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TELEKOMMUNIKATION/757: Breitbandausbau - Bahn muss Angebot zur Mitnutzung des Hindenburgdamms vorlegen (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 28. Januar 2014

Bahn muss Angebot zur Mitnutzung des Hindenburgdamms für den Breitbandausbau vorlegen

Homann: "Unternehmen müssen unsere Entscheidungen vollständig umsetzen"



Die Bundesnetzagentur hat in einer heute bekannt gegebenen Entscheidung angeordnet, dass die DB Netz AG, die das Schienennetz der Deutsche Bahn AG betreibt, dem dänischen Telekommunikationsnetzbetreiber GlobalConnect A/S innerhalb eines Monats ein Angebot für die Mitnutzung des Hindenburgdamms zwischen Sylt und dem Festland zur Verlegung eines Glasfaserkabels unterbreiten muss. Für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht vollständig bzw. fristgerecht nachkommt, ist der DB Netz AG zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 75.000 Euro angedroht worden.

"Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbessern die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau moderner Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetze. Mit unserer heutigen Anordnung gegenüber der Bahn setzen wir daher ein klares Signal: Die Bundesnetzagentur achtet darauf, dass Entscheidungen, die den Breitbandausbau in Deutschland voranbringen sollen, von allen Unternehmen vollständig umgesetzt werden. Ich gehe davon aus, dass die Bahn nun kooperiert und umgehend ein Angebot für die Mitnutzung des Hindenburgdammes vorlegen wird, das unseren Vorgaben entspricht", erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur Jochen Homann.

Im März vergangenen Jahres war die DB Netz AG von der Bundesnetzagentur dazu verpflichtet worden, der GlobalConnect die Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur für den geplanten Ausbau ihres Hochgeschwindigkeits-Telekommunikationsnetzes auf vier Streckenabschnitten in Norddeutschland zu gestatten und dafür entsprechende Angebote zu unterbreiten (siehe dazu Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 21. März 2013).

Weil die DB Netz AG hinsichtlich der Mitnutzung des Hindenburgdamms - dieser Streckenabschnitt, der bisher als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu behandeln war, konnte mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nun offen gelegt werden - dieser Verpflichtung nicht gemäß den Vorgaben in der Entscheidung vom März 2013 nachgekommen ist, war Mitte November 2013 ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet worden.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 28.01.2014
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
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Telefax: 0228/14-89 75
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2014