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MIETRECHT/160: Mieter hat nur Anspruch auf vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 22. April 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Mieter hat nur Anspruch auf vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen


Berlin (DAV). Sind im Mietvertrag bestimmte Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Mit dieser Begründung wies das Kammergericht Berlin am 7. Juli 2008 (AZ: 8 U 33/08) einen Mieter ab, der die Kosten für Sicherungsbeschläge an der Balkontür vom Vermieter ersetzt haben wollte.

In dem von den Mietrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war im Mietvertrag festgelegt worden, dass der Vermieter zur Sicherung der Wohnanlage Videokameras installiert. Weitere Sicherungsmaßnahmen waren nicht vereinbart. Der Mieter brachte an der Balkontür Sicherungsbeschläge an und verlangte vom Vermieter den Ersatz der Kosten.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Mieter habe aufgrund der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen nur davon ausgehen können, dass die Sicherung durch Videokameras erfolge. Auch bei hochwertigen Wohnanlagen könne der Mieter nicht erwarten, dass die Wohnungen mit zusätzlichen Maßnahmen gesichert würden. Es komme auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Daran ändere sich auch nichts, wenn auf einer Litfasssäule zur Bewerbung der Wohnanlage solche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen angepriesen würden.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/10 vom 22. April 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. April 2010