterhaltsame Weise von den alltäglichen Widerspruchs- und Ohnmachtserfahrungen ablenkt. Je grundsätzlicher und radikaler die Kritik, desto unverkäuflicher ist sie auch, das gilt für die objektive Marktlage wie für das Selbstverständnis von AutorInnen, die dennoch nicht auf das Lesen und Schreiben verzichten wollen.


Rote Fahnen auf der Solidaritätsveranstaltung für Musa Asoglu - Foto: © 2018 by Schattenblick

Foto: © 2018 by Schattenblick


Wer kennt die Fallstricke und Untiefen politischer Justiz?

Auf der Internationalen Konferenz, zu der das Freiheitskomitee für Musa Asoglu am 10. und 11. Februar ins Hamburger Centro Sociale geladen hatte, klärte der Journalist Peter Nowak die Anwesenden über die Schwierigkeiten auf, mit denen ein Autor bei dem Versuch, der Öffentlichkeit etwas über politische Gefangene, die Repressalien, die sie zu erleiden haben, und den Widerstand, mit dem sie gegen ihre politische Stigmatisierung und die harten Haftbedingungen protestieren, konfrontiert wird. Der Mitherausgeber des 2001 veröffentlichten Sammelbandes "Bei lebendigem Leib. Von Stammheim zu den F-Typ-Zellen. Gefängnissystem und Gefangenenwiderstand in der Türkei" hat auf Delegationen im Rahmen der auch als Todesfasten bekanntgewordenen Hungerstreikaktionen politischer Gefangener in der Türkei die Konfrontation zwischen sozialem Widerstand und staatlicher Repression hautnah miterlebt.

Der landesweite Hungerstreik politischer Gefangener, der im Oktober 2000 begann, richtete sich gegen die Einführung sogenannter F-Typ-Gefängnisse und das Anti-Terrorgesetz, das den Bau dieser Knäste vorsah. Häftlinge, denen "Verbrechen gegen den Staat" vorgeworfen wurden, sollten in völliger Isolation eingesperrt werden. Sie liefen dabei Gefahr, zusätzlich zum folterartigen Entzug aller soziale Kontakte auch ohne die Anwesenheit von Zeugen physischer Folter unterzogen zu werden. Mit der Auflösung des Großzellensystems sollte jegliche Opposition unter den Gefangenen, die viele Entbehrungen und Schmerzen in Kauf genommen haben, um zusammengelegt zu werden, im Keim erstickt werden.

Des weiteren forderten die hungernden Gefangenen die Schließung der Staatssicherheitsgerichte, an denen eine besonders KurdInnen betreffende Form des Gesinnungsstrafrechts exekutiert wurde, die Verurteilung der verantwortlichen Polizisten, die den Befehl für die Erstürmung von Gefängnissen gaben, bei denen Dutzende politischer Gefangener ums Leben kamen, sowie die sofortige Freilassung aller kranken und verletzten Gefangenen. An dem landesweiten Hungerstreik beteiligten sich phasenweise über 1000 Gefangene und Angehörige gleichzeitig. Insgesamt kamen bei dieser Form des politische Protestes, bei dem die Gefangenen ihr Leben in die Waagschale warfen, um ihre Forderungen zu erstreiten, und der sich über einen Zeitraum von fast sieben Jahren erstreckte, mehr als 130 AktivistInnen ums Leben. Im Ergebnis kam es zu kleinen Zugeständnissen der staatlichen Behörden, doch betrifft die Unterdrückung der linken Opposition in der Türkei nach wie vor Tausende, die mit härtesten Haftbedingungen traktiert werden.

