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ARBEITSRECHT/102: Keine Kündigung wegen Fahrverbots aufgrund Alkoholmißbrauchs (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. Juli 2010

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Kündigung wegen eines Fahrverbots aufgrund Alkoholmissbrauchs


Iserlohn/Berlin (DAV). Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkoholmissbrauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist, sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen. Ein dreimonatiges Fahrverbot eines 23 Jahre lang Beschäftigten rechtfertigt keine Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Iserlohn am 5. November 2008 (AZ: 1 Ca 1594/08). Das teilen die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Der Angestellte war überwiegend mit Fahrertätigkeiten betraut. Bereits im Juni 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten. Hierfür erhielt er eine Abmahnung. Im Sommer 2008 wurde er erneut mit Alkohol hinter dem Steuer erwischt. Er erhielt ein dreimonatiges Fahrverbot. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos.

Diese Kündigung ist unwirksam, entschied das Gericht. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zwar sei ein nicht auf eine Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmissbrauch an sich ein Grund für eine Kündigung - in der Regel aber nach einer Abmahnung.

Mitarbeiter mit Fahrertätigkeiten müssten die geltenden Promillegrenzen einhalten. Im vorliegenden Fall wäre aber nach dem zweiten Vorfall eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen und nicht eine Kündigung: Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeitsverhältnisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Bei dem zweiten Vorfall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Am Abend zuvor habe sich der Kläger in einer schwierigen psychischen Situation befunden. Berücksichtige man diese Einzelheiten, müsse ihm eine erneute Chance gegeben werden. Der Mitarbeiter könne für die drei Monate anderweitig im Betrieb beschäftigt werden.

Informationen und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 13/10 vom 8. Juli 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Juli 2010