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MIETRECHT/307: Schonfrist nur nach der außerordentlichen Kündigung (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. April 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Schonfrist nur nach der außerordentlichen Kündigung


Köln/Berlin (DAV). Das Mietrecht sieht für den Fall einer Notlage beim Mieter einen letzten Rettungsanker vor: Sollte der Mieter mit der Miete so in Rückstand geraten, dass der Vermieter aufgrund dieses Zahlungsrückstandes eine außerordentliche Kündigung aussprechen kann, bleibt dem Mieter eine Möglichkeit. Nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter alle Rückstände bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage ausgleicht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Mieter, der einmal in Zahlungsnot gerät, nicht aus der Wohnung raus muss, wenn er schnell wieder seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Dies gilt aber nur, wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht schon einmal der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat.

Aber gibt es diese Möglichkeit auch, wenn der Vermieter eine ordentliche Kündigung ausspricht? Wahrscheinlich ja, denkt man, denn die außerordentliche Kündigung - also die ohne Frist - ist ja die schlimmere Variante der ordentlichen, fristgerechten Kündigung. Genau mit dieser Frage hatte sich erneut das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2015 (AZ: 65 S 234/15) zu befassen, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Der Mieter war in diesem Fall der Auffassung, dass diese Heilungsmöglichkeit der Kündigung erst recht für ihn gelten müsse, da ihm "nur" ordentlich gekündigt wurde.

Das Gericht aber gab dem Vermieter Recht. Im Gesetz selbst steht die entscheidende Regelung nur im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung. Fraglich ist also, ob eine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung möglich und gewollt ist. Bei der Beantwortung dieser Frage konnte der Richter auf höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgreifen. Der Bundesgerichthof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 (AZ: VIII ZR 107/12) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Anwendung der Vorschrift auf die ordentliche Kündigung nicht in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat hier eine Möglichkeit im Rahmen der Mietrechtsreform im Jahr 2001 verstreichen lassen, um eine Erweiterung der Heilungsmöglichkeit auch auf die ordentliche Kündigung vorzunehmen. Es ist also der Wille des Gesetzgebers zu beachten, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift nur für die außerordentliche Kündigung handelt - auch wenn die unterschiedliche Wertung in diesem Fall schwer nachzuvollziehen ist.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 05/16 vom 6. April 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. April 2016

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