Wie Nowak hervorhebt, konnte er Berichte über die Rolle Deutschlands bei der Etablierung der Isolationshaft in der Türkei nur in einem ganz engen Segment linker Publikationen unterbringen. Zeitungen des bürgerlichen Mainstreams wollten davon gar nichts wissen. Wenn überhaupt, wurde nur pauschal nach Art einer humanistischen Pflichtübung über die Situation der Gefangenen in der Türkei berichtet. Größere politische Zusammenhänge, insbesondere wenn sie die Unterstützung des türkischen Repressionsapparates durch deutsche Behörden betrafen, waren praktisch tabu. Beim Thema Hungerstreikende mußte sich Nowak schon von Redakteuren sagen lassen, daß man ersteinmal abwarten wolle, vielleicht machten die Gefangenen ja nur eine Abmagerungskur. Er könne sich ja noch einmal melden, wenn es wirklich kompliziert werde und die Hungernden gesundheitliche Probleme bekommen, so die zynische Reaktion mancher JournalistInnen auf seine Versuche, Berichte über politische Gefangene im Widerstand zu verbreiten.

Am ehesten noch gelang es, Berichte über das Todesfasten im Kontext deutscher Solidaritätsbekundungen zu veröffentlichten, wenn diese von bereits bekannten Linken geleistet wurden. So nannte Peter Nowak das Beispiel der 2007 verstorbenen Aktivistin Ilse Schwipper, die die politischen Gefangenen in der Türkei unter anderem beim Solidaritätsfasten unterstützte und ihre eigene Prominenz in der deutschen Linken gezielt dazu einsetzte, Nachrichten über diesen Kampf zu plazieren. Die damals 60jährige Frau war als Wolfsburger Arbeiterin politisiert worden und saß als militante Linke und Anarchofeministin insgesamt 12 Jahre im Knast, davon viele Jahre in Untersuchungs- und mehr als die Hälfte der Zeit in Isolationshaft.

Nowak beklagt insbesondere die unreflektierte Leichtfertigkeit, mit der auch linke AktivistInnen heute den Begriff des Terrorismus benutzen, auch wenn er auf die RAF oder die Bewegung 2. Juni angewendet wird. Früher hätten sogar Linksliberale vermieden, diesen Herrschaftsbegriff unabhängig von den politischen Zielen und Methoden der damit stigmatisierten AktivistInnen und Bewegungen aus grundsätzlichen bürgerrechtlichen Erwägungen zu benutzen, auch und gerade weil er den politischen Diskursen regelrecht aufoktroyiert wurde. Eine liberale Öffentlichkeit, wie es sie noch in den 70er und 80er Jahren gegeben habe, existiere heute nicht mehr, so sein nicht nur auf der Konferenz gezogenes Fazit.

Daher gebe es für die 23 türkischen und kurdischen Gefangenen, die nach Paragraph 129 b der Zugehörigkeit zu als terroristisch bezeichneten Organisationen bezichtigt werden und keinerlei Straftaten in der Bundesrepublik begangen haben, praktisch keine Öffentlichkeit. Über politische Prozesse gegen türkische KommunistInnen, wie etwa seit anderthalb Jahren in München gegen elf als TKP/ML-Mitglieder bezichtigte Menschen geführt, könne auch in linken Medien nur mit sehr viel Fingerspitzengefühl berichtet werden. Wer sich nicht in der Sprache und den Diskursen der postmodernen Linken auskennt, habe bei den meisten dieser Zeitungen keine Chance auf Veröffentlichung. Dementsprechend gelte es, sprachliche Sensibilität zu entwickeln und herauszufinden, welche Begriffe überhaupt noch gehen und wo die Grenze überschritten wird und - weniger beim Publikum als bei den Redakteuren - die Klappe fällt.

Heute hätten es Verlage und die Politik kaum mehr nötig, Druck auf JournalistInnen auszuüben, um eine konforme, nicht nur den Werbekunden genehme Berichterstattung durchzusetzen. Sie nähmen von sich aus keine oppositionelle Haltung mehr ein wie zu einer Zeit, als Journalisten wie Hermann Gremliza oder Otto Köhler versuchten, innerhalb des Spiegels für offenere Diskussionen zu sorgen. Die taz wurde eigens als Plattform für widerständigen Journalismus aufgebaut. Die fortschreitende Rechtsdrift des einst linken Blattes spiegele das ureigene Interesse seiner MacherInnen, so Nowak.

