Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MIETRECHT/249: Tiefgaragenstellplatz nur für Fahrzeuge (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. März 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Tiefgaragenstellplatz nur für Fahrzeuge



München/Berlin (DAV). Tiefgaragen sind keine Keller. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, dienen sie zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht jedoch zur Lagerung von Gegenständen. Entsprechend entschied das Amtsgericht München am 21. November 2012 (AZ: 433 C 7448/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Mieter einer Wohnung nutzten ihren Tiefgaragenstellplatz zur Lagerung von Kartons und Plastikmaterial. Die Vermieterin forderte das Ehepaar auf, dieses zu entfernen. Schließlich sei der Tiefgaragenplatz dafür nicht gedacht. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken. Als die Mieter sich weigerten, klagte die Vermieterin.

Mit Erfolg. Grundsätzlich dürften Mieter Garagen und Stellplätze nur im Rahmen des Vertragszweckes nutzen, so die Richterin. Nach der Reichsgaragenordnung seien Stellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet. Vor diesem Hintergrund sei bereits die Zustimmung der Vermieterin zum Abstellen der Fahrräder auf dem Stellplatz ein Entgegenkommen. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/13 vom 21. März 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. März 2013