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VERBRAUCHERSCHUTZ/393: Beratungsprotokolle der Banken müssen Vorgaben erfüllen (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 28 vom 5. Februar 2010

Beratungsprotokolle der Banken müssen Vorgaben erfüllen
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen legt erste Untersuchung vor


Nach einer ersten Stichprobe der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bestehen noch Defizite bei den neu eingeführten Beratungsprotokollen der Banken. Wesentliche Elemente des Beratungsprotokolls sind laut Gesetz der Anlass und die Dauer der Beratung, die persönliche Situation und die wesentlichen Anliegen des Kunden sowie die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.


"Die Kunden haben individuelle Wünsche und Bedürfnisse. Ob dies im Protokoll durch allgemeine Textbausteine abgedeckt werden kann, ist fraglich", sagte Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner heute in Berlin. "Beratungsprotokolle müssen verbraucherfreundlicher formuliert sein."

Seit 1. Januar 2010 müssen Beratungsgespräche über Wertpapiere protokolliert werden. Das Beratungsprotokoll muss dem Verbraucher ausgehändigt werden. In der Vergangenheit waren Schadensersatzansprüche von Anlegern häufig an Beweisproblemen über solche Fragen gescheitert. Die Protokollierungspflicht ergänzt die bereits im August 2009 eingeführte Haftungsverschärfung, wonach für Fehler bei der Anlageberatung bis zu zehn Jahre lang gehaftet wird.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in einer ersten Stichprobe die Beratungsprotokolle von 14 Privat- und Genossenschaftsbanken sowie Sparkassen untersucht. Zumindest was die formalen Anforderungen angeht, entsprachen die in der Stichprobe untersuchten Protokolle bis auf drei Ausnahmen den Vorgaben. Das Anliegen der Kunden wurde in den Protokollen häufig jedoch nicht ausreichend dokumentiert. "Das ist enttäuschend. Wir haben erwartet, dass die Banken die gesetzlichen Vorgaben besser erfüllen", sagte Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Die betroffenen Banken müssen hier nachbessern", erklärte Bundesministerin Aigner. "Grundsätzlich gilt: Verbraucher sollten sich das Beratungsprotokoll genau anschauen und keine Kauforder unterschreiben, wenn nicht alles geprüft und verstanden wurde. Bei Entscheidungen über Geldanlagen muss immer Zeit genug sein, im Zweifel nochmals eine Nacht darüber zu schlafen oder einen Dritten zu fragen."

Obwohl eine Unterschrift des Kunden unter das Beratungsprotokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, wurde dies von einigen Banken verlangt. Teilweise sollten die Kunden auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigen, so die Untersuchung der Verbraucherzentrale. "Diese Praxis geht zu Lasten der Anleger. Die Kunden sind nicht verpflichtet, dass Beratungsprotokoll zu unterschreiben", sagte Klaus Müller von der Verbraucherzentrale NRW.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) fördert das Internetportal www.verbraucherfinanzwissen.de der Verbraucherzentrale NRW. Verbraucher können auf der Plattform ihre Erfahrungen mit den neuen Beratungsprotokollen der Banken schildern.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28 vom 05.02.2010
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Februar 2010