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DATENSCHUTZ/029: Einbindung von Facebooks Gefällt mir-Button auf Webseite verboten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. April 2016

Deutsche Anwaltauskunft:
Einbindung von Facebooks Gefällt mir-Button auf Webseite verboten!


Berlin (DAV). Auf vielen Webseiten findet sich ein Facebook-Plugin, worüber Userinnen und User direkt die Fanpage liken können. Das verstößt aber gegen deutsches Datenschutzrecht, wie ein Gericht nun entschieden hat. Seitenbetreiber, die ein solches Plugin nutzen, sollten dieses nun von der Webseite entfernen, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Konkret geht es um ein Plugin, das neben dem Like-Button noch die Facebook-Fanzahl sowie die Profilbilder einzelner Fans anzeigt. Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass dieses Plugin nicht nur wettbewerbswidrig ist, sondern auch geltendem Datenschutzrecht widerspreche, da Daten über das Surfverhalten des Nutzers an Facebook weitergegeben werden, beispielsweise die IP-Adresse. Demnach müsse die Zustimmung des Nutzers zur Weitergabe der Daten eingeholt werden. Das aber tat das vor Gericht unterlegene große Modeunternehmen nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hatte dagegen geklagt.

"Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig, nichtsdestotrotz sollten Unternehmen, die ein solches Plugin nutzen, präventiv handeln", rät Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Denn sobald die Entscheidung bestätigt sei, könnten Unternehmen dafür abgemahnt werden.

Viele Webseiten nutzen anstelle des recht umfangreichen Plugins den einfachen Facebook-Like-Button. Doch auch dieser könnte durch die Entscheidung rechtlich problematisch sein: "Das Gericht argumentiert, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Nutzer zu Werbezwecken ohne Vorabhinweis rechtswidrig ist. Und das ist beim einfachen Like-Button oft auch der Fall", so Rechtsanwalt Walentowski.

Eine Möglichkeit, nicht ganz auf solcherlei Widgets zu verzichten, ist die Zwei-Klick-Lösung: Hier wird meist nur die Grafik eines Social-Plugins angezeigt und der Nutzer darauf hingewiesen, dass mit dem nächsten Klick das Plugin geladen wird. Inwiefern dies aber rechtlich einwandfrei ist, ist umstritten. "Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf seiner Website gänzlich auf Social-Plugins verzichten", empfiehlt Swen Walentowski.

Alle Tipps der Deutschen Anwaltauskunft im Internet:
www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung vom 4. April 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. April 2016

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