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FAMILIENRECHT/195: Gemeinsames Sorgerecht darf Kindeswohl nicht schaden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. Januar 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Gemeinsames Sorgerecht darf Kindeswohl nicht schaden


Hamm/Berlin (DAV). Das elterliche Sorgerecht stehe bei nicht verheirateten Paaren nach dem Gesetz zunächst allein der Mutter zu, es kann auch auf Mutter und Vater übertragen werden. Voraussetzung ist, dass dies mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Mai 2016 (AZ: 3 UF 139/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Das Paar lebte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der gemeinsame Sohn wurde 2006 geboren. Rund sieben Jahre später trennten sich die Eltern zunächst innerhalb ihrer gemeinsamen Wohnung, kurz darauf kam es auch zur räumlichen Trennung. Die Frau warf dem Mann häusliche Gewalt vor, was dieser bestritt.

Das Kind lebte dann bei der Mutter. Sie hatte das alleinige Sorgerecht, der Vater ein Umgangsrecht. Er beantragte nach der Trennung jedoch das das gemeinsame Sorgerecht.

Ohne Erfolg. Das Gericht kam auf Basis eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Beteiligten zu der Entscheidung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspreche. Die Eltern seien vollkommen zerstritten und nicht kompromissfähig. Es fehle an der für ein gemeinsames Sorgerecht notwendigen Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation sowie einer Bereitschaft zum Konsens. Wenn, wie hier, auch mit professioneller Hilfe keine Besserung zu erwarten sei, könne auch schon eine "Probephase" dem Kind schaden.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 01/17 vom 30. Januar 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2017

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