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VERBRAUCHERSCHUTZ/468: Silvesterfeuerwerk 2011 · größer, schöner, bunter - aber trotzdem sicher (idw)


Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) - 22.12.2011

Silvesterfeuerwerk 2011: Größer, schöner, bunter - aber trotzdem sicher


Silvesternacht: Feuerwerk platzieren, anzünden, beiseitetreten und Anblick genießen. Damit es beim Genuss bleibt, sollten in Deutschland Käufer von Feuerwerksartikeln insbesondere auf eine der drei Nummern achten, die seit Inkrafttreten des neuen Sprengstoffgesetzes zum 01.10.2009 auf den Verpackungen aufgedruckt ist:

auf die BAM-Identifikationsnummer BAM-F2-XXXX .

Die BAM-Identifikationsnummer setzt sich zusammen aus dem Kürzel BAM, F2 für Feuerwerk der Kategorie 2, das von Personen ab 18 Jahre angezündet werden darf, und einer fortlaufenden Nummer, die durch XXXX symbolisiert wird. Sie muss in der Anleitung aufgeführt sein.

In Deutschland sind alle Feuerwerksartikel vom Hersteller oder Einführer der BAM anzuzeigen, die zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer vergibt.

Nach der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, die mit Hilfe des neuen Sprengstoffgesetzes und deren Verordnungen in deutsches Recht implementiert wurde, muss Feuerwerk in ganz Europa einheitlich geprüft werden. Die 40-jährige Erfahrung der BAM, wie Feuerwerk für den sicheren Umgang geprüft wird, floss in diese Richtlinie und die entsprechenden Prüfnormen mit ein. Derzeit sind 13 Organisationen in Europa als Benannte Stellen (engl.: Notified Body, NB) aufgeführt, die Feuerwerksartikel prüfen dürfen. Jede Benannte Stelle wird durch eine Kennnummer kodiert. Die BAM hat die Kennnummer 0589.

Für eine Baumusterprüfung werden typenabhängig verschiedene Prüfungen an jeweils 33 Proben durchgeführt. Erfüllt davon auch nur eine Probe nicht alle vorgeschriebenen Anforderungen, erteilt die Benannte Stelle keine Registriernummer. Das Baumuster geht zurück und kommt nicht auf den Europäischen Markt. Eine Registriernummer für einen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ist wie folgt aufgebaut:

YYYY-F2-ZZZZ .

Hierbei beschreibt YYYY die Kennnummer der benannten Stelle, ZZZZ ist eine fortlaufende Nummer.

Als dritte Nummer finden die Verbraucher das CE-Kennzeichen kombiniert mit der Kennnummer der Benannten Stelle auf der Verpackung. Sie gibt an, welche Benannte Stelle die Qualitätssicherung beim Hersteller oder Einführer überwacht.

Gemäß den Übergangsvorschriften sind bis zum Jahr 2017 die neuen und die alten Kennzeichnungen in Deutschland nebeneinander gültig. Das bisherige Zulassungszeichen setzte sich aus der folgenden Kombination zusammen: BAM-P II-XXXX. P II steht für Pyrotechnik der Klasse 2 (Feuerwerk für Personen ab 18 Jahre), XXXX für eine fortlaufende Nummer.

Nach der neuen Prüfnorm DIN EN 15947 hat sich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) in Batterien, Kombinationen und Fontänen erhöht. So waren nach alter Rechtslage beispielsweise nur 200 g NEM in einer Batterie der Klasse II in Deutschland erlaubt. Eine Batterie oder Kombination der Kategorie 2 darf heute, außer Kombinationen, die Fontänen enthalten, eine NEM von höchstens 500 g aufweisen. Bei Kombinationen, die Fontänen enthalten, darf die NEM hingegen höchstens 600 g betragen, wobei nicht mehr als 500 g davon in den anderen Elementen außer Fontänen enthalten sein dürfen. Bei Batterien, die nur aus Fontänen bestehen, darf die NEM höchstens 600 g betragen.

Dabei setzt sich die Nettoexplosivstoffmasse aus der Menge an Schwarzpulver und allen anderen pyrotechnischen Effekten zusammen. Die Stoffe, die die pyrotechnischen Effekte ausmachen, erzeugen Farben, Glitzer und Glimmer. Bei Knallkörpern der Kategorie F2 sind weiterhin maximal 6 g Schwarzpulver erlaubt. Blitzknallkörper hingegen dürfen in Deutschland nur mit behördlicher Erlaubnis verwendet werden.

Insgesamt hat die BAM in den Kategorien F1 (Feuerwerk für Personen ab 12 Jahre) und F2 in diesem Jahr 203 Artikeln eine Registriernummer vergeben, davon erhielten 81 neue Artikel nach bestandener Prüfung diese Nummer. Die restlichen 122 Artikel sind Umschreibungen alter, bereits nach deutschem Sprengstoffgesetz zugelassene Feuerwerksartikel. 35 Artikel, deren Baumuster durch die BAM geprüft wurden, erhielten keine Registriernummer, das entspricht einer Versagungsquote von 43 %.

261 Mal hat die BAM ihre BAM-Identifikationsnummer für Artikel der Kategorien F1 und F2 vergeben. Davon stellte die BAM 171 Identifikationsnummern direkt nach den Baumusterprüfungen aus, 90 weitere Identifikationsnummern beziehen sich auf Baumuster, die durch eine andere Benannte Stelle geprüft wurden. Die BAM hat bei diesen Artikeln die Ergebnisse nach Aktenlage bewertet und danach ihre Identifikationsnummer vergeben.

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution368


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Aktuelle Sicherheitshinweise zum Silvesterfeuerwerk


Wir weisen daraufhin, dass CE-gekennzeichnete Feuerwerkskörper der Kategorie F2 mit nicht erlaubten Anzündmitteln (z.B. gedeckter Stoppine) im Handel erhältlich sein können. Dies betrifft insbesondere Feuerwerksbatterien und Feuerwerkskombinationen.

Gemäß den Anforderungen nach DIN EN 15947-5:2010 Kapitel 6.2 dürfen Feuerwerkskörper keine spontan abbrennenden gedeckten Anzündschnüre nach außen führen. Wenn diese Gegenstände angezündet werden, muss mit direktem Durchzünden der Anzündung und praktisch sofortigem Start der Funktion gerechnet werden. Der Schutzabstand von 8 m für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 kann dann nicht mehr eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Umgang mit Stoppine eine behördliche Erlaubnis voraussetzt. Diese liegt in der Regel bei den Verwendern von Silvesterfeuerwerk nicht vor.

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution368


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM),
Dr. Ulrike Rockland, 22.12.2011
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Dezember 2011