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BERICHT/001: Koalitionsvertrag erster Schritt zur Stärkung des Rechtsstaats (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Oktober 2009

Koalitionsvertrag erster Schritt zur Stärkung des Rechtsstaats

- DAV bewertet Koalitionsvertrag positiv, fordert aber weitere Schritte -


Berlin (DAV). Den Koalitionsvertrag bewertet der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Bereich der Innen- und Rechtspolitik als ersten Schritt in die richtige Richtung. Die geplanten Korrekturen bei den Sicherheitsgesetzen sind zu begrüßen. Gleichzeitig erwartet der DAV aber zügig weitere Schritte und eine Stärkung der Freiheits- und Bürgerrechte und somit des Rechtsstaats. Eine schnelle Abschaffung der Spaltung der Berufsgeheimnisträger ist nötig, um das Vertrauensverhältnis der Mandanten und ihrer Rechtsanwälte nicht zu gefährden. Des Weiteren lehnen die deutschen Anwälte nach wie vor die Onlinedurchsuchung und die Vorratsdatenspeicherung strikt ab. Die im Jugendstrafrecht geplante Heraufsetzung der Höchst-Jugendstrafe bei Mord von 10 auf 15 Jahre und den "Warnschussarrest" lehnt der DAV ebenfalls ab. Über den Koalitionsvertrag hinaus wird ein erweiterter Berufsgeheimnisträgerschutz der Anwaltschaft sowie eine Anpassung der anwaltlichen Vergütungssätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten gefordert. Ausdrücklich begrüßt der DAV die geplante Schaffung einer Stiftung Datenschutz.

"Wir begrüßen, dass die neue Bundesregierung den Bürger- und Freiheitsrechten in ihrem Koalitionsvertrag mehr Beachtung schenkt", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, in Berlin. Es sei allerdings zu beachten, dass es sich hierbei zunächst nur um einen Koalitionsvertrag und noch nicht um konkretes Regierungshandeln in Form von Gesetzesvorhaben handele. Der DAV werde intensiv die Regierungsarbeit begleiten und deren Umsetzung anmahnen. "Der Schutz der privaten Lebensgestaltung der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland durch eine Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes der Anwaltschaft hat für uns Priorität", so Ewer weiter. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant vor Überwachungsmaßnahmen müsse geschützt werden. Bei diesem Schutz handele es sich nicht um ein Privileg, sondern um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger. Es gehe um deren Vertrauen darauf, sich ihren Anwältinnen und Anwälten rückhaltlos anvertrauen zu können.

"Wir fordern dabei eine Ausweitung des Berufsgeheimnisträgerschutzes auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und eine Ausweitung des Schutzes auf alle Berufsgeheimnisträger, also auch auf Ärzte und insbesondere Journalisten", betont Ewer in Berlin.

Die Vorratsdatenspeicherung und Onlinedurchsuchung lehne der DAV nach wie vor strikt ab. Die vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Hürden bei der Onlinedurchsuchung, würden in der rechtlichen Umsetzung kritisch begleitet. "Anders als bei einer körperlichen Durchsuchung ist bei der Onlinedurchsuchung ein Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre unmöglich. Gegenstände wie Tagebücher können zur Seite gelegt werden, eine Festplatte eines Computers kann nur ganz oder gar nicht durchsucht werden", begründet Ewer die Ablehnung des DAV.

Der DAV steht der Diskussion um die Einführung eines so genannten "Warnschussarrestes" im Bereich des Jugendstrafrechts ablehnend gegenüber. Die hohe Rückfallquote bei stationären Sanktionen spricht dagegen. Sie liegt dort bei 70 Prozent. Ambulante Maßnahmen, wie intensivierte Beratung und vermehrte Begleitung, seien empirischen Studien zufolge wesentlich erfolgreicher. Auch wird die Erhöhung der Jugendstrafe bei Mord von 10 auf 15 Jahre abgelehnt. Der DAV hat wiederholt betont, dass die Erhöhung der Strafe nicht geeignet ist, Gewalttätigkeiten Jugendlicher zu verhindern. Es gibt keinen empirischen Beleg dafür, dass höhere Strafen präventive Wirkung haben. Strafverschärfungen sind daher ein ungeeignetes Mittel, der Jugendkriminalität beizukommen. Maßnahmen im Rahmen der Bewährungshilfe müssen gestärkt werden, um den Problemen durch die wachsende Armut, durch Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit oder psychischen Problemen zu begegnen.

