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FRAUEN/570: Zugang zu Gewaltschutz auch für Frauen in Flüchtlingsunterkünften (DIMR)


Deutsches Institut für Menschenrechte
Pressemitteilung vom 4. März 2015

Zugang zu Gewaltschutz auch für Frauen in Flüchtlingsunterkünften - Menschenrechtsinstitut zum Internationalen Frauentag am 8. März


Berlin - Anlässlich des Internationalen Frauentages erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

"Flüchtlingsfrauen in Deutschland müssen Zugang zu wirksamem Schutz vor sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt haben, wenn sie hier in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften leben. Diese menschenrechtliche Verpflichtung folgt für die Staaten aus der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW, die mit der bevorstehenden Ratifikation der Europaratskonvention gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) weiter konkretisiert wird: Der Bund und die Länder verpflichten sich dazu, sogenannte Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen für Betroffene zu gewährleisten. Frauen müssen über ihre Rechte informiert werden und sie tatsächlich in Anspruch nehmen können.

Mindestens 50 Prozent aller Flüchtlinge weltweit sind Frauen und Mädchen. Häufig zieht sich Gewalt durch mehrere Phasen ihres Lebens. Sie fliehen unter anderem vor geschlechtsspezifischer Gewalt in ihren Herkunftsländern und erfahren Gewalt auf der Flucht. Doch auch wenn Frauen in Flüchtlingsunterkünften in Deutschland ankommen, können sie sexualisierter Gewalt oder Gewalt durch Partner, andere Bewohner oder Personal ausgesetzt sein. Die Bedingungen der Unterkünfte wie isolierte Standorte, niedrige Personalschlüssel und fehlende Frauenräume bieten wenig Schutz und können gewaltfördernd wirken. Das Gewaltschutzgesetz ist in Teilen nur auf längerfristig angelegte Wohnverhältnisse ausgerichtet und daher eingeschränkt anwendbar in den Gemeinschaftseinrichtungen mit hoher Fluktuation. Frauen sind durch die Residenzpflicht sowie Wohnsitzauflagen in ihrer Freizügigkeit und damit auch in ihrer Möglichkeit, der Gewalt auszuweichen, eingeschränkt.

In Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt hat die Polizei in Deutschland seit langem die Möglichkeit, die Täter aus der Wohnung zu weisen. Unabhängig davon können gewaltbetroffene Frauen die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen. Dieser Schutz muss für alle Frauen gelten, unabhängig davon, wo sie leben oder wie ihr rechtlicher Status ist. Das bedeutet: Die polizeiliche Wegweisung und das Gewaltschutzgesetz müssen auch in Gemeinschaftseinrichtungen gelten und konsequent angewendet werden. Sind Frauen stark gefährdet, müssen sie die Möglichkeit haben, mit ihren Kindern kurzfristig und niedrigschwellig in andere Flüchtlingsunterkünfte oder Frauenhäuser umzuziehen. Wie bei Gewalt in Privathaushalten auch ist das Schutzbedürfnis der Betroffenen maßgeblich dafür, ob sie die Unterkunft verlassen oder ob die Täter gehen müssen."


Konvention des Europarates gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt
http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/convention-violence/convention/Convention%20210%20German%20&%20explanatory%20report.pdf

Allgemeine Empfehlung Nr. 31 des UN-Frauenrechtsausschusses
(CEDAW-Ausschuss) "on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women" (nur in englischer Sprache verfügbar)
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2fC%2fGC%2f32&Lang=en

Arbeit des Instituts zu Gewalt gegen Frauen:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/gewalt-gegen-frauen.html

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Quelle:
Pressemitteilung vom 4. März 2015
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Zimmerstr. 26/27, 10969 Berlin
Telefon: +49 30 259 359 0, Telefax: +49 30 259 359 59
E-Mail: info@institut-fuer-menschenrechte.de
www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. März 2015

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