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ARBEITSRECHT/103: Keine Kündigung trotz Messerattacke (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. August 2010

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Kündigung trotz Messerattacke


Köln/Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Kann er dies nicht tun, so ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Köln hat mit dieser Begründung am 30. September 2009 (AZ: 18 Ca 10651/08) einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der mit einem Tafelmesser einen Kollegen in einem Aufenthaltsraum bedroht haben soll. Das berichten die Arbeitsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Laut Angaben des Arbeitgebers fiel einer seiner Lageristen durch ständiges rüpelhaftes Verhalten unangenehm auf. Der Arbeitnehmer bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist urplötzlich und ohne Vorwarnung einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Tafelmesser an den Hals gehalten haben.

Nach Meinung der Richter wäre nur die Messerattacke Grund genug für eine fristlose Kündigung. Ein Verhalten, das eine Kündigung begründen soll, muss allerdings räumlich und zeitlich genau angegeben werden. Hier konnte der Arbeitgeber aber nur die Angabe "Ende Juni 2008" machen, was die Richter auch nicht ansatzweise als ausreichend ansahen.

Das übrige Verhalten des Lageristen würde zwar auch für eine Kündigung ausreichen, aber nicht für eine fristlose. Der Arbeitgeber hätte ihn zuvor abmahnen müssen. Dabei hätte das Fehlverhalten genau bezeichnet und für den Fall der Wiederholung mit Kündigung gedroht werden müssen. Dies sei insbesondere notwendig, wenn sowieso ein rauer Umgangston herrsche - was in diesem Arbeitsbereich nicht ungewöhnlich sei. Andernfalls käme eine Kündigung für den Arbeitnehmer zu überraschend.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht kann Ihnen ein Anwalt helfen. DAV-Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe sowie weitere Informationen rund ums Arbeitsrecht findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 15/10 vom 11. August 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. August 2010