Die geplante Stiftung für Datenschutz, die sich um die Datenerhebung Privater kümmern soll, wird außerordentlich begrüßt. "Die Notwendigkeit einer solchen Stiftung ergibt sich schon aus den Datenskandalen in Unternehmen in jüngster Zeit", so Ewer. Hier biete der DAV seine Unterstützung an.

Über den Koalitionsvertrag hinaus erwartet der DAV von der künftigen Bundesregierung eine Stärkung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Berufstätigkeit durch eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren. Eine Erhöhung ist notwendig, da es seit 1994 keine Anpassung der gesetzlichen Gebührentabellen gegeben hat. "Nach 15 Jahren ist das überfällig", begründet dies Ewer. Der Preisindex zeige eine Steigerung der Lebenshaltungskosten von Juli 1994 bis zum Sommer 2008 im gesamten Bundesgebiet um insgesamt 20,9 %. Eine funktionsfähige Rechtspflege sei nur mit einer leistungsfähigen und qualifizierten Anwaltschaft denkbar. Diese setze eine angemessene Vergütung voraus.

Weiterhin schlägt der DAV den Berufsgeheimnisträgerschutz der Anwaltschaft auch bei einer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vor. Wenn der Mandant den Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit, muss gewährleistet werden, dass dies ohne Druck und unter Wahrung der Interessen des Mandanten erfolgt. Die Anwaltschaft sollte daher nur zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein, wenn die Zeugnisverweigerung im wohlverstandenen Interesse des Mandanten liegt. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Mandant erklärt hat, dass er den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Weiterhin soll die Bundesregierung den Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleisten. Dazu gehört nach Ansicht des DAV auch, dass sie sich dafür einsetzt, dass im Bereich der Rechtspflege nicht gespart werde. Dies betrifft insbesondere die Prozesskosten- und Beratungshilfe.


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Anlage zur Pressemitteilung 23/09

Im Einzelnen

1. Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes der Anwaltschaft:

Der durch das BKA-Gesetz neu eingeführte Paragraph 160a StPO erlaubt in seinem zweiten Absatz den Strafermittlungsbehörden schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte und für die Berufsausübung der Rechtsanwälte ebenso wie den Rechtsschutz des Mandanten unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und den für sie tätigen Anwältinnen und Anwälten. Davon ausgenommen sind unter anderem Strafverteidiger, nicht jedoch die übrigen Anwälte. Hier sieht die Koalitionsvereinbarung vor, dass es eine Gleichstellung von Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten gibt. Der DAV begrüßt diese Aufhebung des "Zwei-Klassen-Vertraulichkeitsschutzes". Die bisherige Regelung ist sowohl aus rechtsstaatlichen als auch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch und verkennt die Eigenheiten des Anwalt-Mandanten-Verhältnisses und stellt zudem eine empfindliche Beeinträchtigung des Zugangs zum Recht dar. Mit dem Ausmaß potenzieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen. Es geht hier um den Schutz der Privatheit und nicht um eine Privilegierung einer Berufsgruppe.

Der DAV fordert daher eine zügige Gleichstellung sowie die Ausweitung des Berufsgeheimnisträgerschutzes auch auf Ärzte und Journalisten.

Des Weiteren ist ein absoluter Schutz der Berufsgeheimnisträger auch im Bereich der Gefahrenabwehr notwendig, so sollen insbesondere strafprozessuale Verfahrensgarantien nicht präventiv polizeilich unterlaufen werden dürfen.

Unzureichender Schutz der Berufsgeheimnisträger bei der Gefahrenabwehr:

Berufsgeheimnisträger dürfen nicht zu den "Kontakt- und Begleitpersonen" gehören. Bei diesen sind heimliche Ermittlungsmaßnahmen möglich.

Auch muss das Auskunftsverweigerungsrecht gestärkt werden. Nach Auffassung des DAV sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Übermittlung präventiv polizeilicher Erkenntnisse für die Zwecke der Strafverfolgung unzulässig sind. Zudem muss geregelt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die durch präventiv polizeiliche Maßnahmen erlangt werden, als Anlass für weitere Ermittlungen nur der Katalogtaten und nur zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten genommen werden dürfen.

2. Vorratsdatenspeicherung

Nach dem Koalitionsvertrag soll bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Zugriff der Bundesbehörden auf die von den Telekommunikationsdiensteanbietern gespeicherten Vorratsdaten ausgesetzt werden. Zugriffe zur Gefahrenabwehr sollen allerdings weiterhin zulässig bleiben. Die überwiegend bei den Bundesländern angesiedelte sonstige Polizei kann die Daten weiterhin verwenden, und zwar sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr.

