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MIETRECHT/279: Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss neutral sein (DAV)


Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 26. Februar 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss neutral sein


Hannover/Berlin (DAV). Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt die Interessen der Gemeinschaft und somit aller Wohnungseigentümer. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss der Verwalter neutral sein. So kann die Verwalterbestellung eines Verwandten des Mehrheitseigentümers verboten sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 6. Mai 2014 (AZ: 483 C 12045/13) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

In dem Fall bestand die Gemeinschaft aus vierzehn Wohnungen, wovon dreizehn Wohnungen im Eigentum eines einzelnen Eigentümers standen und nur eine Wohnung einem anderen gehörte. Aufgrund dieser gewaltigen Stimmenmehrheit war dieser Eigentümer tonangebend bei den Entscheidungen der Gemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurde dann die Tochter dieses Mehrheitseigentümers zur Verwalterin bestellt. Mit dieser Verwalterbestellung war der andere Wohnungseigentümer nicht einverstanden und erhob Klage.

Zu Recht, so das Amtsgericht Hannover. Zwischen den Wohnungseigentümern und der Verwaltung besteht aufgrund der engen Zusammenarbeit ein Näheverhältnis. Hierfür ist aber gegenseitiges Vertrauen erforderlich, so die Richter. Wenn nun eine Verwalterin bestellt wird, bei der aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu dem Mehrheitseigentümer Bedenken gegen die Neutralität bestehen, ist ein solches Vertrauen nicht denkbar. Der Beschluss entspricht also nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde aufgehoben.

Nach Auffassung der DAV-Mietrechts- und Immobilienrechtsanwälte zeigt sich hier wieder, dass zwar die Mehrheit bei der Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidungen trifft. Dennoch ist der einzelne Wohnungseigentümer den Entscheidungen nicht schutzlos ausgeliefert, wenn seine Rechte hierdurch verletzt werden - das Gesetzt steht hier auf der Seite der vermeintlich schwächeren Minderheit.

Weitere Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 07/15 vom 26. Februar 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Februar 2015

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