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MELDUNG/377: Paket im Streik verloren gegangen - Post haftet nicht immer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. Juni 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Paket im Streik verloren gegangen - Post haftet nicht immer


Berlin (DAV). Die Briefträger und Paketzusteller der Deutschen Post streiken noch immer. Sollten während des Streiks Pakete oder Briefe verloren gehen, haftet die Post allerdings nicht immer. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Für eine mögliche Haftung ist maßgeblich, ob es sich um eine versicherte oder eine unversicherte Sendung handelt. Bei versicherten Paketsendungen haftet das Unternehmen, in diesem Fall die DHL. Bei einem Standardpaket liegt die Haftungssumme bei bis zu 500 Euro, je nach Wert des Paketinhalts.

"Sollte ein Nachforschungsauftrag nach dem verlorenen, versicherten Paket erfolglos bleiben, kann der Wert der Sendung anschließend geltend gemacht werden", erklärt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Meist müsse der Inhalt der Sendung dann genau beschrieben, mitunter auch die Kassenbons der Ware vorgezeigt werden.

Wenn kostbare Geschenke versendet werden, bieten Paketdienstleister gegen einen höheren Aufpreis eine höhere Haftungssumme an. Bargeld, Schmuck oder wertvolle Münzen sind darüber allerdings nicht versichert. Hier sollten sich Verbraucher vorab informieren.

Wenn unversicherte Päckchen dagegen versandt werden, haftet die Post in der Regel nicht, da sich darüber meist nicht nachverfolgen lässt, an welcher Stelle das Päckchen verloren gegangen ist.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/15 vom 15. Juni 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2015

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