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MIETRECHT/256: Umsatzeinbuße durch Baustelle - Bauherr muss Ausgleich zahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 19. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Mietrecht/Gewerbe

Umsatzeinbuße durch Baustelle: Bauherr muss Ausgleich zahlen!



Bremen/Berlin (DAV). Wenn Bauarbeiten dauerhaft den Zugang zu einem Restaurant erschweren, darf der Wirt einen Ausgleich vom Bauherrn verlangen. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, den der Betrieb vor den Baumaßnahmen erzielte. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Juni 2013 (AZ: 3 U 36/11).

Der Eigentümer eines schräg gegenüber einem Restaurant liegenden Grundstücks führte umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierfür wurde fast 20 Monate lang die Zufahrtsstraße in der gesamten Breite gesperrt. Zudem wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000 Euro Schadensersatz.

Diesen Betrag dürfe er aufgrund seines Umsatzrückgangs von dem Grundstückseigentümer verlangen, entschieden die Richter. Ihm stehe ein Ausgleichsanspruch aus Nachbarrecht zu. Die Belästigungen gingen auch über das übliche Maß hinaus. Es liege eine sogenannte "Behinderung von außen" vor. Der Ausgleich richte sich nach Art, Dauer und Intensität sowie den Auswirkungen der Beeinträchtigung. Hier habe die Behinderung des Restaurantzugangs das Zumutbare bei weitem überschritten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Restaurant über diesen Zeitraum hinweg nicht mehr mit dem Auto und nur eingeschränkt zu Fuß erreichbar gewesen sei.

Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/umsatzeinbusse-durch-baustelle-bauherr-muss-ausgleich-zahlen/.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 73/13 vom 19. Dezember 2013
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Januar 2014