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STEUER/1281: Steueränderungen für Land- und Forstwirte ab 2017 (DBV)


Deutscher Bauernverband - Pressemitteilung vom 12. Januar 2017

Deutscher Bauernverband: Steueränderungen ab 2017

Bürokratische Mehrbelastungen, aber auch Erleichterungen


Das Jahr 2017 bringt für die Land- und Forstwirte erneut Steuerveränderungen mit sich, wie der Deutsche Bauernverband (DBV) betont. Demnach werden Landwirte rückwirkend für die Jahre 2014, 2015 und 2016 durch eine neue steuerliche Tarifglättung entlastet. Dabei wird von Amts wegen die Summe der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuerbelastung der zurückliegenden drei Jahre mit der Summe einer fiktiven Steuerbelastung verglichen, die sich aus der gleichmäßigen dreijährigen Verteilung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte ergibt. Ist letztere niedriger, so der DBV, erhält der Landwirt eine Steuererstattung. Die Regelung solle zunächst befristet bis 2022 eine Glättung marktbedingter Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben jeweils für drei zusammenliegende Jahre ermöglichen. Kritisch bewertet der DBV, dass die Regelung nicht für körperschaftsteuerpflichtige landwirtschaftlich tätige juristische Personen und Genossenschaften gilt.

Steuerliche Entlastungen bringen laut DBV erneut Änderungen bei der Einkommensteuer: Zum 1. Januar 2017 sind Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum von Kindern bei der Einkommensteuer leicht angestiegen. Auch das Kindergeld wurde angehoben. Entlastungen ergeben sich zudem durch eine Anpassung des Einkommensteuertarifs. Zudem gibt es laut DBV künftig bei Einkommensteuererklärungen auch bürokratische Erleichterungen. Die Finanzämter verzichten ab der Steuererklärung 2017 auf die Vorlage von Belegen, wie z.B. Spendenbescheinigungen. Diese müssen aber ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheides aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Außerdem werden die Fristen, bis zu der eine Einkommensteuererklärung einzureichen ist, ab 2018 gesetzlich vereinheitlicht.

Zu bürokratische Mehrbelastungen kann es indes für Direktvermarktungsbetriebe kommen: Digitale Unterlagen zu getätigten Bargeschäften, die durch eine elektronische Registrierkasse oder Waagen mit Registrierkassenfunktion erstellt werden, müssen seit Jahresbeginn jederzeit verfügbar, lesbar und auswertbar sein. Außerdem müssen alle Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung laufend erfasst, einzeln festgehalten, aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei Bargeschäften, aus Zumutbarkeitsgründen jedoch nicht bei "Massengeschäften", also dem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen, wie dies beispielsweise in Hofläden oder Marktständen der Fall sein dürfte. Offene (Bar-) Ladenkassen bleiben weiter ausdrücklich erlaubt, ab 2020 werden aber die Anforderungen an elektronische Kassensysteme verschärft. Zudem können die Finanzämter seit 2017 alle Kassen durch eine unangekündigte Kassennachschau prüfen, auch offene Ladenkassen.

Bereits rückwirkend zum 1. Juli 2016 sind Neuerungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten, wie der DBV weiter betont. Allerdings sind hiervon land- und forstwirtschaftliche Unternehmen nur wenig betroffen. So hat sich beispielsweise die Arbeitnehmergrenze, ab der Betriebsnachfolger den Erhalt von Arbeitsplätzen nachweisen müssen, um in den Genuss erbschaftsteuerlicher Freistellungen zu kommen, verändert. Lag die Grenze bisher bei 20 Beschäftigten, muss seit Sommer letzten Jahres der Arbeitsplatzerhaltsnachweis schon dann erbracht werden, wenn der übertragene Betrieb mehr als fünf Beschäftigte hat, wobei aber z. B. Saisonarbeitskräfte, Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit unberücksichtigt bleiben. Einige Änderungen gab es für gewerbliche Unternehmensnachfolgen (z. B. bei Biogasanlagen).

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Quelle:
Pressemitteilung vom 12. Januar 2017
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Januar 2017

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