Der DAV lehnt nach wie vor die Vorratsdatenspeicherung strikt ab. Jegliche Beeinträchtigung des Kontakts zwischen Anwalt und Mandant mittels Telekommunikation beeinträchtigt die effektive Ausübung des Anwaltsberufs unter den heutigen technologischen Bedingungen. Aus Sicht des Mandanten wird die Effektivität der Wahrnehmung seiner Interessen durch den von ihm ausgewählten Rechtsanwalt beeinträchtigt. Kann der Mandant nicht sicher sein, dass der Kontakt mit seinem Anwalt mittels Telekommunikation nicht überwacht wird, so wäre das persönliche Gespräch in der Kanzlei die einzige Form, in der der Mandant und der Anwalt vertrauensvoll zusammenarbeiten können.

Zwar ist grundsätzlich zu begrüßen, dass hier eine Aussetzung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stattfindet. Letztlich ist aber die Abschaffung notwendig. Der DAV appelliert auch an die Bundesländer, sich der Einigung auf Bundesebene bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzuschließen.

3. Onlinedurchsuchung und BKA-Gesetz

Mit den Vorschriften zur Onlinedurchsuchung und zum Quellen-TKÜ hat das BKA Befugnisse erhalten, die bisher nicht einmal den Landespolizeibehörden zustanden.

Auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung soll nach dem Koalitionsvertrag der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung im BKAG optimiert werden und das Maß an Grundrechtsschutz durch ein spezielles Verfahren erhöht werden. Künftig soll ein Ermittlungsrichter beim BGH auf Antrag der Bundesanwaltschaft entscheiden.

Der DAV lehnt die heimliche Onlinedurchsuchung weiterhin strikt ab. Anders als bei "echten", körperlichen Durchsuchungen ist bei der Onlinedurchsuchung ein Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre unmöglich. Gegenstände wie Tagebücher etc. können bei einer Hausdurchsuchung beiseite gelegt werden. Bei Onlinedurchsuchungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Festplatte eines Computers kann man nur ganz oder gar nicht durchsuchen. Daher kann es keine mit der Verfassung zu vereinbarende Regelung zur Onlinedurchsuchung geben. Auch in Zeiten der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ist es wichtig, dass es einen Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, in den der Staat nicht eingreifen darf.

4. DAV fordert lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebührensätze

Der DAV fordert eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Gebühren, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt sind. Eine Erhöhung ist notwendig, da es seit 1994 keine Anpassung der gesetzlichen Gebührentabellen gegeben hat. Gefordert wird eine differenzierte Anhebung der Gebührensätze, eine stärkere Anhebung bei niedrigen und eine abgestufte bei höheren Streitwerten.

Eine funktionsfähige Rechtspflege ist nur mit einer leistungsfähigen und qualifizierten Anwaltschaft denkbar. Dies setzt eine angemessene Vergütung voraus. Die gesetzlich vorgegebenen anwaltlichen Gebühren müssen mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt halten. So ist der Preisindex seit Juli 1994 bis ins Jahr 2008 im gesamten Bundesgebiet um insgesamt 20,9 % gestiegen. Eine lineare Anpassung der Anwaltsgebühren nach 15 Jahren ist daher überfällig.

5. Vorhaben im Bereich des Jugendstrafrechts

Die Koalitionsvereinbarung ergab unter anderem, dass im Jugendstrafrecht die Höchst-Jugendstrafe bei Mord von 10 auf 15 Jahre erhöht werden soll. Auch soll es künftig einen so genannten "Warnschussarrest" geben. Unter "Warnschussarrest" ist Freiheitsentzug zu verstehen. Er kann neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe angeordnet werden und bis zu vier Wochen betragen. Der DAV lehnt den "Warnschussarrest" ab. Die hohe Rückfallquote bei stationären Sanktionen spricht dagegen. Sie liegt dort bei 70 Prozent. Ambulante Maßnahmen, wie intensivierte Beratung und vermehrte Begleitung, seien empirischen Studien zufolge wesentlich erfolgreicher. Die ambulante Praxis müsse deshalb im Rahmen der Bewährungshilfe gestärkt werden. Nur so könne den Herausforderungen durch die wachsende Armut, durch Arbeitslosigkeit, Perspektivlosigkeit oder psychische Probleme begegnet werden. Es gilt, erzieherisch auf Jugendliche einzuwirken. Setzt man Jugendstrafe zur Bewährung aus, soll gerade dadurch vermieden werden, eine Sanktion auszusprechen, um so für den betreffenden Jugendlichen eine positive Sozialprognose zu erreichen.

