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TELEKOMMUNIKATION/666: Aufforderung zu Änderungen am Standardvertrag zum Schaltverteiler (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 30. November 2010

Bundesnetzagentur fordert DT AG zu Änderungen am Standardvertrag zum Schaltverteiler auf

Kurth: "Änderungen sollen im Interesse des Breitbandausbaus schnell umgesetzt werden"


Die Bundesnetzagentur hat die Deutsche Telekom AG (DT AG) heute aufgefordert, in wichtigen Punkten Änderungen an ihrem Standardvertrag für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), der sog. letzten Meile, am Schaltverteiler vorzunehmen. Den Entwurf des Standardvertrags hatte das Unternehmen auf Aufforderung der Bundesnetzagentur im August vorgelegt. Nach umfassender Prüfung wird der DT AG nunmehr vorgegeben, im Standardvertrag insbesondere klare und nachprüfbare Regelungen zu den Voraussetzungen für einen Zugangsanspruch zu treffen, die Informations- und Bereitstellungsfristen zu straffen sowie Vertragsstrafen einzuführen. Zudem müssen mögliche technische oder sonstige Ablehnungsgründe für die Errichtung von Schaltverteilern genauer definiert werden.

"Bei unserer Prüfung haben wir festgestellt, dass der Standardvertrag für den Schaltverteilerzugang in zahlreichen wichtigen Punkten einer Überarbeitung bedarf. Nur so trägt er den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nach Chancengleichheit, Rechtzeitigkeit und Billigkeit hinreichend Rechnung", betonte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

"Unsere Vorgaben an den Standardvertrag versetzen die Wettbewerber in die Lage, auf der Basis dieses Mustervertrags konkrete Schaltverteiler-Zugangsverträge mit der DT AG abschließen zu können, ohne hierfür zunächst zeitaufwendig verhandeln oder im Streitfall sogar die Bundesnetzagentur anrufen zu müssen. Ich gehe davon aus, dass die DT AG die Vorgaben im Interesse der Verbraucher in den mit Breitband unterversorgten Gebieten nunmehr zügig und umfassend umsetzen wird. Dann können künftig behördliche Einzelfallentscheidungen, die bislang in zahlreichen Fällen getroffen werden mussten, überflüssig werden."

Einen Schaltverteiler muss die DT AG in einem bisher breitbandig nicht oder nur schlecht erschlossenen Ort in der Regel am Ortseingang aufbauen. Mit der Zugangsmöglichkeit zur TAL an einem Schaltverteiler verkürzt sich die Länge der Leitungen zwischen der aktiven Technik des Anbieters und dem Endkunden, wodurch eine Internetversorgung mit hoher Bandbreite erst möglich wird. Darüber hinaus wird durch die Bündelung der erforderlichen DSL-Technik an nur einem zentralen Punkt die Erschließung ländlicher Gebiete einfacher. Insbesondere entfallen die ansonsten notwendige Anbindung jedes einzelnen Kabelverzweigers und die dafür erforderlichen aufwendigen Tiefbauarbeiten.

Die DT AG hat bis Ende Januar 2011 Zeit, den Vertragstext an die Vorgaben der heutigen Entscheidung anzupassen. Den geänderten Vertragstext muss sie der Bundesnetzagentur anschließend noch einmal vorlegen, damit diese prüfen kann, ob das Unternehmen die Vorgaben vollständig umgesetzt hat. Erforderlichenfalls wird die Bundesnetzagentur den Vertrag in einer zweiten Entscheidung selbst anpassen und dann für eine Mindestlaufzeit verbindlich festlegen.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 30. November 2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Dezember 2010