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ARBEITSRECHT/207: Keine Kündigung nach künstlicher Befruchtung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. Juni 2015

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Keine Kündigung nach künstlicher Befruchtung


Erfurt/Berlin (DAV). Einer schwangeren Mitarbeiterin darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Es kommt allerdings darauf an, wann der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfahren hat. Bei einer künstlichen Schwangerschaft gilt das Kündigungsverbot ab Einsetzung der befruchteten Eizelle. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2015 (AZ: 2 AZR 237/14).

Die Frau arbeitet in einer Versicherungsvertretung. Ihre Arbeitsleistung hatte ihr Arbeitgeber nie beanstandet. Nachdem die Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie sich künstlich befruchten lassen wolle, wurde die Eizelle an einem 24. Januar eingesetzt. Am darauffolgenden 31. Januar erhielt sie die Kündigung. Kurz darauf wurde die Schwangerschaft festgestellt.

Die Kündigung ist unwirksam, entschied das Gericht. Ab dem Zeitpunkt der Einsetzung, also ab dem 24. Januar, habe die Frau den besonderen Kündigungsschutz genossen. Es liege der Verdacht nahe, dass ihr nur wegen der Schwangerschaft gekündigt worden sei. Dies sei jedoch unzulässig.

Information:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 07/15 vom 30. Juni 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2015

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