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FAMILIENRECHT/220: Kindergeldbescheid - Fristverlängerung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. August 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Kindergeldbescheid: Fristverlängerung bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung


Kiel/Berlin (DAV). Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Kindergeldbescheid muss richtig sein und alle wesentlichen Angaben enthalten. Ist sie so unvollständig oder missverständlich gefasst, dass hierdurch die Möglichkeit, die Frist einzuhalten, gefährdet erscheint, kann man auch noch später dagegen vorgehen. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann auf ein Jahr. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21. März 2018 (AZ: 1 K 205/15).

Die Frau hatte wegen eines abgelehnten Kindergeldbescheids geklagt. Es ging um die Frage, ob der Bescheid Bestand hat oder nicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung war unter anderem zu lesen: "Der Einspruch ist bei der Familienkasse ... mit Sitz in ... schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären." Eine Postanschrift der Behörde wurde nicht genannt. Der Bescheid enthielt in Kopf- und Fußzeile nur einige Adressangaben: Familienkasse ... mit einer Adresse in einer anderen Stadt. Die Klage gegen den Kinderbescheid war wegen der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung erfolgreich.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die wesentlichen Aussagen seien derart missverständlich, dass hierdurch die Möglichkeit, die Frist zu wahren, gefährdet erscheine. Zwar sei die Angabe der Postanschrift der Behörde für die Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorgeschrieben. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Sitz der Behörde genannt werden müsse. Hier sei in der Rechtsmittelbelehrung allerdings ein Behördensitz angegeben, dessen Adresse in dem Bescheid aber nirgendwo auftauche. Es finde sich dort lediglich eine Adressangabe für eine andere Stadt. Daher bleibe unklar, ob man den Einspruch zulässigerweise auch an die angegebene Adresse senden könne oder ob man die Adresse des Behördensitzes herausfinden und den Einspruch dorthin senden müsse. Die Rechtsmittelfrist verlängere sich daher auf ein Jahr.

Es spiele keine Rolle, ob sich die widersprüchlichen Angaben möglicherweise gar nicht konkret ausgewirkt hätten. Die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gelte bereits dann, wenn die Angaben unvollständig oder missverständlich gefasst seien.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 14/19 vom 21. August 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. August 2019

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