Man dürfe sich nichts über die Presse vormachen, denn die dort beschäftigten JournalistInnen sind meist mit ihrer politischen Sozialisation und ihrer Lebensrealität sehr zufrieden, lautete seine Antwort auf die Frage nach dem Grund für diese Einstellung. Heutige JournalistInnen leisten sich bestenfalls systemimmanente Kritik, aber eine grundsätzliche Infragestellung des Systems könne ihnen nicht fremder sein. Sie sind in den herrschenden Verhältnissen so gut aufgehoben, daß sie derartige Fragen nur als Bedrohung erleben könnten. Die meisten Redakteure hätten nie Probleme mit der Polizei. Sie gingen auch nicht bei G20 auf die Straße, das machten eher freie MitarbeiterInnen.

Zu der Frage, inwiefern sich JournalistInnen durch die normative Kontrolle bedroht fühlen, die in sozialen Medien heute im Rahmen der institutionalisierten Zensur von sogenannter Hate Speech oder Fake News durchgeführt wird, gab Nowak zu bedenken, daß diese Form der Sprachkontrolle gegen Rechte gerichtet zu sein scheint. Das mache es für linke JournalistInnen schwierig, sich klar zu positionieren. Haß sei ein inhaltsleerer Begriff, und so könnten auch Klassenkämpfe als Verbreitung von Haß gebrandmarkt werden.

Ein Aktivist vom Hamburger Ermittlungsausschuß berichtete, daß viele Medien nichts Polizeikritisches abdrucken wollen, weil sie dann keine Informationen mehr von der Polizei erhalten. Da sie in ihrer Berichterstattung von dieser Quelle abhängig seien, verzichteten sie lieber auf Kritik an den staatlichen Vollzugsorganen. Zudem agiere die Polizei inzwischen selbst in sozialen Medien. Sie habe etwa auf Twitter regelrechte Lügen in die Welt gesetzt, die dennoch von den Nachrichtenredaktionen weiterverbreitet worden seien. Heute nutzten die Behörden das Internet ganz gezielt, um ihre politische Linie durchzusetzen und Meinungen zu formieren.


Flyer zur Internationalen Konferenz Freiheit für Musa Asoglu - Foto: © 2018 by Schattenblick

Foto: © 2018 by Schattenblick


Die neue Rechtsordnung des Antiterrorkrieges

"Terroristen" gibt es nur dann, wenn man das verhängnisvolle Denkkonzept globalstrategischer Herrschaftsentfaltung teilt, das sich anschickt, potentielle Gegnerschaft ein für allemal präventiv zu unterdrücken. Hat man den Zirkelschluß erst einmal geschluckt, daß mit dem Prädikat des Bösen die Antriebskräfte seiner Agenten hinreichend definiert und begründet seien, ist man der Suche nach allen konkreten Motiven des Widerstands gegen Ausbeutung und Unterdrückung enthoben. So nimmt es nicht wunder, daß die Spekulationen über die mutmaßliche Interessenlage der "Terroristen" vage und abstrus bleiben.

Die innovative Verfügungsgewalt des Terrorbegriffs entfaltet sich in seiner totalen Verdammung eines Menschen oder Lebenszusammenhangs bis hin zu dessen vorbeugender Vernichtung unter Aushebelung aller bislang akzeptierten ethischen, moralischen und rechtlichen Standards. Da der "Terrorist" per Definition entmenschlicht ist, gibt es im Umgang mit ihm keine Schranken, die man gemeinhin nicht überschreiten würde. Er darf, da noch unter dem Titel des "illegalen Kombattanten" oder "Gefährders", schon im Bereich der Prävention ausspioniert, festgenommen, ohne Gerichtsurteil eingekerkert und gefoltert werden, wie die im US-Sondergefängnis Guantanamo und anderen eigens für diesen Zweck in aller Welt eingerichteten Lagern nach den Anschlägen des 11. September 2001 übliche Praxis belegt. Der "Terrorist" darf sogar auf dem Vorwege im Rahmen einer "extralegalen Hinrichtung" mit Drohnenbeschuß liquidiert werden, wenn es gilt, einen verübten Anschlag zu sühnen und künftige zu verhindern. Der staatliche Vollzug ist so unberührbar und sakrosankt, wie das davon betroffene "nackte Leben" (Giorgio Agamben) verletzbar und schutzlos ist.

