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MIETRECHT/113: Ende der Beziehung heißt nicht Ende des Mietvertrags (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 24. März 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Ende der Beziehung heißt nicht Ende des Mietvertrags


Kiel/Berlin (DAV). Schließt ein Wohnungseigentümer mit seiner Lebensgefährtin einen Mietvertrag über die gemeinsam genutzte Wohnung, kann er diesen nach Ende der Beziehung nicht ohne weiteres wegen Eigenbedarf kündigen. Hier gilt eine Frist von fünf Jahren. Über diese Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 26. März 2008 (AZ: 1 S 48/08) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Eigentümer eines Hauses lebte in einer der beiden Obergeschosswohnungen. Die darunter liegende Erdgeschosswohnung vermietete er an seine Lebensgefährtin. Die beiden Wohnungen waren miteinander verbunden und wurden fortan von dem Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Nachdem die Beziehung auseinander gegangen war, wurden die beiden Wohnungen räumlich getrennt. Danach kündigte der Hauseigentümer seiner Ex-Freundin und begründete dies mit Eigenbedarf. Die Frau widersprach. Die Räumungsklage des Vermieters war zunächst erfolgreich, doch die Mieterin legte Berufung ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Dem folgten die Richter. Die Interessen der Mieterin überwögen in diesem Fall. Der Verlust einer Wohnung sei immer mit "erheblichen Härten" verbunden. Hinzu komme, dass abzusehen sei, dass die Berufung Erfolg haben werde: Sei bereits bei Vertragsabschluss klar, dass Eigenbedarf bestehe - wie hier, da der Mann die Erdgeschosswohnung mit nutzte -, könne eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach fünf Jahren ausgesprochen werden. Außerdem habe der Mann, indem er mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Mietvertrag abgeschlossen habe, gerade deutlich gemacht, dass das Nutzungsrecht nicht von der Beziehung abhängen solle.

Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/09 vom 24. März 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen
Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. März 2009