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MIETRECHT/153: Verkauf von Bekleidung für Rechtsradikale - Ladenmieter muß Vermieter aufklären (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. März 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Verkauf von Bekleidung für Rechtsradikale - Ladenmieter muss Vermieter aufklären


Berlin (DAV). Wer einen Gewerberaum anmieten möchte, muss den Vermieter darüber aufklären, dass er nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anbieten möchte, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikaler Gesinnung in Verbindung gebracht wird. Der Verkauf solcher Bekleidung berge so viel Konfliktpotential, dass sowohl der Ruf des Vermieters beschädigt als auch seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Mietvertrag kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, entschied das Kammergericht Berlin am 28. Mai 2009 (AZ: 8 U 223/08), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Mieterin hatte bei Abschluss des Mietvertrages für Gewerberäume verschwiegen, dass sie vorwiegend das vollständige Warensortiment einer bestimmten Marke verkauft. Diese Marke wird in der öffentlichen Meinung mit rechtsradikaler Gesinnung in Verbindung gebracht. Das Tragen von Kleidung dieser Marke ist deshalb im Bundestag sowie in mehreren Fußballstadien nicht gestattet.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter durch das Verschweigen arglistig getäuscht worden und kann den Vertrag anfechten. Es bestehe eine Aufklärungspflicht, da auch der Vermieter eines solchen Geschäfts schnell selbst in den Verdacht der Nähe zu rechtsradikalen Gesinnungen kommen kann. Dadurch bestehe die Gefahr, dass dies sich erheblich geschäftsschädigend für den Vermieter auswirke. Wäre dieser informiert gewesen, welche Marke in dem Geschäft verkauft werden sollte, hätte er den Vertrag eventuell nicht oder nicht so abgeschlossen. Es komme aber nicht darauf an, ob er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Es reiche aus, dass er sich - hätte der Mieter ihn aufgeklärt - durch eine höhere Miete oder Sonderkündigungsrechte hätte absichern können.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 09/10 vom 10. März 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. März 2010