Wenn die Kategorien von Schuld und Unschuld, Verdacht und Beweis, Tat und Strafe bis zu ihrer vollständigen Auflösung verschwimmen, dann ist das kein unerwünschtes Nebenresultat eines Ausnahmeverfahrens, ohne das sich angeblich keine Anschläge verhindern ließen. Der in der Terrorismusbekämpfung verwirklichte Ausnahmezustand setzt die herrschende Rechtsordnung ganz gezielt außer Kraft und etabliert an ihrer Stelle eine Form der exekutiven Ermächtigung, deren wesentlicher Charakter in der Gültigkeit des verfahrenstechnischen und polizeilichen Vollzugs gegenüber der verfassungmäßigen Anwendung rechtstaatlicher Prinzipien besteht.

Wo die globaladministrative Verfügungsgewalt US-amerikanischer Souveränität und viele andere Regierungen analog dazu sich die Vollmacht zumaßen, Menschen unter dem Titel des Terrorismus ohne eigens vollzogene rechtliche Überprüfung straflos töten zu können, bedient man sich in der Bundesrepublik und EU des Vereinigungsstrafrechtes nach Paragraph 129 a und b StGB. Um die "Bildung terroristischer Vereinigungen" als Strafnorm zu etablieren, bedarf es einer Definition des Terrorismus. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Sprachregelungen und des virulenten politischen Widerspruches, daß des einen Staates Terrorist des anderen Staates Freiheitskämpfer sein kann, verrät die EU-Terrorismusdefinition auf exemplarische Weise den präventiven Charakter und die politische Intention dieses Straftatbestandes. Indem noch nicht vollzogene Straftaten oder die bloße Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Gruppe kriminalisiert werden, erhält das Sonderstrafrecht der Terrorismusbekämpfung die aus dem ideologischen Arsenal der Staatsräson hervortretende Funktion eines konstitutiven Aktes.

So werden in der EU-Terrorismusdefinition von 2017 Straftaten gewaltsamer Art aufgelistet, die fast ausschließlich als kriminelle Handlungen bereits strafrechtlich verfolgbar sind. Der sich dazugesellende Sachverhalt des Terrorismus entsteht, wenn mit diesen Vergehen "eine schwerwiegende Einschüchterung der Bevölkerung" bezweckt oder versucht wird, "die grundlegenden politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Strukturen eines Landes (...) ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören". [3]

Da bereits die Androhung einer der Katalogstraftaten ausreicht, um als Terrorist belangt zu werden, können Menschen ins Visier der Staatsschutzbehörden geraten, die über derartige Entwicklungen lediglich spekulieren oder leichtfertig Behauptungen aufstellen, die sie nie umsetzen würden. Vor allem aber können Menschen belangt werden, die den Anspruch auf Gesellschaftsveränderung auf die Straße tragen und dort mit der Polizei in Konflikt geraten. Zwar wird in den Strafverfahren gegen G20-AktivistInnen in Hamburg nicht der Vorwurf des Terrorismus erhoben. Wie jedoch Ermittlungen im Vorfeld der G8-Proteste in Heiligendamm oder die Staatschutzpraxis des Erdogan-Regimes zeigen, die von der Bundesregierung nicht ausdrücklich verurteilt und sogar durch die Verfolgung in der Türkei kriminalisierter Parteien flankiert wird, sind die Übergänge dazu fließend.

