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MIETRECHT/300: Umlage von neuen Betriebskosten auch noch nach mehreren Jahren möglich (DAV)


Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 18. November 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Umlage von neuen Betriebskosten auch noch nach mehreren Jahren möglich


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Die Betriebskosten sind immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter. Hieran hat nicht zuletzt die gesetzliche Regelung Schuld: Entgegen der weit verbreiteten Auffassung sind die Nebenkosten der Wohnung grundsätzlich vom Vermieter zu tragen; sie sind in der Miete enthalten. Das Kostenrisiko war zu Zeiten, in denen Energie so gut wie nichts kostete, kalkulierbar. Dies hat sich grundlegend geändert. Die Kosten, die neben der eigentlichen Miete anfallen, können immens sein. Insbesondere die Positionen, die vom Verbrauch des Mieters abhängen, wie Strom, Heizung, Warm- und Kaltwasser und vor allem Heizkosten, sind teuer. Der Vermieter ist also heutzutage daran interessiert, diese Kosten wirksam auf den Mieter umzulegen, was auch im Rahmen des Mietvertrages möglich ist. Was ist aber, wenn der Vermieter nach Jahren für den Mieter neue Kosten umlegt? Im Zusammenhang mit dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2015 (AZ:33 C 1729/15).

In der Entscheidung hat ein Vermieter über mehrere Jahre im bestehenden Mietverhältnis die Kosten für den Hausmeister nicht umgelegt, obwohl diese Möglichkeit im Mietvertrag vorgesehen war. Der Vermieter hat dennoch die Kosten selbst getragen. Ohne besonderen Anlass hat er sich dann entschieden, diese Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, womit dieser nicht einverstanden war. Er war der Auffassung, die jahrelange Praxis zwischen Mieter und Vermieter führe zu einem Vertrauenstatbestand. Daher könne der Vermieter die Kosten auch zukünftig nicht in die Betriebskosten aufnehmen.

Diese Auffassung teilten die Richter nicht. Die Abrechnung erfordere zwar eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Auch hat der Vermieter eine Preissteigerung von 10 % bei einzelnen Kostenarten zu erläutern. Hier aber hat der Vermieter von seinem Recht Gebrauch gemacht, auch die Kosten des Hausmeisters umzulegen. Dieses Recht besteht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der Betriebskostenverordnung. Allein der Umstand, dass möglicherweise über Jahre gewisse Positionen nicht berechnet wurden, schaffe keinen Vertrauenstatbestand, der über der eigentlichen vertraglichen Regelung liegt. Ein Verzicht des Vermieters ist nicht zu erkennen, somit haben sich die Parteien an die vertragliche Abmachung zu halten.

Die Richter gaben daher dem Vermieter Recht und verurteilten den Mieter zur Zahlung der Betriebskosten auch hinsichtlich der Hausmeisterkosten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte vorweisen kann, nach denen der Vermieter auf bestimmte Positionen verzichtet hat, es also letztlich zu einer Änderung der mietvertraglichen Regelung gekommen ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 27/15 vom 18. November 2015
Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2015

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