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VERBRAUCHERSCHUTZ/531: Keine Kosten für Buchungen (Verbraucherzentrale Hamburg)


Verbraucherzentrale Hamburg - Pressemitteilung vom 02.02.2015

Keine Kosten für Buchungen

Verbraucherfreundliches BGH-Urteil zu Bankentgelten



Bei privaten Girokonten dürfen Banken keine Buchungsposten berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 27. Januar 2015 (XI ZR 174/13) entschieden. Betroffen sind alle Konten von Privatkunden, bei denen neben einer laufenden Grundgebühr eine Pauschale pro vorgenommener Buchung in Rechnung gestellt wird.

"Für die Kunden bedeutet dies, dass sie alle seit dem 1. Januar 2012 gezahlten Kosten für Buchungsposten von ihrer Bank zurückfordern können", sagt Hjördis Christiansen, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Hintergrund ist, dass das Kreditinstitut nach den gesetzlichen Regelungen (§ 675y BGB) nur dann Geld vom Kunden nehmen darf, wenn dieser den Auftrag für die Buchung erteilt hat. Für Fehlbuchungen darf der Kunde nicht mit Kosten belastet werden. Wenn im Preisverzeichnis also pauschal nur ein Preis pro Buchungsvorgang berechnet wird, ohne zwischen fehlerhafter und regulärer Buchung zu unterscheiden, kann man davon ausgehen, dass auch Buchungen in Rechnung gestellt werden, die unentgeltlich sein müssten. Das hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung jetzt untersagt.

Ein Musterbrief zur Rückforderung der Gebühren und weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter:
www.vzhh.de

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Quelle:
Pressemitteilung vom 2. Februar 2015
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Telefon: (040) 24832-100, Fax: (040) 24832-2100
E-Mail: presse@vzhh.de
Presse: www.vzhh.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Februar 2015


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