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ARBEITSRECHT/142: Keine Kündigung wegen Fehler anderer - Zum Umfang der Prüfpflicht des Controllers (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Juli 2013

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Kündigung wegen Fehler anderer
Zum Umfang der Prüfpflicht des Controllers



Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Wegen des Fehlers eines Kollegen darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn man die Arbeitsergebnisse des Kollegen überprüfen muss und daher zu verantworten hat. Eine 26 Jahre für das Unternehmen tätige Mitarbeiterin muss - trotz eines solchen Fehlers - weiter beschäftigt werden, entschied das Hessische Landearbeitsgericht am 7. Februar 2013 (AZ: 9 Sa 1315/12). Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.

Die 48-Jährige arbeitet seit 1986 bei einer Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Am 2. April 2012 prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden pro Beleg, 105 Belege innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur für 104 Belege benötigte sie mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie im Zahlungsbeleg eines Rentners, dass ein Arbeitskollege an einer Stelle statt 62,40 Euro 222.222.222,22 Euro eingetragen hatte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der Kollege bei einem Sekundenschlaf auf die Taste "2" der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt. Die Bank warf der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor. Sie habe die Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben. Das Geldinstitut kündigte ihr fristlos.

Die Frau hatte mit ihrer Kündigungsschutzklage in beiden Instanzen Erfolg. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor, so die Richter. Sie habe zwar mit der fehlenden Kontrolle des Überweisungsträgers einen schweren Fehler begangen. Die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Die Bank hätte die Mitarbeiterin zunächst abmahnen müssen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 13/13 vom 29. Juli 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juli 2013