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KIND/095: Rechte schutzbedürftiger Kinder stärken (Caritas)


Caritas Pressemitteilung vom 19. September 2013

Rechte schutzbedürftiger Kinder stärken

Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen



Berlin, 19. September 2013. "Alle Kinder brauchen Schutz, Fürsorge und Förderung. Das Wohl des Kindes muss bei allen gesetzlichen Entscheidungen, die sein Leben betreffen, Priorität haben", macht Caritas-Präsident Peter Neher anlässlich des morgigen Weltkindertags deutlich. Dies gibt auch die UN-Kinderrechtskonvention vor, die Deutschland unterzeichnet hat. "Bisher ist es der deutschen Gesetzgebung und den Behörden nicht gelungen, dies uneingeschränkt umzusetzen. Hier muss dringend gehandelt werden", so Neher.

Was dies konkret bedeutet wird deutlich, wenn man sich die Situation von Kindern, die ohne Eltern auf der Flucht sind, vor Augen führt. Minderjährige Flüchtlinge in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren werden bereits mit 16 Jahren wie Erwachsene behandelt. "Schutzbedürftige Kinder, die in ihrem Heimatland und auf der Flucht oftmals Gewalt, Hunger oder Verfolgung erlebt haben und höchst verwundbar sind, werden überfordert und alleine gelassen", beschreibt Neher die Situation. Unbegleitete Minderjährige dürften nicht in Gemeinschaftsunterkünften für Erwachsene untergebracht werden. Sie müssen einen Vormund zur Seite gestellt bekommen und in einer jugendgerechten Einrichtung betreut und unterstützt werden.

Auch die Situation von Kindern mit inhaftierten Eltern würde sich verbessern, wenn während des Strafverfahrens der Eltern die Rechte der Kinder stärker berücksichtigt würden. Laut der UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder das Recht, ihre Eltern regelmäßig zu sehen und unmittelbaren Kontakt zu ihnen zu haben, sofern dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Die gesetzlichen Bestimmungen garantieren jedoch in allen Bundesländern nur wenige Stunden Besuchszeit pro Monat. Oft erschweren große Entfernungen zu den Haftanstalten die Besuche für die Familien zusätzlich. Die meisten Gefängnisse verfügen auch nicht über kinderfreundliche Besuchsräume. "Im gesamten Strafverfahren ist zu prüfen, ob das Kindeswohl nicht stärker berücksichtigt werden kann. So sollte im Sinne des Kindeswohls vermehrt geprüft werden, ob Alternativen zur Haftstrafe in Betracht gezogen werden können, oder - wenn dies nicht möglich ist - die Unterbringung im offenen Vollzug", macht Neher deutlich.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 19. September 2013
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. September 2013