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MIETRECHT/072: Kein "Rauchverbot" in Mietwohnungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 24. April 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Kein "Rauchverbot" in Mietwohnungen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Grundsätzlich darf in Mietwohnungen weiterhin geraucht werden. Der Vermieter kann bei Auszug rauchender Mieter keine umfangreichen Schönheitsreparaturen außerhalb des vereinbarten Intervalls verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 (AZ: VIII ZR 37/07) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Erst wenn extremes Rauchen in der Wohnung Schäden verursacht, die nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

In einem Mietvertrag waren als gängige Intervalle für Schönheitsreparaturen, die der Mieter zu erbringen hat, drei und fünf Jahre vereinbart. Das Mietverhältnis der stark rauchenden Mieter endete nach zwei Jahren. Als diese ihre Kaution zurückverlangten, rechnete der Vermieter diese mit den Kosten für umfangreiche Schönheitsreparaturen auf. Ursächlich sei das extrem starke Rauchen der Mieter während der Mietzeit, wodurch schon nach zwei Jahren Renovierungsarbeiten erforderlich geworden seien. Zudem sei schließlich im Mietvertrag vereinbart: "Bitte möglichst nicht rauchen...".

Nach Ansicht des Gerichts hat der Vermieter keinen Anspruch aufgrund vertragswidrigen Verhaltens. Zum einen sei das Rauchverbot als Bitte und nicht als Pflicht formuliert. Zum anderen gehöre das "normale" Rauchen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" einer Wohnung und sei daher grundsätzlich erlaubt. Die Grenze zum extrem starken Rauchen sei erst dann überschritten, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern weitergehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Nur in einem solchen Fall läge eine Vertragsverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch auslösen würde. Dies sei hier nicht der Fall, da eine normale Renovierung ausreichend sei.

Anwalt oder Anwältin helfen dem Mieter, sein Recht durchzusetzen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien findet man unter www.mietrecht.net oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14ct./Min.).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/08 vom 24. April 2008
Mietrechtstipps Monat April 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. April 2008