Im Zusammenhang mit der Einzelpersonen wie Gruppen betreffenden EU-Terrorliste reicht es aus, sich zu einer der dort gelisteten Organisationen zu bekennen, auf irgendeine ansonsten völlig legale Weise mit ihr zusammenzuarbeiten oder der Assoziation mit ihr verdächtigt zu werden, um den Organisationsstraftatbestand nach 129 a und b zu erfüllen. Daß letzterer unter dem politischen Vorbehalt einer vom Bundesjustizministerium zu erlassenden Verfolgungsermächtigung steht, unterstreicht den Charakter eines Sonderstrafrechts, mit dem Menschen kollektiv kriminalisiert werden, denen angelastet wird, ein politisches Anliegen wie das der Veränderung der herrschenden sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu verfolgen.


Eingang zum Centro Sociale mit Veranstaltungsplakat - Foto: © 2018 by Schattenblick

Freiräume halten! - in Hamburg und überall
Foto: © 2018 by Schattenblick


Vergessen macht nicht wirklich frei

Der bereits 1878 zum Kampf gegen die damals noch als klassenkämpferisch geltende SPD geschaffene Paragraph 129 wurde schon in der Weimarer Republik als Instrument zur Unterdrückung der revolutionären Linken und dabei namentlich der KPD eingesetzt. Dies änderte sich auch nach dem Ende des NS-Regimes nicht, als die Beibehaltung dieses Staatschutzstrafrechts damit begründet wurde, einem wieder aufkommenden Faschismus Einhalt zu gebieten. Während die BRD auf allen administrativen Ebenen personelle Kontinuität mit der NS-Bürokratie wahrte, wurde der Paragraph 129 wiederum zur Verfolgung der KPD eingesetzt. Schon vor dem Verbot der Partei 1956 leitete die BRD-Justiz 125.000 Ermittlungsverfahren gegen KommunistInnen ein, von denen 5,5 Prozent mit Verurteilungen endeten.

1976 erweiterte der Staat mit dem Paragraph 129 a "Bildung terroristischer Vereinigungen" seine Befugnisse, insbesondere linksradikale Zusammenhänge unter leicht zu erwirtschaftenden Vorwänden auszuforschen und einzuschüchtern. In den 1990er Jahren wurde unter Inanspruchnahme des 129 a gegen etwa 1500 Personen ermittelt, die in etwa 95 Prozent der Fälle linken Gruppierungen angehörten. Obwohl rund 100 Todesopfer neonazistischer Gewalt für diese Zeit belegt sind, richteten sich durchschnittlich nur etwa drei Ermittlungsverfahren nach 129 a im Jahr gegen rechts, während linke Bewegungen mit durchschnittlich 155 Verfahren im Jahr traktiert wurden. So wird diese Form des politischen Strafrechts seit jeher nicht nur gegen die revolutionäre Linke, sondern auch antifaschistische Gruppen, deren politische Arbeit in aller Öffentlichkeit stattfindet, eingesetzt.

Die weitaus meisten 129 a-Verfahren gegen Linke kamen über das Ermittlungsstadium nicht hinaus. In nur etwa fünf Prozent der abgeschlossenen Fälle kam es überhaupt zu einem Urteil. In Anbetracht der weitreichenden Befugnisse, die diese Kollektivstrafbestände den Sicherheitsbehörden im Unterschied zum konventionellen Tatstrafrecht zubilligen, liegt es auf der Hand, daß sie als universales Instrument zur Ausforschung und Einschüchterung linker Bewegungen eingesetzt werden. Die umfassende Überwachung der Telekommunikation auch in Form von Rasterfahndungen, Großrazzien, Fahrzeugkontrollen und Durchsuchungen selbst bei Unverdächtigen, der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern, die Abschöpfung von Kronzeugen und die Verwendung von Geheimdienstmaterial stehen den Repressionsorganen des Staates ebenso zur Verfügung wie die Anordnung von Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen einer Fluchtgefahr, die langfristige Inhaftierung unter Isolationsbedingungen und die Einschränkung der Verteidigungsrechte der Betroffenen.