Auch lehnt der DAV die Erhöhung der Jugendstrafe bei Mord von 10 auf 15 Jahre ab. Der DAV hat wiederholt betont, dass die Erhöhung der Strafe nicht geeignet ist, Gewalttätigkeiten Jugendlicher zu verhindern. Dies gilt auch für die Erhöhung der Jugendstrafe bei Mord. Bereits die zum Teil erheblichen Verschärfungen der Strafandrohung bei Gewaltdelikten im Erwachsenenstrafrecht Ende der 90er Jahre hätten keine Auswirkungen auf die Kriminalität gezeigt. Eine Anhebung der Strafe wird daher nicht zu einer geänderten Denk- oder Verhaltensweise bei Jugendlichen führen.

6. Berufsgeheimnisträgerschutz auch bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Nach Auffassung des DAV bedarf es einer Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes durch die Erweiterung der Zeugnisverweigerungsrechte des Rechtsanwalts. Er sollte die Möglichkeit haben, das Zeugnis auch dann zu verweigern, wenn der Mandant ihn von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit hat.

Zur Begründung führt der DAV eine oftmals vorhandene Drucksituation des Mandanten an. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts - wie beispielsweise in Steuersachen - Mitwirkungspflichten des Mandanten gegenüber stehen. Steuerbehörden sind gelegentlich versucht, unter Hinweis auf die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten den Mandanten zu einer Entbindungserklärung zu veranlassen. Dass eine solche Entbindung den wohlverstandenen Interessen des Mandanten entspricht, ist verfassungsrechtlich derzeit nicht gewährleistet.

Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann auch dazu führen, dass der Rechtsanwalt dazu veranlasst wird, Geheimnisse Dritter preiszugeben, beispielsweise Betriebsgeheimnisse. Außerdem dient das Anwaltsgeheimnis nicht nur den Individualinteressen des Mandanten. Es hat auch einen Gemeinwohlbezug. Das Anwaltsgeheimnis ist für die Wahrung des Rechtsstaatprinzips unerlässlich. Auch im europäischen Vergleich fällt der Vertraulichkeitsschutz in Deutschland derzeit schwach aus. In zahlreichen anderen europäischen Staaten (Frankreich, Österreich, Schweiz, Niederlande) hat ein Rechtsanwalt ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht, unabhängig von der Entbindung durch den Mandanten. Eine mögliche Regelung kann an das "wohlverstandene Interesse des Mandanten" anknüpfen.

7. Stiftung Datenschutz

Die geplante Stiftung Datenschutz wird vom Deutschen Anwaltverein außerordentlich begrüßt und unterstützt.

Es ist gut, dass eine Stiftung Datenschutz ähnlich wie die Stiftung Warentest eingerichtet werden soll. Hier geht es nicht um die Datenerhebung im Sinne der Strafverfolgung, sondern bei den privaten Datensammlern bzw. bei der Preisgabe der eigenen Daten im Internet in sogenannten sozialen Netzwerken. Es ist wichtig, die Verbraucher zu sensibilisieren.

8. Gleichbehandlung der Gläubiger in der Insolvenz

Der DAV begrüßt die im Koalitionsvertrag vorgesehene Regelung, dass die Privilegierung der Sozialkassen in der Insolvenz beendet werden wird. Bisher gab es eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der Sozialversicherungsträger. Durch die bisherige Regelung werden die Sozialversicherungsträger zu Lasten aller anderen Gläubiger vorrangig bedient. Dies widerspricht dem Grundprinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

9. Visa-Warndatei

Bei der Visa-Warndatei sollen Daten zu Einladern, Verpflichtungsgebern oder Bestätigenden nur aufgenommen werden, wenn zu ihnen Warninhalte gespeichert sind. Der DAV hat in der Vergangenheit die Visa-Warndatei abgelehnt und ihr Scheitern begrüßt. Er hat sich insbesondere dagegen gewandt, dass auch die "Einlader" generell erfasst werden sollten. Dadurch würde derjenige, der künftig Personen aus dem Ausland einlädt oder an einer Einladung in sonstiger Weise mitwirkt, anlasslos unter einen Generalverdacht gestellt. Damit hätte es einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gegeben. Der DAV hielt es nur für vertretbar, dass bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten eine Datenerhebung möglich ist. Dem wurde im Koalitionsvertrag entsprochen.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/09 vom 29. Oktober 2009 (mit Anlage)
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Oktober 2009