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MELDUNG/290: Pakete zu Weihnachten - auf ausreichende Versicherung achten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Versicherungsrecht

Pakete zu Weihnachten: Auf ausreichende Versicherung achten



Berlin (DAV). Wer zu Weihnachten Geschenke als Paket verschickt, sollte darauf achten, dass die Sendung ausreichend versichert ist. Ansonsten gibt es kaum eine Chance auf Schadensersatz, wenn die Sendung verloren geht oder beschädigt wird. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Ein verlorenes oder kaputtes Weihnachtspaket sorgt für lange Gesichter unter dem Christbaum - vor allem dann, wenn der Absender den entstandenen Schaden nicht geltend machen kann. Beim Versand von Paketen sollte deshalb unbedingt auf einen ausreichenden Versicherungsschutz geachtet werden.

Als unversichertes Päckchen sollten höchstens sehr günstige Geschenke versendet werden. Denn für verloren gegangene Päckchen übernimmt die Post keinerlei Haftung - es sei denn, das Päckchen wird als teureres Einschreiben verschickt.

Bei versicherten Paketsendungen haftet das Versandunternehmen im Verlustfall in der Regel bis zu einer bestimmten Summe: bei einem DHL-Standardpaket zum Beispiel bis zu einem Betrag von 500 Euro. Geht das Paket verloren oder wird schwer beschädigt, erstattet das Versandunternehmen dem Absender den Gegenwert. Dabei verlangen die Paketdienstleister allerdings häufig genaue Belege für den Wert des Inhalts. "Kassenbons für Geschenke sollten deshalb so lange aufbewahrt werden, bis die Sendung sicher angekommen ist", sagt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft, Rechtsanwalt Swen Walentowski.

Für den Versand kostbarer Geschenke bieten verschiedene Paketdienstleister gegen Aufpreis höhere Haftungssummen an. "Bei Wertsendung sollte man sich genau informieren, welche Waren versendet werden dürfen", rät Walentowski. Eine höhere Haftung für Bargeld, Schmuck oder Gold- und Silbermünzen wird zum Beispiel häufig ausgeschlossen. Geht eine solche Sendung verloren, gibt es in der Regel keine Chance auf eine Erstattung.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wirtschaft/logistik/270/wer-haftet-fuer-verlorene-pakete/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 76/13 vom 18. Dezember 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Dezember 2013