Die Durchführung bundesweiter Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachung im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm 2007 ist ein Beispiel für die Anwendung des 129 a als Mittel der Unterdrückung politischen Protestes, mußten doch alle in diesem Zusammenhang anberaumten Verfahren ergebnislos eingestellt werden. Auch die in Dresden aufgrund der Aussage eines bekannten Neonazis gegen eine sogenannte "Antifa Sportgruppe" eingeleiteten Ermittlungen wurden nach über vier Jahren ergebnislos eingestellt. Die AktivistInnen hatten gegen in Pegida aktive Neonazis protestiert.

Im Dezember 1998 einigten sich die Justiz- und Innenminister der damals 15 EU-Staaten auf eine Gemeinsame Maßnahme, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Straftatbestand der "kriminellen Vereinigung" in ihr Strafrecht aufzunehmen. Um die länderübergreifende Zusammenarbeit von Polizei und Justiz bei der Verfolgung politisch radikaler Organisationen zu verbessern, legten sich die EU-Staaten darauf fest, gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Vereinigungen unabhängig von ihrem Standort oder ihrer Operationsbasis vorzugehen. Durch die Schaffung des Tatbestandes der bloßen Zugehörigkeit wurden die Strafverfolgungsbehörden der Pflicht enthoben, einen konkreten Tatverdacht zum Ausgangspunkt ihrer Ermittlungen zu machen, durch die Aufhebung eines Inlandsbezugs versetzten sie sich in die Lage, gegen politische Gruppen vorzugehen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts Rechtswidriges getan hatten.

Da in der Bundesrepublik bis dahin galt, daß man zumindest einer Teilorganisation der inkriminierten ausländischen Vereinigung auf deutschem Boden bedurfte, um Anklage zu erheben, wurde unter Verweis auf deutsche UnterstützerInnen der baskischen ETA weiterer Handlungsbedarf reklamiert. 1999 legte die rot-grüne Bundesregierung einen ersten Entwurf zum Paragraph 129 b "Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland" vor. Das Vorhaben, die in der BRD erprobte Strafbarkeit von Gesinnung auf die EU auszudehnen, um nicht nur in Europa operierende militante Gruppen, sondern auch politische Bewegungen, die zu Aktionsformen wie Streiks und Blockaden griffen, unter Terrorismusverdacht stellen zu können, bedurfte der Anschläge des 11. September 2001 nicht. Sie sorgten lediglich für die beschleunigte Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens. Am 1. September 2002 trat Paragraph 129 b StGB in Kraft, um Mitglieder ausländischer Organisationen, die sich häufig als politische Flüchtlinge in der Bundesrepublik aufhalten, im Interesse der Regierungen, vor deren Zugriff sie aus politischen Gründen flohen, auch hierzulande mit Freiheitsentzug bedrohen zu können.

Das alles bleibt ein blinder Fleck im Bewußtsein der meisten Menschen. Zensur muß heute nicht mehr offen ausgeübt werden, ist sie doch in ihrer internalisierten Form wirksamer denn je. Die Verdächtigung und Kriminalisierung von der erwünschten Norm, als Marktsubjekt anstandslos zu produzieren und zu verbrauchen, abweichender Formen der Vergesellschaftung nimmt im politischen Strafrecht und seiner polizeilichen Durchsetzung die Kontur einer konkreten Bedrohung an. Der präventiv übererfüllten Negation all dessen, was sich dem Staat und seiner Ordnung widersetzen könnte, ist die soziale Amnesie der Menschen, die sich kaum einmal mehr die Frage stellen, worum es in ihrem Leben und in dieser Gesellschaft überhaupt gehen könnte, adäquat.


Fußnoten:

[1] Karl Marx: Debatten über Preßfreiheit und Publikation der Landständischen Verhandlungen
Rheinische Zeitung Nr. 132 vom 12. Mai 1842
http://www.mlwerke.de/me/me01/me01_050.htm

[2] http://www.mlwerke.de/me/me01/me01_066.htm

[3] http://www.eu-info.de/dpa-europaticker/277766.html


Berichte und Interviews zur Konferenz "Freiheit für Musa Asoglu" im Schattenblick unter:
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9. März 2018


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